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Fehlendes Liefer- und Leistungsdatum gefährdet Vorsteuerabzug
Wer Rechnungen schreibt, sollte unbedingt darauf achten, das Liefer- oder Leistungsdatum in jeder Rechnung auszuweisen. Ein fehlendes Liefer- oder Leistungsdatum verstößt gegen die erforderlichen Pflichtangaben einer Rechnung und kann dazu führen, dass das Finanzamt sich weigert, die ausgewiesene Umsatzsteuer als abzugsfähig anzuerkennen.
Häufig wird die Rechnung zeitgleich mit der Lieferung oder Leistungserbringung ausgestellt. Beide Daten fallen demnach auf einen Tag. Warum muss ich dennoch zusätzlich das Liefer- bzw. Leistungsdatum ausweisen, obwohl das Rechnungsdatum aus der Rechnung hervorgeht?
Liefer- und Leistungsdatum gehören zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG zählt das Liefer- oder Leistungsdatum zu den steuerlich relevanten Pflichtangaben. Verstößt der Rechnungslegende gegen die Pflichtangabenregelung, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug ablehnen. Pflichtangaben in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und somit auch die Angabe des Leistungs- und Lieferungsdatum nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen.
Die Rechnungsdaten müssen für das Finanzamt leicht überprüfbar und nachvollziehbar gestaltet werden, damit festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gewährleistet werden. Wenn das Leistungs- oder Lieferdatum nicht ersichtlich ist, kann das Finanzamt auch nicht nachvollziehen, wann die Umsatzsteuer und demzufolge der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Die Angabe des Lieferungs- oder Leistungsdatums bei zeitgleichem Rechnungsdatum ist also nicht entbehrlich, da das Finanzamt stets im ungewissen wäre, ob beide Daten nun wirklich identisch sind oder aus anderen Gründen nicht ausgewiesen wurden.
Warum benötigt das Finanzamt das genaue Lieferungs- und Leistungsdatum?
Fälschlicherweise wird von Rechnungslegenden häufig angenommen, dass das Rechnungsdatum allein ausreicht, um den Leistungsabschluss zu datieren. Diese Problematik lässt sich mit der Anmeldung der Umsatzsteuer zur Vorsteuer beim Finanzamt erklären. Die Umsatzsteuer wird im Leistungsmonat berücksichtigt. Wenn man die Rechnung rückwirkend nach Abschluss des Monats stellt, muss die Umsatzsteuer des Vormonats berücksichtigt werden. Liegt kein Liefer- und Leistungsdatum vor, kann das Finanzamt nicht nachvollziehen, wann genau die Umsatzsteuer entstanden ist.
Wichtige Hinweise zum Liefer- und Leistungsdatum:
- Das Liefer- oder Leistungsdatum muss aus der Rechnung hervorgehen, ganz gleich ob es mit dem Ausstellungsdatum identisch ist.
- Das Datum kann auch in einem Dokument stehen, auf welches die Rechnung Bezug nimmt z.B. Lieferschein oder Annahmeprotokoll. Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung der zusätzlichen Unterlage erforderlich.
- Laut § 31 Abs. 4 UstDV ist die Angabe des Kalendermonats, in welchem die Lieferung oder Leistung abgeschlossen wurde ausreichend.
- Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150,00 € brutto (seit dem 01.01.2007)ist die Angabe des Liefer- und Leistungsdatum nicht notwendig.
- Das Liefer- und Leistungsdatum darf ebenfalls entfallen, wenn es sich um eine Rechnung über An- und Vorauszahlung handelt und der Zeitpunkt der Leistungs- oder Lieferungserbringung noch nicht feststeht. In der Rechnung ist es deutlich kenntlich zu machen, dass es sich um eine noch nicht erbrachte Leistung handelt.
Bestimmung des Liefer- und Leistungszeitraums
Die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Liefer- und Leistungszeitraumes kann im Einzelfall schwierig sein. Hier eine hilfreiche Übersicht:
Art der Lieferung/Leistung | Zeitraum |
|---|---|
Abhollieferung | Lieferungszeitpunkt ist die Übergabe der Ware an den Käufer. |
Bewegte Lieferung | Der Gegenstand wird durch einen Lieferer, Abnehmer oder Dritten befördert. Lieferzeitpunkt ist wenn die Beförderung/Lieferung an den Abnehmer beginnt. |
Lieferung frei Haus | Lieferungszeitraum ist wenn die Ware beim Empfänger eintrifft. |
Lieferung ab Werk | Lieferzeitraum ist wenn die Ware das Lager des Lieferanten verlässt. |
Sonstige Leistungen | Leistungszeitraum ist wenn die Leistung fertiggestellt, beendet oder abgenommen wurde. |
Zeitlich begrenzte Leistungen | Leistung ist mit Beendigung des Rechtsverhältnisses ausgeführt. (Ausnahme: Teilleistungen) |
Abrechnung einer noch nicht ausgeführten oder sonstigen Leistung | Rechnung über eine Anzahlung, zur Angabe des Datums ist Rechnungslegender nur dann verpflichtet, wenn Lieferungs- oder Leistungsdatum bereits feststeht. |
Hinweis: Billomat erteilt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Liefer- und Leistungsdatum pro Rechnung oder pro Position auf der Rechnung?
Ein Kunde hat auf diesen Blogartikel folgende Frage gestellt: "Hallo zusammen, ich hebe eben euren Beitrag zum Thema Liefer- und Leistungsdatum gelesen, und mich dabei gefragt ob das pro Rechnung oder pro Position auf der Rechnung angegeben werden muss. Könnt ihr mir da weiterhelfen?"
Hier die Antwort:
Die USt-Richtlinien geben hier keine klare Vorgabe, deshalb folgendes:
Grundsätzlich ist die Angabe des Kalendermonats ausreichend (§ 31 Abs. 4 UStDV). Sofern sämtliche Positionen in einem Monat ausgeführt werden, ist dies unproblematisch und nur der Monat anzugeben.
Liegen die Zeitpunkte in verschiedenen Monaten sollte folgendes gelten:
Bei sonstigen Leistungen (zB Dienstleistungen), die sich über eine längere Zeit erstrecken, ist laut Abschn. 185 Abs. 16 Nr. 4 UStR die Angabe des gesamten Zeitraums (zB 01.01.-31.12.) ausreichend.
Bei Lieferungen wäre ím Umkehrschluss, da diese dort nicht genannt sind, der Lieferzeitpunkt jeweils pro Position anzugeben, wenn dieser in verschiedenen Monaten liegt.
Datepicker
Danke für den Artikel. Wäre da nicht ein zusätzliches Feld im Interface (optional) hilfreich, damit ja nicht vergißt
zusätzliches Feld
ich schließe mich meinem Vorredner an! ein Zusatzfeld wäre hier eine sinnvolle Ergänzung! und sollte eigentlich auch keinen großen Programmieraufwand darstellen und schnell umsetzbar sein!
schöner artikel
Interessanter Artikel, hat mich nachdenklich gemacht.