Darf ich eine Rechnung nachträglich umschreiben lassen?

09.12.2009

Stel­len wir uns fol­gende Situa­tion vor: Unser Ver­trags­part­ner hat seine Leis­tung inner­halb des Rechts­ver­hält­nis­ses erbracht und möchte nun selbst­ver­ständ­lich, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger die noch aus­ste­hende Schuld begleicht. Ich als Leis­tungs­emp­fän­ger kann die Rech­nung jedoch nicht bezah­len. Glück­li­cher­weise hat sich ein befreun­de­ter Unter­neh­mer dazu bereit­er­klärt, den Rech­nungs­be­trag zu bezah­len und möchte eine neue Rech­nung auf sei­nen Namen aus­ge­stellt bekom­men. Kann ich ein­fach von mei­nem Ver­trags­part­ner ver­lan­gen, dass er eine neue Rech­nung auf den Unter­neh­mer als Rech­nungs­emp­fän­ger aus­stellt? Ist das über­haupt erlaubt? Und wel­che Fol­gen kann eine Rech­nungs­um­schrei­bung haben?

Rech­nungs­um­schrei­bung – was kann pas­sie­ren, wenn eine Rech­nung nach­träg­lich auf einen Drit­ten umge­schrie­ben wird?

Das Gesetz schreibt dem Rech­nungs­aus­stel­ler bei der Rech­nungs­le­gung eine Viel­zahl an Pflicht­an­ga­ben vor, gere­gelt wer­den diese in § 14 und § 14a UStG. Dar­un­ter fällt auch die rich­tige Angabe des Namen und der Adresse des Leis­tungs­emp­fän­gers. Grund­sätz­lich ist der Leis­tungs­emp­fän­ger auch immer der Rech­nungs­emp­fän­ger. Schreibt der Ver­trags­part­ner nun im Falle des oben genann­ten  Bei­spiels die Rech­nung um und gibt fälsch­li­cher­weise unse­ren befreun­de­ten Unter­neh­mer als Rech­nungs­emp­fän­ger an, kann die­ser unter Ver­wen­dung der aus­ge­stell­ten Rech­nung unbe­rech­tig­ter­weise die Vor­steuer gegen­über dem Finanz­amt gel­tend machen. Da der Unter­neh­mer jedoch keine Leis­tung von unse­rem Ver­trags­part­ner erhal­ten hat, steht ihm der Vor­steu­er­ab­zug nicht zu und ver­schafft ihm unge­recht­fer­tigte Steu­er­vor­teile. Auch darf der Rech­nungs­be­trag nicht als Betriebs­aus­gabe gel­tend gemacht werden.

Fazit: Steht der Leis­tungs­emp­fän­ger also bei Ver­trags­ab­schluss fest, kann und sollte die Rech­nung nicht nach­träg­lich auf einen ande­ren Emp­fän­ger umge­schrie­ben werden.

Rechts­fol­gen bei Ver­dacht auf Steuerhinterziehung

Das Umschrei­ben bereits erstell­ter Rech­nung auf Dritte sowie eine unrich­tige Dar­stel­lung der Leis­tung sei­tens des Rech­nungs­aus­stel­lers kön­nen bei der Steu­er­prü­fung einen Anfangs­ver­dacht für eine straf­bare Bei­hilfe der Steu­er­hin­ter­zie­hung des Rech­nungs­emp­fän­gers ent­ste­hen las­sen, da die Vor­steuer vom Leis­tungs­emp­fän­ger und vom Rech­nungs­emp­fän­ger dop­pelt bezo­gen wer­den könnte. Wird die­ser Ver­dacht bestä­tigt, macht sich der Aus­stel­ler der fal­schen Rech­nung straf­bar. Laut § 71 AO haf­tet der Rech­nungs­aus­stel­ler für die vom Rech­nungs­emp­fän­ger ver­kürzte Umsatz­steuer und Ein­kom­mens­steuer. Des wei­te­ren hat der Rech­nungs­aus­stel­ler nach § 370 AO mit einer Frei­heits­strafe von bis zu 5 Jah­ren oder mit einer Geld­strafe zu rech­nen, wenn er gegen­über der Finanz­be­hörde oder ande­ren amt­li­chen Behör­den fal­sche Anga­ben und somit für sich oder für andere Steu­er­vor­teile gel­ten gemacht hat.

Unse­rem Ver­trags­part­ner ist es daher nicht zu ver­übeln, wenn er sich wei­gert, eine neue Rech­nung auf unse­ren befreun­de­ten Unter­neh­mer aus­zu­stel­len, ohne dass die­ser die Leis­tung in Anspruch genom­men hat.

Lösung des Pro­blems: Ratenzahlung

Bin ich als Rech­nungs­emp­fän­ger nicht in der Lage meine Rech­nung zu zah­len, muss eine andere Lösung als die ille­gale nach­träg­li­che Ände­rung des Rech­nungs­emp­fän­gers  gefun­den wer­den. So könnte ich mei­nem Ver­trags­part­ner eine Raten­zah­lung vor­schla­gen. Im Rah­men einer Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung wird der Rech­nungs­be­trag in Teil­be­trä­gen zu bestimm­ten Zeit­punk­ten Schritt für Schritt getilgt. Die Raten­höhe wird anhand der wirt­schaft­li­chen Situa­tion des Schuld­ners bestimmt. Unser Ver­trags­part­ner wird die Raten­zah­lung sicher­lich anneh­men, immer­hin kann er auf die­sem Weg über­haupt noch auf die Zah­lung der Rech­nung oder zumin­dest auf einen Teil der Schuld hoffen.

Die zu leis­ten­den Raten kön­nen sich je nach Ver­ein­ba­rung aus Til­gung sowie aus zusätz­lich zu erbrin­gen­den Zin­sen, Zuschlä­gen und wei­te­ren Kos­ten (z.B. Bear­bei­tungs­ge­büh­ren) zusammensetzen.

Hin­weis: Bil­lo­mat erteilt keine Steuer– oder Rechtsberatung.

4 Kommentare zu “Darf ich eine Rechnung nachträglich umschreiben lassen?”

  1. lorenz sagt:

    Raten­zah­lung: Leine lösung für das Pro­blem
    Eine pas­sende lösung ist doch wohl eher die alte Rech­nung zu stor­nie­ren bzw. eine Gut­schrift zu erstel­len. Der neue Ver­trags­part­ner bekommt eine neue Rech­nung über die Gesamtsumme.

  2. Steve sagt:

    Leis­tungs­emp­fän­ger ist immer der Rech­nungs­emp­fän­ger!
    Auch wenn das oft die gän­gige Pra­xis sein mag, ist genau das nicht erlaubt. Ich ver­weise noch­mal auf den obi­gen Arti­kel “Das Umschrei­ben bereits erstell­ter Rech­nung auf Dritte sowie eine unrich­tige Dar­stel­lung der Leis­tung sei­tens des Rech­nungs­aus­stel­lers kön­nen bei der Steu­er­prü­fung einen Anfangs­ver­dacht für eine straf­bare Bei­hilfe der Steu­er­hin­ter­zie­hung des Rech­nungs­emp­fän­gers ent­ste­hen las­sen, .…”.
    Siehe auch: “Grund­sätz­lich ist der Leis­tungs­emp­fän­ger auch immer der Rech­nungs­emp­fän­ger.” Also, lie­ber die Fin­ger von sol­chen Prak­ti­ken lassen.

  3. Steffi sagt:

    Ich haben ein paar Com­pu­ter­teile für die Firma gekauft.
    Guten Tag, ich habe ein paar Com­pu­ter­teile für meine Firma unter mei­nem pri­va­ten eBay-Konto gekauft, und die Waren wur­den auch an meine pri­vate Adresse gelie­fert. Aber der Leis­tungs­emp­fän­ger ist doch meine Firma. Habe ich das Recht, eine Ver­än­de­rung der Rech­nung von dem Ver­käu­fer zu ver­lan­gen? Gibt es wel­che Rechts­grund­lage dafür? Danke.

  4. Willi sagt:

    Rech­nung soll inner­halb einer Fami­lie / auf den Vater notiert wer­den.
    Hallo ,
    hier noch eine Frage.
    Eine in 2009 gelie­ferte Ware soll in 2010 vom Sohn ( Pri­vat­per­son ) auf den Vater ( GmbH ) umge­schrei­ben wer­den. Bei der Auf­trag­sa­an­nahme ist der fal­sche Rech­nungs­emp­fän­ger gewählt wor­den durch den Ver­käu­fer. Kann die gesamte Pos. der Pri­vat­per­son gut­ge­schrie­ben wer­den und die gesamte Posi­tion wird dem tat­säch­li­chen Leis­tungs­emp­fän­ger neu berechnet ?

Hinterlasse eine Antwort