Stellen wir uns folgende Situation vor: Unser Vertragspartner hat seine Leistung innerhalb des Rechtsverhältnisses erbracht und möchte nun selbstverständlich, dass der Leistungsempfänger die noch ausstehende Schuld begleicht. Ich als Leistungsempfänger kann die Rechnung jedoch nicht bezahlen. Glücklicherweise hat sich ein befreundeter Unternehmer dazu bereiterklärt, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und möchte eine neue Rechnung auf seinen Namen ausgestellt bekommen. Kann ich einfach von meinem Vertragspartner verlangen, dass er eine neue Rechnung auf den Unternehmer als Rechnungsempfänger ausstellt? Ist das überhaupt erlaubt? Und welche Folgen kann eine Rechnungsumschreibung haben?
Rechnungsumschreibung – was kann passieren, wenn eine Rechnung nachträglich auf einen Dritten umgeschrieben wird?
Das Gesetz schreibt dem Rechnungsaussteller bei der Rechnungslegung eine Vielzahl an Pflichtangaben vor, geregelt werden diese in § 14 und § 14a UStG. Darunter fällt auch die richtige Angabe des Namen und der Adresse des Leistungsempfängers. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger auch immer der Rechnungsempfänger. Schreibt der Vertragspartner nun im Falle des oben genannten Beispiels die Rechnung um und gibt fälschlicherweise unseren befreundeten Unternehmer als Rechnungsempfänger an, kann dieser unter Verwendung der ausgestellten Rechnung unberechtigterweise die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Da der Unternehmer jedoch keine Leistung von unserem Vertragspartner erhalten hat, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu und verschafft ihm ungerechtfertigte Steuervorteile. Auch darf der Rechnungsbetrag nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Fazit: Steht der Leistungsempfänger also bei Vertragsabschluss fest, kann und sollte die Rechnung nicht nachträglich auf einen anderen Empfänger umgeschrieben werden.
Rechtsfolgen bei Verdacht auf Steuerhinterziehung
Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen, da die Vorsteuer vom Leistungsempfänger und vom Rechnungsempfänger doppelt bezogen werden könnte. Wird dieser Verdacht bestätigt, macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben und somit für sich oder für andere Steuervorteile gelten gemacht hat.
Unserem Vertragspartner ist es daher nicht zu verübeln, wenn er sich weigert, eine neue Rechnung auf unseren befreundeten Unternehmer auszustellen, ohne dass dieser die Leistung in Anspruch genommen hat.
Lösung des Problems: Ratenzahlung
Bin ich als Rechnungsempfänger nicht in der Lage meine Rechnung zu zahlen, muss eine andere Lösung als die illegale nachträgliche Änderung des Rechnungsempfängers gefunden werden. So könnte ich meinem Vertragspartner eine Ratenzahlung vorschlagen. Im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung wird der Rechnungsbetrag in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten Schritt für Schritt getilgt. Die Ratenhöhe wird anhand der wirtschaftlichen Situation des Schuldners bestimmt. Unser Vertragspartner wird die Ratenzahlung sicherlich annehmen, immerhin kann er auf diesem Weg überhaupt noch auf die Zahlung der Rechnung oder zumindest auf einen Teil der Schuld hoffen.
Die zu leistenden Raten können sich je nach Vereinbarung aus Tilgung sowie aus zusätzlich zu erbringenden Zinsen, Zuschlägen und weiteren Kosten (z.B. Bearbeitungsgebühren) zusammensetzen.
Hinweis: Billomat erteilt keine Steuer– oder Rechtsberatung.
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Ratenzahlung: Leine lösung für das Problem
Eine passende lösung ist doch wohl eher die alte Rechnung zu stornieren bzw. eine Gutschrift zu erstellen. Der neue Vertragspartner bekommt eine neue Rechnung über die Gesamtsumme.
Leistungsempfänger ist immer der Rechnungsempfänger!
Auch wenn das oft die gängige Praxis sein mag, ist genau das nicht erlaubt. Ich verweise nochmal auf den obigen Artikel “Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen, .…”.
Siehe auch: “Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger auch immer der Rechnungsempfänger.” Also, lieber die Finger von solchen Praktiken lassen.
Ich haben ein paar Computerteile für die Firma gekauft.
Guten Tag, ich habe ein paar Computerteile für meine Firma unter meinem privaten eBay-Konto gekauft, und die Waren wurden auch an meine private Adresse geliefert. Aber der Leistungsempfänger ist doch meine Firma. Habe ich das Recht, eine Veränderung der Rechnung von dem Verkäufer zu verlangen? Gibt es welche Rechtsgrundlage dafür? Danke.
Rechnung soll innerhalb einer Familie / auf den Vater notiert werden.
Hallo ,
hier noch eine Frage.
Eine in 2009 gelieferte Ware soll in 2010 vom Sohn ( Privatperson ) auf den Vater ( GmbH ) umgeschreiben werden. Bei der Auftragsaannahme ist der falsche Rechnungsempfänger gewählt worden durch den Verkäufer. Kann die gesamte Pos. der Privatperson gutgeschrieben werden und die gesamte Position wird dem tatsächlichen Leistungsempfänger neu berechnet ?