Falsche Mehrwertsteuer berechnet – was nun?

12.02.2010

Unter­neh­men schul­den dem Staat die Mehr­wert­steuer, wel­che auf alle steu­er­pflich­ti­gen Rech­nungs­be­träge auf­ge­schla­gen wird. Eine Aus­nahme bil­den hier Klein­un­ter­neh­mer. Die Aus­wei­sung des Umsatz­steu­er­sat­zes auf das Netto-Entgelt gehört zu den Pflicht­an­ga­ben für Rech­nun­gen. Wel­che Kon­se­quen­zen hat jedoch eine falsch aus­ge­wie­sene Umsatz­steuer für den Rech­nungs­aus­stel­ler und den Rech­nungs­emp­fän­ger? Und wie kann eine Rech­nung mit falsch aus­ge­wie­se­ner Mehr­wert­steuer berich­tigt wer­den?

Der Rech­nungs­aus­stel­ler ist per Gesetz dazu ver­pflich­tet, ord­nungs­ge­mäße Rech­nun­gen aus­zu­stel­len, die alle Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten. Was geschieht jedoch, wenn er die Umsatz­steuer falsch aus­weist? Hier wer­den 2 Fälle unterschieden:

  1. Wurde der Umsatz­steu­er­be­trag zu hoch oder zu nied­rig berech­net, han­delt es sich nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG um einen unrich­ti­gen Steu­er­aus­weis.
  2. Hat der Rech­nungs­au­stel­ler die Umsatz­steuer auf eine eigent­lich steu­er­freie Leis­tung aus­ge­wie­sen oder wurde die Rech­nung mit Umsatz­steuer von einem nicht umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­men oder einer Pri­vat­per­son aus­ge­stellt, bezeich­net man dies gemäß § 14c Abs. 2 UStG als unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis.

Zu hoch aus­ge­wie­sene Umsatzsteuer

Stellt ein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer eine Rech­nung mit einem unrecht­mä­ßig zu hoch berech­ne­ten Umsatz­steu­er­be­trag aus, ist die­ser lt. § 14c Abs. 1 UStG dazu ver­pflich­tet, die­sen Mehr­be­trag auch an das Finanz­amt abzu­füh­ren. Der vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigte Rech­nungs­emp­fän­ger hat jedoch nicht das Recht, die zu hoch aus­ge­wie­sene Umsatz­steuer auch gegen­über dem Finanz­amt gel­tend zu machen. Er bekommt ledig­lich den min­de­ren Betrag erstat­tet, der ihm gesetz­lich für die Leis­tung oder Lie­fe­rung zusteht.

Berich­ti­gung: Eine Rech­nung mit zu hoch aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steuer kann nach § 14 Abs. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV frei­wil­lig, auf Ver­lan­gen des Rech­nungs­emp­fän­gers oder infolge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung berich­tigt wer­den. Hat der Unter­neh­mer die Mehr­wert­steuer noch nicht abge­führt und die Vor­steuer wurde eben­falls noch nicht an den Rech­nungs­emp­fän­ger rück­er­stat­tet, so ist es aus­rei­chend, wenn die fal­sche Rech­nung stor­niert und eine neue Rech­nung aus­ge­stellt wird.  Hat der Rech­nungs­emp­fän­ger die zu hohe Vor­steuer bereits vom Finanz­amt gezo­gen bzw. der Rech­nungs­stel­ler die fal­sche Mehr­wert­steuer bereits abge­führt, muss das Finanz­amt dar­über in Kennt­nis gesetzt wer­den. Eine Kor­rek­tur erfolgt im Rah­men der nächs­ten Umsatzsteuer-Voranmeldung. Sobald die feh­ler­hafte Rech­nung berich­tigt wurde, schul­det der Rech­nungs­stel­ler dem Finanz­amt den Mehr­be­trag nicht mehr.

Zu nied­rig aus­ge­wie­sene Umsatzsteuer

Wurde auf­grund einer falsch berech­ne­ten Umsatz­steuer inner­halb einer Rech­nung unbe­rech­tig­ter­weise zu wenig an das Finanz­amt gezahlt, schul­det der Rechungs­stel­ler dem Finanz­amt den tat­säch­li­chen Steu­er­be­trag. In die­sem Falle ist der Rech­nungs­le­ger dazu ver­pflich­tet, die fal­sche Umsatzsteuer-Voranmeldung für den betref­fen­den Zeit­raum zu berich­ti­gen und den Dif­fe­renz­be­trag nach­zu­zah­len. Wird die Kor­rek­tur nicht vor­ge­nom­men und der fal­sche Umsatz­steu­er­be­trag im Rah­men einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf­ge­deckt, so muss der Rech­nungs­stel­ler den Fehl­be­trag zuzüg­lich eines Säum­nis­zu­schla­ges nach­zah­len. Der Rech­nungs­emp­fän­ger darf nur den zu nied­rig aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er­be­trag als Vor­steuer zie­hen, obwohl der Rech­nungs­le­gende die tat­säch­li­che, höhere Umsatz­steuer an das Finanz­amt zah­len muss.

Berich­ti­gung: Eine Rech­nung mit zu nied­rig aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steuer kann lt. § 14 Abs. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV kor­ri­giert wer­den, in dem der Rech­nungs­le­ger die alte Rech­nung stor­niert und eine neue Rech­nung mit rich­ti­gen Umsatz­steu­er­be­trag aus­stellt. Des Wei­te­ren muss die kor­ri­gierte Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanz­amt abge­ge­ben und der Fehl­be­trag nach­ge­zahlt wer­den. Für einen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Kun­den stellt eine neue Rech­nung mit höhe­rem Umsatz­steu­er­be­trag kein Pro­blem dar, da er den erhöh­ten Umsatz­steu­er­be­trag als Vor­steu­er­ab­zug vom Finanz­amt zurück bekommt. Für einen Pri­vat­ver­brau­cher ist eine Nach­zah­lung des Umsatz­steu­er­fehl­be­tra­ges jedoch pro­ble­ma­tisch, weil sich für ihn das Ent­gelt für die Leis­tung erhöht.

Unbe­rech­tig­ter Steuerausweis

Ver­fas­sen Klein­un­ter­neh­mer und Pri­vat­un­ter­neh­mer Rech­nun­gen und wei­sen hier­bei unbe­rech­tig­ter weise die Umsatz­steuer aus, so sind sie gemäß § 14c  Abs. 2 UStG dazu ver­pflich­tet, den aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trag an das Finanz­amt abzuführen.

Berich­ti­gung: Die Kor­rek­tur einer Rech­nung mit unbe­rech­tig­tem Steu­er­aus­weis kann schrift­lich durch den Rech­nungs­stel­ler beim Finanz­amt bean­tragt wer­den. Hin­zu­kom­mend muss der unbe­rech­tigte Steu­er­aus­weis gegen­über dem Rech­nungs­emp­fän­ger für ungül­tig erklärt wer­den. Hat der Rech­nungs­emp­fän­ger noch kei­nen Vor­steu­er­ab­zug vom Finanz­amt erhal­ten, zahlt die Behörde den Steu­er­be­trag nach dem Berich­ti­gungs­an­trag an den Rech­nungs­au­stel­ler zurück. Wurde der Vor­steu­er­ab­zug jedoch bereits vom Rech­nungs­emp­fän­ger gel­tend gemacht, bekommt der Rech­nungs­aus­stel­ler sei­nen Steu­er­be­trag erst erstat­tet, sobald der Rech­nungs­emp­fän­ger die Vor­steuer kor­ri­giert und den Betrag zurück­ge­zahlt hat.

Umsatz­steu­er­aus­weis auf steu­er­freie Leistungen

Wurde auf steu­er­freie Leis­tun­gen die Umsatz­steuer erho­ben, ist der Rech­nungs­aus­stel­ler dem Finanz­amt den aus­ge­wie­se­nen Steu­er­be­trag schul­dig. Der Emp­fän­ger der Rech­nung darf keine Vor­steuer gel­tend machen.

Berich­ti­gung: Wie im Falle eines zu hoch berech­ne­ten Steu­er­aus­wei­ses kann die Rech­nung kor­ri­giert wer­den, in dem eine neue Rech­nung mit Bezug auf Rech­nungs­num­mer und Rech­nungs­da­tum der falsch aus­ge­stell­ten Rech­nung ver­fasst wird.

Fazit: Fal­sche Berech­nung der Umsatz­steuer kann teuer werden!

Einem Rech­nungs­emp­fän­ger, der die Vor­steuer aus einer Rech­nung mit falsch berech­ne­ter Umsatz­steuer gel­tend gemacht hat, kann der Vor­steu­er­ab­zug auch nach­träg­lich noch aber­kannt wer­den. In die­sem Fall hat der Rech­nungs­emp­fän­ger jedoch rein theo­re­tisch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen­über dem Aus­stel­ler der Rech­nung, da die­ser gegen seine Pflicht zur Aus­stel­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung ver­stößt, so ein Urteil vom 28.9.2006.

4 Kommentare zu “Falsche Mehrwertsteuer berechnet – was nun?”

  1. p. meier sagt:

    Fal­sche Mehr­wert­steuer berech­net
    Hallo! Du hast das sehr gut erklärt, die Info war sehr nütz­lich für mich.

  2. p. miller sagt:

    Leistung(MwSt-pflichtig)+Nebenleistung(Porto)
    Hallo,
    ein sehr inter­es­san­ter Arti­kel.
    Mich quält nun die Frage wie ist es mit den Bestel­lun­gen, die per Post gelie­fert wer­den.
    Die letzte Rech­nung die ich erhal­ten habe ent­hält:
    Zwi­schen­summe: 22,89EUR
    inkl. 19% MwSt.: 3,65EUR
    DHL: Ver­sand nach DE (1 x 0.3 kg): 3,90EUR
    Summe: 26,79EUR

    Nun, ist die Rech­nung kor­rekt?
    Darf der Rech­nungs­stel­ler die MwSt-befreite Leis­tun­gen auch wei­ter MwSt-befreit wei­ter berechnen?

    Grüße,
    Pavel

  3. Steve Mattuschka sagt:

    Sup­port
    Neben­leis­tun­gen tei­len umsatz­steu­er­recht­lich das Schick­sal der Haupt­leis­tung, d.h. auch auf die wei­ter­be­rech­ne­ten Ver­sand­kos­ten ist USt zu erhe­ben, wenn die Haupt­leis­tun­gen ust-pflichtig ist.

  4. Internetuser sagt:

    vor­bild­li­cher Bei­trag
    (in der Annahme, dass das auch alles so stimmt wie es da steht)
    Sehr schö­ner Bei­trag, klar, über­sicht­lich, ohne Mut­mas­sun­gen und auf’n Punkt.
    So wünscht man sich das.

    Wei­ter so!

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