Fehlendes Liefer- und Leistungsdatum gefährdet Vorsteuerabzug

26.01.2010

Wer Rech­nun­gen schreibt, sollte unbe­dingt dar­auf ach­ten, das Lie­fer– oder Leis­tungs­da­tum in jeder Rech­nung aus­zu­wei­sen. Ein feh­len­des Lie­fer– oder Leis­tungs­da­tum ver­stößt gegen die erfor­der­li­chen Pflicht­an­ga­ben einer Rech­nung und kann dazu füh­ren, dass das Finanz­amt sich wei­gert, die aus­ge­wie­sene Umsatz­steuer als abzugs­fä­hig anzu­er­ken­nen.

Häu­fig wird die Rech­nung zeit­gleich mit der Lie­fe­rung oder Leis­tungs­er­brin­gung aus­ge­stellt. Beide Daten fal­len dem­nach auf einen Tag. Warum muss ich den­noch zusätz­lich das Lie­fer– bzw. Leis­tungs­da­tum aus­wei­sen, obwohl das Rech­nungs­da­tum aus der Rech­nung hervorgeht?

Lie­fer– und Leis­tungs­da­tum gehö­ren zu den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Pflichtangaben

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG zählt das Lie­fer– oder Leis­tungs­da­tum zu den steu­er­lich rele­van­ten Pflicht­an­ga­ben. Ver­stößt der Rech­nungs­le­gende gegen die Pflicht­an­ga­ben­re­ge­lung, kann das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug ableh­nen. Pflicht­an­ga­ben in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG und somit auch die Angabe des Leis­tungs– und Lie­fe­rungs­da­tum nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ver­fol­gen das Ziel, die Erhe­bung der Umsatz­steuer und ihre Über­prü­fung sicherzustellen.

Die Rech­nungs­da­ten müs­sen für das Finanz­amt leicht über­prüf­bar und nach­voll­zieh­bar gestal­tet wer­den, damit fest­ge­stellt wer­den kann, ob die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug gewähr­leis­tet wer­den. Wenn das Leis­tungs– oder Lie­fer­da­tum nicht ersicht­lich ist, kann das Finanz­amt auch nicht nach­voll­zie­hen, wann die Umsatz­steuer und dem­zu­folge der Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug ent­stan­den ist. Die Angabe des Lie­fe­rungs– oder Leis­tungs­da­tums bei  zeit­glei­chem Rech­nungs­da­tum ist also nicht ent­behr­lich, da das Finanz­amt stets im unge­wis­sen wäre, ob beide Daten nun wirk­lich iden­tisch sind oder aus ande­ren Grün­den nicht aus­ge­wie­sen wurden.

Warum benö­tigt das Finanz­amt das genaue Lie­fe­rungs– und Leistungsdatum?

Fälsch­li­cher­weise wird von Rech­nungs­le­gen­den häu­fig ange­nom­men, dass das Rech­nungs­da­tum allein aus­reicht, um den Leis­tungs­ab­schluss zu datie­ren. Diese Pro­ble­ma­tik lässt sich mit der Anmel­dung der Umsatz­steuer zur Vor­steuer beim Finanz­amt erklä­ren. Die Umsatz­steuer wird im Leis­tungs­mo­nat berück­sich­tigt. Wenn man die Rech­nung rück­wir­kend nach Abschluss des Monats stellt, muss die Umsatz­steuer des Vor­mo­nats berück­sich­tigt wer­den. Liegt kein Lie­fer– und Leis­tungs­da­tum vor, kann das Finanz­amt nicht nach­voll­zie­hen, wann genau die Umsatz­steuer ent­stan­den ist.

Wich­tige Hin­weise zum Lie­fer– und Leistungsdatum:

  • Das Lie­fer– oder Leis­tungs­da­tum muss aus der Rech­nung her­vor­ge­hen, ganz gleich ob es mit dem Aus­stel­lungs­da­tum iden­tisch ist.
  • Das Datum kann auch in einem Doku­ment ste­hen, auf wel­ches die Rech­nung Bezug nimmt z.B. Lie­fer­schein oder Annah­me­pro­to­koll. Für eine leichte Nach­prüf­bar­keit ist aller­dings eine hin­rei­chend genaue Bezeich­nung der zusätz­li­chen Unter­lage erforderlich.
  • Laut § 31 Abs. 4 UstDV ist die Angabe des Kalen­der­mo­nats, in wel­chem die Lie­fe­rung oder Leis­tung abge­schlos­sen wurde ausreichend.
  • Bei Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 150,00 € brutto (seit dem 01.01.2007)ist die Angabe des Lie­fer– und Leis­tungs­da­tum nicht notwendig.
  • Das Lie­fer– und Leis­tungs­da­tum darf eben­falls ent­fal­len, wenn es sich um eine Rech­nung über An– und Vor­aus­zah­lung han­delt und der Zeit­punkt der Leis­tungs– oder Lie­fe­rungs­er­brin­gung noch nicht fest­steht. In der Rech­nung ist es deut­lich kennt­lich zu machen, dass es sich um eine noch nicht erbrachte Leis­tung handelt.

Bestim­mung des Lie­fer– und Leistungszeitraums

Die Bestim­mung des umsatz­steu­er­li­chen Lie­fer– und Leis­tungs­zeit­rau­mes kann im Ein­zel­fall schwie­rig sein. Hier eine hilf­rei­che Übersicht:

Art der Lieferung/Leistung Zeit­raum
Abhol­lie­fe­rung Lie­fe­rungs­zeit­punkt ist die Überg­abe der Ware an den Käufer.
Bewegte Lie­fe­rung Der Gegen­stand wird durch einen Lie­fe­rer, Abneh­mer oder Drit­ten beför­dert. Lie­fer­zeit­punkt ist wenn die Beförderung/Lieferung an den Abneh­mer beginnt.
Lie­fe­rung frei Haus Lie­fe­rungs­zeit­raum ist wenn die Ware beim Emp­fän­ger eintrifft.
Lie­fe­rung ab Werk Lie­fer­zeit­raum ist wenn die Ware das Lager des Lie­fe­ran­ten verlässt.
Sons­tige Leistungen Leis­tungs­zeit­raum ist wenn die Leis­tung fer­tig­ge­stellt, been­det oder abge­nom­men wurde.
Zeit­lich begrenzte Leistungen Leis­tung ist mit Been­di­gung des Rechts­ver­hält­nis­ses aus­ge­führt. (Aus­nahme: Teilleistungen)
Abrech­nung einer noch nicht aus­ge­führ­ten oder sons­ti­gen Leistung Rech­nung über eine Anzah­lung, zur Angabe des Datums ist Rech­nungs­le­gen­der nur dann ver­pflich­tet, wenn Lie­fe­rungs– oder Leis­tungs­da­tum bereits feststeht.

Hin­weis: Bil­lo­mat erteilt keine Steuer– oder Rechtsberatung.

6 Kommentare zu “Fehlendes Liefer- und Leistungsdatum gefährdet Vorsteuerabzug”

  1. Steve Mattuschka sagt:

    Lie­fer– und Leis­tungs­da­tum pro Rech­nung oder pro Posi­tion auf der Rech­nung?
    Ein Kunde hat auf die­sen Blo­g­ar­ti­kel fol­gende Frage gestellt: “Hallo zusam­men, ich hebe eben euren Bei­trag zum Thema Lie­fer– und Leis­tungs­da­tum gele­sen, und mich dabei gefragt ob das pro Rech­nung oder pro Posi­tion auf der Rech­nung ange­ge­ben wer­den muss. Könnt ihr mir da weiterhelfen?”

    Hier die Ant­wort:
    Die USt-Richtlinien geben hier keine klare Vor­gabe, des­halb folgendes:

    Grund­sätz­lich ist die Angabe des Kalen­der­mo­nats aus­rei­chend (§ 31 Abs. 4 UStDV). Sofern sämt­li­che Posi­tio­nen in einem Monat aus­ge­führt wer­den, ist dies unpro­ble­ma­tisch und nur der Monat anzugeben.

    Lie­gen die Zeit­punkte in ver­schie­de­nen Mona­ten sollte fol­gen­des gelten:

    Bei sons­ti­gen Leis­tun­gen (zB Dienst­leis­tun­gen), die sich über eine län­gere Zeit erstre­cken, ist laut Abschn. 185 Abs. 16 Nr. 4 UStR die Angabe des gesam­ten Zeit­raums (zB 01.01.-31.12.) ausreichend.

    Bei Lie­fe­run­gen wäre ím Umkehr­schluss, da diese dort nicht genannt sind, der Lie­fer­zeit­punkt jeweils pro Posi­tion anzu­ge­ben, wenn die­ser in ver­schie­de­nen Mona­ten liegt.

  2. Thomas Burg sagt:

    Datepi­cker
    Danke für den Arti­kel. Wäre da nicht ein zusätz­li­ches Feld im Inter­face (optio­nal) hilf­reich, damit ja nicht vergißt

  3. Henning, Volker sagt:

    zusätz­li­ches Feld
    ich schließe mich mei­nem Vor­red­ner an! ein Zusatz­feld wäre hier eine sinn­volle Ergän­zung! und sollte eigent­lich auch kei­nen gro­ßen Pro­gram­mier­auf­wand dar­stel­len und schnell umsetz­bar sein!

  4. clara sagt:

    schö­ner arti­kel
    Inter­es­san­ter Arti­kel, hat mich nach­denk­lich gemacht.

  5. Helge sagt:

    Ich schließe mich eben­falls an
    Ein eige­nes Feld bzw. ein eige­ner Platz­hal­ter wären wünschenswert.

  6. Baumichl sagt:

    Danke.
    Inter­es­san­ter und aus­führ­li­cher Artikel.

Hinterlasse eine Antwort