Sparsamkeit kann so sinnvoll sein: Kundenattribute

10.10.2011

Wir haben die wich­tigs­ten Hin­weise zusam­men­ge­stellt, wie bei der Ver­gabe benut­zer­de­fi­nier­ter Kun­den­at­tri­bute im Bil­lo­mat gewähr­leis­tet bleibt, dass daten­schutz­recht­li­che Vor­ga­ben erfüllt werden.

Die Funk­tion, Kun­den selbst gewählte Attri­bute zuzu­ord­nen, dient vor allem dem Zweck, Kun­den­da­ten noch über­sicht­li­cher zu ver­wal­ten. Dabei gilt aller­dings: Nicht alle Infor­ma­tio­nen, die gesam­melt wer­den kön­nen, soll­ten des­halb auch wahl­los gesam­melt wer­den. Wann eine Daten­samm­lung in Kon­flikt mit Daten­schutz­ge­set­zen kom­men könnte, haben wir mit der Unter­stüt­zung des selbst­stän­di­gen IT-Consultants und Daten­schutz­be­auf­trag­ten K. André Bra­sel­mann aufgeschlüsselt:

  • Grund­sätz­lich gilt: Per­so­nen­be­zo­gene Daten sind immer schützenswürdig.
  • Wer per­so­nen­be­zo­gene Daten sam­melt, muss im Regel­fall sei­nen Kun­den um Erlaub­nis bit­ten – aber es gibt Aus­nah­men: Keine Ein­wil­li­gung ist für das Sam­meln jener Daten not­wen­dig, die der Billomat-Nutzer für eine ord­nungs­ge­mäße Rech­nungs­stel­lung braucht.
  • Wel­cher Unter­neh­mer wel­che Daten braucht, ist situa­ti­ons­ab­hän­gig: Der Online-Schuhversand kann ohne Schuh­größe sei­nes Kun­den unmög­lich das rich­tige Pro­dukt ver­sen­den – ein Steu­er­be­ra­ter dage­gen braucht wirk­lich nicht zu wis­sen, ob sein Kli­ent kleine Füß­chen oder Rie­sen­quan­ten hat.
  • Wer Bil­lo­mat nutzt, sollte – auch im Sinne des §3a des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG), das zur Daten­ver­mei­dung und –spar­sam­keit auf­for­dert – nur die Daten spei­chern, die er fürs Schrei­ben von Rech­nun­gen, Mah­nun­gen und Ange­bo­ten benötigt
  • Aus dem oben genann­ten Para­graph lässt sich eine sim­ple Faust­re­gel ablei­ten: Über­leg bei jeder Infor­ma­tion, ob du sie wirk­lich brauchst, bevor du sie dei­ner Samm­lung zufügst.
  • Harm­lose Attri­bute, die bei der Pflege der Billomat-Daten hin­zu­ge­fügt wer­den dür­fen, sind bei­spiels­weise Noti­zen zu Abläu­fen („Rech­nung immer direkt an Ein­kaufs­ab­tei­lung“) oder als Erin­ne­rungs­stütze („Hat darum gebe­ten, das letzte Pro­jekt noch vor Jah­res­ende abzurechnen“).
  • Übri­gens: Sobald ein Unter­neh­men mehr als neun Mit­ar­bei­ter hat, ist die Ernen­nung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­ge­schrie­ben. Die­ser muss sicher­stel­len, dass jeder, der mit Kun­den­da­ten in Kon­takt kommt, sich ange­mes­sen im Sinne von Daten­schutz und Daten­spar­sam­keit ver­hält. In klei­ne­ren Unter­neh­men ist es dem Gesetz­ge­ber nicht weni­ger wich­tig, wie mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten umge­gan­gen wird, aber er über­lässt es die­sen Betrie­ben selbst, wie sie Daten­schutz­vor­ga­ben umsetzen.

Wir dan­ken K. André Bra­sel­mann viel­mals für seine fach­kun­di­gen Hinweise!

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