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Wer zahlt welche Unternehmenssteuern?
Steuern und Rechnungsstellung sind eng miteinander verwandte Themen. Nicht nur, weil Rechnungen in der Regel Umsatzsteuer enthalten (Ausnahmen kennen Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt). Sondern auch deshalb, weil der Rechnungsschreiber sich bei seinen Preisen und Honoraren von vornherein im Klaren sein muss, dass er bei jedem Zahlungseingang ein angemessenes Sümmchen einkalkulieren sollte, das früher oder später das Finanzamt von ihm fordern wird.
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Falsche Mehrwertsteuer berechnet – was nun?
Unternehmen schulden dem Staat die Mehrwertsteuer, welche auf alle steuerpflichtigen Rechnungsbeträge aufgeschlagen wird. Eine Ausnahme bilden hier Kleinunternehmer. Die Ausweisung des Umsatzsteuersatzes auf das Netto-Entgelt gehört zu den Pflichtangaben für Rechnungen. Welche Konsequenzen hat jedoch eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer für den Rechnungsaussteller und den Rechnungsempfänger? Und wie kann eine Rechnung mit falsch ausgewiesener Mehrwertsteuer berichtigt werden?
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Fehlendes Liefer- und Leistungsdatum gefährdet Vorsteuerabzug
Wer Rechnungen schreibt, sollte unbedingt darauf achten, das Liefer- oder Leistungsdatum in jeder Rechnung auszuweisen. Ein fehlendes Liefer- oder Leistungsdatum verstößt gegen die erforderlichen Pflichtangaben einer Rechnung und kann dazu führen, dass das Finanzamt sich weigert, die ausgewiesene Umsatzsteuer als abzugsfähig anzuerkennen.
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Falsch ausgestellte Rechnungen richtig korrigieren
Bei der Rechnungsstellung kommt es immer wieder zu Schreibfehlern, Ungenauigkeiten, falsch berechneten Rechnungsbeträgen oder nachträglichen Änderungen. Der Kunde hat im Falle einer unkorrekten Rechnungslegung das Recht, die Rechnung zu reklamieren und eine Berichtigung zu verlangen. Doch wie sollte eine Rechnung ordnungsgemäß korrigiert werden? Und wann ist der Rechnungsaussteller überhaupt verpflichtet, eine neue Rechnung auszustellen?
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