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Wer zahlt welche Unternehmenssteuern?
Steuern und Rechnungsstellung sind eng miteinander verwandte Themen. Nicht nur, weil Rechnungen in der Regel Umsatzsteuer enthalten (Ausnahmen kennen Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz unter 17.500 Euro liegt). Sondern auch deshalb, weil der Rechnungsschreiber sich bei seinen Preisen und Honoraren von vornherein im Klaren sein muss, dass er bei jedem Zahlungseingang ein angemessenes Sümmchen einkalkulieren sollte, das früher oder später das Finanzamt von ihm fordern wird.
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Falsche Mehrwertsteuer berechnet – was nun?
Unternehmen schulden dem Staat die Mehrwertsteuer, welche auf alle steuerpflichtigen Rechnungsbeträge aufgeschlagen wird. Eine Ausnahme bilden hier Kleinunternehmer. Die Ausweisung des Umsatzsteuersatzes auf das Netto-Entgelt gehört zu den Pflichtangaben für Rechnungen. Welche Konsequenzen hat jedoch eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer für den Rechnungsaussteller und den Rechnungsempfänger? Und wie kann eine Rechnung mit falsch ausgewiesener Mehrwertsteuer berichtigt werden?
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Fehlendes Liefer- und Leistungsdatum gefährdet Vorsteuerabzug
Wer Rechnungen schreibt, sollte unbedingt darauf achten, das Liefer- oder Leistungsdatum in jeder Rechnung auszuweisen. Ein fehlendes Liefer- oder Leistungsdatum verstößt gegen die erforderlichen Pflichtangaben einer Rechnung und kann dazu führen, dass das Finanzamt sich weigert, die ausgewiesene Umsatzsteuer als abzugsfähig anzuerkennen.
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Falsch ausgestellte Rechnungen richtig korrigieren
Bei der Rechnungsstellung kommt es immer wieder zu Schreibfehlern, Ungenauigkeiten, falsch berechneten Rechnungsbeträgen oder nachträglichen Änderungen. Der Kunde hat im Falle einer unkorrekten Rechnungslegung das Recht, die Rechnung zu reklamieren und eine Berichtigung zu verlangen. Doch wie sollte eine Rechnung ordnungsgemäß korrigiert werden? Und wann ist der Rechnungsaussteller überhaupt verpflichtet, eine neue Rechnung auszustellen?
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Darf ich eine Rechnung nachträglich umschreiben lassen?
Stellen wir uns folgende Situation vor: Unser Vertragspartner hat seine Leistung innerhalb des Rechtsverhältnisses erbracht und möchte nun selbstverständlich, dass der Leistungsempfänger die noch ausstehende Schuld begleicht. Ich als Leistungsempfänger kann die Rechnung jedoch nicht bezahlen. Glücklicherweise hat sich ein befreundeter Unternehmer dazu bereiterklärt, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und möchte eine neue Rechnung auf seinen Namen ausgestellt bekommen. Kann ich einfach von meinem Vertragspartner verlangen, dass er eine neue Rechnung auf den Unternehmer als Rechnungsempfänger ausstellt? Ist das überhaupt erlaubt? Und welche Folgen kann eine Rechnungsumschreibung haben?
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Gesetzliche Pflichtangaben auf Rechnungen
Wir beschäftigen uns ja von Berufs wegen mit dem Thema der Rechnungserstellung und auch wir müssen Rechnungen erstellen. Dabei haben wir uns in der Vergangenheit dabei ertappt, dass wir die eine oder andere gesetzliche Rechnungsangabe vergessen oder einfach übersehen haben. Immerhin schreibt das Gesetz mittlerweile mehr als ein Dutzend Angaben vor, die auf einer ordentlichen Rechnung aufgeführt werden müssen.
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