Wann muss auf einer deutschen Rechnung, die ins Ausland geht, Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wann nicht? Welche Voraussetzung muss die Rechnung sonst erfüllen? Viele Vorschriften – wir enträtseln einige.*
Die Welt wächst zusammen. Dafür, dass dieser Prozess für Rechnungsschreiber mit Geschäftssitz in Deutschland nicht langweilig verläuft, sorgt das Finanzamt bei Geschäften mit dem Ausland (§ 3a des Umsatzsteuergesetzes): Wer eine Rechnung über eine Übersetzung von Hamburg an einen Unternehmer nach Paris oder über eine Ladung Wollsocken von Siegen an einen Privatmann nach New York stellen möchte, hat einiges zu beachten.
Wann wird Umsatzsteuer auf einer Rechnung ins Ausland ausgewiesen?
Goetz Buchholz erklärt, in welchen Fällen Umsatzsteuer auf einer Rechnung, die ins Ausland geht, ausgewiesen sein muss. Die wichtigsten Regeln, die Buchholz aufzählt, zusammengefasst:
- Leistungen, die für ein Unternehmen im EU-Ausland erbracht werden, werden behandelt, als seien sie im Ausland ausgeführt worden, deshalb unterliegen sie nicht den deutschen Umsatzsteuergesetzen.
- Auf Leistungen, die für einen Privatkunden mit Sitz im Ausland (egal ob EU oder außerhalb der EU) erbracht werden, wird deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
- Waren, die an ein Unternehmen im EU-Ausland geliefert werden, sind von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
- Auf Waren, die für einen Privatkunden im EU-Ausland erbracht werden, wird deutsche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
- Bei Waren, die in ein Land außerhalb der EU versendet werden, entfällt die deutsche Mehrwertsteuer immer.
Achtung: Es gibt von diesen Vorschriften Ausnahmen, die Goetz Buchholz dankenswert übersichtlich aufgeführt hat: Vorträge, Nutzungsrechte, Telekommunikationsdienstleistungen … Nur drei von vielen Sonderfällen, in denen besondere Regeln greifen. Besteht Zweifel, sollte unbedingt immer ein Steuerberater zu Rate gezogen werden, nur er kann steuerrechtlich verbindliche Auskünfte erteilen.
Wesentliche Unterschiede zwischen Rechnungen innerhalb Deutschlands und ins Ausland
Ist die Frage nach der Umsatzsteuer auf Rechnungen ins Ausland geklärt (hoffentlich ohne große Verwirrung gestiftet zu haben, denn ja: Die Gesetzeslage ist wirklich unheimlich verwirrend), ist die Rechnung noch nicht geschrieben – denn es gibt (natürlich) noch weitere Fallstricke. Robert Chromow hat auf akademie.de eine hervorragende Übersicht zusammengestellt, in welchen wesentlichen Punkten sich Rechnungen, die ins Ausland gehen, von Rechnungen innerhalb Deutschlands unterscheiden.
Auch daraus die wesentlichen relevanten Punkte:
- Auf einer umsatzsteuerbefreiten Rechnungen ins Ausland muss eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen.
- Auf der Rechnung muss angegeben sein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage keine Umsatzsteuer aufgeführt ist.
- In einigen Fällen (die Goetz Buchholz zusammengetragen hat) hat der Empfänger der Leistung oder der Ware eine eigene Steuerpflicht in seinem Heimatland – auf der Rechnung muss er ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
Den hervorragenden Artikeln von Buchholz und Chromow ist zu verdanken, dass Leser auch nach Rechnungseingang nicht im Regen stehen: Die beiden Autoren erklären unter anderem, was es mit entsprechenden Meldepflichten auf sich hat. Außerdem erklären sie wie man die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers prüfen kann, wozu der deutsche Rechnungssteller nämlich verpflichtet ist.
Es gibt gute Nachrichten: Steuerfreie Länder und USt-IdNr-Prüfung!
Gute Nachricht Nummer 1: Die Regeln sind verwirrend, aber mit fachkundiger Hilfe ist durchzukommen. Nicht aufgeben!
Gute Nachricht Nummer 2: Billomat unterstützt neuerdings beim Schreiben von Rechnungen ins Ausland. Und zwar können von nun an Länder definiert werden, für die keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird (Anhaltspunkte, wann dies der Fall ist: siehe oben) – diese Option findet sich unter Einstellungen > Steuern. Schreibt man eine Rechnung für einen Kunden aus diesen Ländern, wird beim Einfügen einer neuen Position oder eines Artikels in die Rechnung die Steuer automatisch auf null gesetzt. Dazu gibt es unter der Verwaltung der Steuersätze ein Feld für länderspezifische Ausnahmen. Einfach auf das grüne Plus-Zeichen klicken und beliebig viele Länder hinzufügen. Mit dem Papierkorb-Icon am Ende jeder Zeile kann die Ausnahme für ein Land wieder gelöscht werden.
Gute Nachricht Nr. 3: Billomat-Kunden haben es bei der USt-IdNr-Überprüfung besonders leicht: Neuerdings gibt es direkt in der Kundenakte die Möglichkeit, die USt-IdNr. in Echtzeit mit dem MwSt-Informationsaustauschsystem der Europäischen Kommission Steuern und Zollunion zu überprüfen. So verrät der Billomat im Handumdehen, ob es sich um eine gültige und real existierende Umsatzsteuer-ID-Nummer handelt oder nicht.
Wir hoffen, damit das Schreiben von Rechnungen an ausländische Kunden noch einfacher gemacht zu haben.
* Disclaimer: Alle Informationen sind allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.
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Danke für die Aufstellung – insbesondere den Punkt Nr. 3. Eine sehr gut und wichtige Lösung. Mehr Rechtssicherheit mit billomat! Klasse!!
Hallo,
ich meckere ja schon seit längerem darüber, dass diese Funktion bisher gänzlich gefehlt hat, aber irgendwie muss ich sagen, finde ich diese Lösung nicht wirklich sinnvoll. Oder vielleicht verstehe ich das einfach nicht.
Zu erst einmal finde ich es schwierig, den verpflichtenden Textblock zum Reverse Charge Verfahren nicht automatisch auf die Rechnung zu packen, was aber ja auch nicht geht, wenn man Länder komplett über einen Kamm schert.
Wie soll ich nun den spanischen Privatkunden vom spanischen Firmenkunden beim Abrechnen von Leistungen unterscheiden? Beim Privatkunden wird die Mehrwertsteuer ausgewiesen und beim Firmenkunden nicht.
Imho ist das Merkmal ob eine Umatz- oder Mehrwertsteuerpflicht beim Kunden besteht ein Kundenmerkmal und sollte auch dort untergebracht und jeweils gesondert bewertet werden und definitiv kein länderspezifisches Merkmal.
Und wie soll man das bei den von euch angesprochenen Sonderregelungen (Vorträge, Nutzungsrechte, Telekommunikationsdienstleistungen, …) gestalten?
Danke für das Feature, aber irgendwie bin ich alles andere als Überzeugt. :-/
Gruß Tobias
Hallo Tobias,
vielen Dank für dein Feedback und die konstruktive Kritik. Wir werden den von dir vorgeschlagenen Ansatz intern diskutieren und gleichzeitig beobachten, ob und wie andere Nutzer mit der Funktion zu recht kommen.
Wenn sich dann abzeichnet, dass ein Umbau erforderlich ist, werden wir selbstverständlich nachbessern.
Deine Stimme für “Steuerfrei als Kundenmerkmal” haben wir auf jeden Fall schon mal gezählt. Vielleicht melden sich auch noch andere Billomat-Kunden zu Wort. Entweder hier oder auch gerne über das Kontaktformular unter http://www.billomat.com/kontakt/
Viele Grüße
Markus
Steuerfrei als Kundenmerkmal wäre sinnvoll, da auch ich CH = Schweizer Kunden habe.
@Keusch: Genau das ist ja jetzt schon möglich. Unter Einstellungen > Steuern kannst du einfach die Schweiz zu den Ausnahmen hinzufügen. Dann betrifft das auch gleich ALLE Schweizer Kunden. Aus unserer Sicht ist das ein Vorteil, weil sonst bei jedem Kunden aus der Schweiz ein zusätzliches Feld ausgefüllt werden müsste.
Anders sieht es natürlich aus, wenn es Ausnahmen in der Schweiz gibt. Soll einem Schweizer Kunden doch einmal die Steuer berechnet werden, muss man hier noch mal manuell ran. Beim Schreiben der Rechnung wird der Artikel dann mit 0% Steuern eingefügt und man muss den Steuersatz manuell ändern.
Lange Rede, kurzer Sinn: Es geht nicht darum, ob Billomat eine Funktion bekommen soll, MwSt für ausländische Kunden automatisch zu entfernen. Die gibt es schon. Vielmehr lautet die Fragestellung, ob bei euch ALLE Kunden in einem bestimmten Land keine Mwst. ausgewiesen bekommen oder ob (und wie viele Ausnahmen) es gibt.
So, wir haben die Einstellungen nun noch ein wenig verfeinert. Damit kann die Steuerfreiheit nun (auch) am Kunden konfiguriert werden.
Mehr Details zu den Neuerungen gibt es unter http://www.billomat.com/blog/steuern-sprache-und-dubletten-jede-menge-neuerungen-in-der-kundenakte/
Danke für die tolle Zusammenfassung und die weiterführenden Links! Mir hat der Artikel sehr geholfen!
Hallo,
ich hätte gerne gewusst, ob ich verpflichtet bin, Rechnungen, die ins Ausland gehen, komplettt in der jeweiligen Landessprache zu verfassen oder nur den Hinweis zum Reverse-Charge-Verfahren. Wie verhält sich das Ganze bei Gutschriftverfahren?
Bei der Überprüfung der USt-IdNr. wurde mir bis jetzt immer “Fehler” angezeigt. Wenn ich auf die entsprechende Seite gegangen bin, die mir angeboten wurde unter “Mehr Informationen”, konnte ich dort die USt-IdNr. erneut eingeben und diese konnte (positiv) geprüft werden. So auch mit weiteren USt-IdNr.
Woran liegt das? Es wird zwar darauf hingewiesen, dass die Daten teilweise nur zeitlich eingeschränkt zur Verfügung stehen, jedoch funktioniert es ja hier (worauf Billomat anscheinend zugreift) direkt: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do
Bitte darauf achten, dass die eigene USt-IdNr. unter Einstellungen korrekt eingegeben wurde.
Wir validieren die USt-IdNr. bei der Eingabe zwar, allerdings gab es dort schonmal Probleme mit Leerzeichen. Diese Probleme sollten nun aber behoben sein und der Check nun fehlertoleranter.