Wenn ein Gesellschafter einer GmbH seinen Nachschusspflichten nicht nachkommen kann, kann er sich durch die Aufgabe seiner Gesellschaftsanteile von den Nachschusspflichten befreien, dies gilt als das Abandonrecht oder auch Preisgaberecht. Wenn der Gesellschafter seine Anteile preisgibt, gehen diese in den Besitz der Gesellschaft über. Die GmbH ist dann berechtigt, die Geschäftsanteile des ehemaligen Gesellschafters zu versteigern oder, die Zustimmung des Gesellschafters vorausgesetzt, anderweitig zu verkaufen. Wenn nach dem Verkauf der Gesellschaftsanteile die Verkaufskosten sowie die rückständigen Nachschussverpflichtungen gedeckt sind, steht der verbleibende Überschuss dem Gesellschafter zu. Kann die Gesellschaft durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile nicht befriedigt werden, fallen die Gesellschaftsanteile der Gesellschaft zu. Danach kann die GmbH den oder die Anteile auf eigene Rechnung verkaufen. Generell ist das Abandonrecht nur zulässig, falls es bei einer GmbH eine unbeschränkte Nachschusspflicht gibt.
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Bei einer GmbH besteht für die Gesellschafter nur dann eine Nachschusspflicht, wenn diese im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde. Hierbei ist zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Nachschusspflicht zu unterscheiden. Durch die Nachschusspflicht kann insofern die beschränkte Haftung der Gesellschafter bei einer GmbH erweitert werden, sodass die Gesellschafter unter Umständen tatsächlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Gesellschaft haften.
Bei einer unbeschränkten Nachschusspflicht hat jeder Gesellschafter das Recht, sich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung des nach Nachschusses durch die Preisgabe (Abandon) seines Gesellschaftsanteils von der Nachschusspflicht zu befreien. Das Abandonrecht kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht verhindert oder auch nur eingeschränkt werden. Die Preisgabe ist jedoch nur möglich für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag eine unbeschränkte Nachschusspflicht festgelegt ist, ein Beschluss zur Einforderung des nach Nachschusses durch die Versammlung der Gesellschafter vorliegt und, dass der Nachschuss durch den oder die Geschäftsführer der GmbH eingefordert wurde.
Die Ausübung des Abandonrecht ist nur möglich für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag eine unbeschränkte Nachschusspflicht festgelegt ist. Wenn im Gesellschaftsvertrag eine betragsmäßige Obergrenze für die Nachschusspflicht festgelegt ist, kann § 27 GmbH Gesetz nicht angewendet werden. Das heißt, die Preisgabe ist nicht möglich. In diesen Fällen kann allerdings durch im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Regelungen die Anwendung des Abandonrecht vorgesehen werden.
Die Preisgabe von Gesellschaftsanteilen durch einen Gesellschafter einer GmbH führt in aller Regel dazu, dass sich die Gesellschaft aus diesen Gesellschaftsanteilen befriedigen kann. Damit ist die Haftung des Gesellschafters auf den tatsächlich realisierbaren Wert seiner Gesellschaftsanteile beschränkt. Dies führt dazu, dass der Gesellschafter, der seine Gesellschaftsanteile preisgibt, von seiner Zahlung des auf seinen Anteil entfallenden Nachschusses an die Gesellschaft befreit ist. Allerdings befreit das Abandonrecht den Gesellschafter nicht von alten Verbindlichkeiten wie beispielsweise einer Nachschussverpflichtung aus der Vergangenheit.
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