Als Abfindung wird eine Leistung bezeichnet, die der Abgeltung von Rechtsansprüchen dient. Meist erfolgt diese Abgeltung in Form einer Geldzahlung.
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Der Begriff Abfindung bezeichnet im Allgemeinen eine einmalige Leistung, um bestehende Rechtsansprüche vor deren Ablauf zu befriedigen und damit abzugelten und vorzeitig zu beenden. In der Regel wird die Abfindung in Form einer Geldzahlung geleistet.
Eine Abfindung kann der Arbeitnehmer in der Regel dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen beendet wurde. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch danach, ob die Kündigung, wie in § 1a KschG (Kündigungsschutzgesetz) aus betriebsbedingten Sachverhalten heraus erfolgte, etwa einer Umstrukturierung. In Deutschland haben Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Wie hoch der mögliche Betrag ist, den ein gekündigter Mitarbeiter erhalten kann, hängt von mehreren Faktoren ab.
Abfindungen selbst sind jedoch eine Leistung, die der Angestellte im Zweifelsfall selbst aushandeln muss, ein Recht auf Abfindung besteht auch dann nicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Statt einer Kündigungsschutzklage zum Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses bei unrechtmäßigen oder unverhältnismäßigen Kündigungen, kann der Arbeitnehmer auch direkt auf die Auszahlung einer Abfindungssumme bestehen und diese einklagen.
Gemäß § 23 KschG muss das Unternehmen über mehr als 10 Angestellte verfügen, der Mitarbeiter länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig gewesen sein und die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ohne vorheriges Verschulden des Mitarbeiters erfolgen. Nicht in die sechs Monate der Arbeitstätigkeit zählen Praktika und Volontariate, Ausbildung oder Zeitarbeit.
Während unter diesen Voraussetzungen wenigstens die Chance auf eine Abfindungszahlung per Klage besteht, gibt es auch Fälle, in denen die Abfindung von vornherein ausgeschlossen ist. Dazu zählen fristlose Kündigungen, verhaltensbedingte Kündigungen, eine Betriebsgröße unter 10 Mitarbeitern, Insolvenzsituationen der Arbeitgeber, aber auch der Verdacht von Veruntreuung, Geheimnisverrat, oder Verhaltensgründe, welche die Kündigung notwendig machten. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, diese Verdachtsmomente im möglichen Prozess der Abfindungsklage nachweisen zu können, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Die Gesetzgebung rund um die Möglichkeiten von Abfindungen beinhaltet außerdem Regelungen nach § 10 KschG, wie hoch diese ausfallen kann. Meist richten sich die Einzelfallentscheidungen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. Anstellung. Der Arbeitgeber kann dem gekündigten Arbeitnehmer jedoch ein höheres oder niedrigeres Angebot zu Sonderkonditionen unterbreiten, welches dieser jederzeit annehmen kann. Dazu zählen auch Sachleistungen oder lebenslange Vergünstigungen der Dienstleistungen des alten Arbeitgebers.
Bei einem Ausscheiden im Alter von über 55 Jahren, davon 20 Jahre im Betrieb, kann die Abfindungssumme rund 18 Monatsgehälter betragen und am Stück oder über den Zeitraum ausgezahlt werden. Besonders lohnend ist diese Art der Auszahlung für Frühpensionäre, die zwar gekündigt wurden, aber selbst nur noch wenige Jahre bis zur Pension überbrücken müssen. Abfindungen werden gemäß § 24 und § 34 EStG als Entschädigungszahlung und damit steuerbegünstigt behandelt. Die Abfindungen sind außerdem sozialversicherungsfrei, da nicht als Arbeitsentgelt berechnet. Davon ausgenommen sind solche, die in Wirklichkeit vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlungen darstellen.
Im Privatrecht können Abfindungen in folgenden Situationen zu einer Befriedigung von Ansprüchen führen:
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist eine Abfindung zu bezahlen. Die Höhe der Abfindung ist danach zu bemessen, wie hoch der Anspruch bei Auflösung der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Weggangs ausfallen würde. Die Form der Abfindung ist frei wählbar. Sie kann entweder in einem einmaligen Betrag, in Raten oder aber als Rentenzahlung erfolgen. Die Vorgaben für die Umsetzung der Abfindung sind in der Regel im Gesellschaftervertrag genau festgehalten. Die Gesellschaft muss stille Reserven auflösen, wenn der Abfindungsbetrag höher ist als das vorhandene Kapitalkonto.
Das Einkommensteuergesetz bewertet ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft als Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Die Abfindung wird dabei als Preis für die Veräußerung gewertet. Dem Wert der Veräußerung ist das steuerliche Kapitalkonto gegenüberzustellen. Ergibt die Gegenüberstellung einen Gewinn, ist dieser zu besteuern. Entsteht durch die Abfindung ein Verlust, kann die Gesellschaft einen Verlustausgleich und Verlustabzug anmelden.
Im Sozialversicherungsrecht und im sozialen Entschädigungsrecht findet die Abfindung in den folgenden Situationen eine Anwendung:
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