Abfindung

Als Abfindung wird eine Leistung bezeichnet, die der Abgeltung von Rechtsansprüchen dient. Meist erfolgt diese Abgeltung in Form einer Geldzahlung.

Im Billomat Magazin klären wir die häufigsten 6 Fragen zum Arbeitsrecht. Schau doch mal vorbei!


  1. Abfindung: eine Definition
  2. Abfindung im Arbeitsrecht
  3. Abfindungszahlung im Privatrecht
  4. Gesellschaftsrecht
  5. Steuerrecht
  6. Sozialversicherungsrecht
  7. Abfindung im Immobilienbereich

 

Abfindung: eine Definition

Der Begriff Abfindung bezeichnet im Allgemeinen eine einmalige Leistung, um bestehende Rechtsansprüche vor deren Ablauf zu befriedigen und damit abzugelten und vorzeitig zu beenden. In der Regel wird die Abfindung in Form einer Geldzahlung geleistet. 

Anwendungsbereiche

Abfindung

  • Arbeitsrecht
  • Privatrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Steuerrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Immobilien
  • und andere
 

Abfindung im Arbeitsrecht

Eine Abfindung kann der Arbeitnehmer in der Regel dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen beendet wurde. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch danach, ob die Kündigung, wie in (Kündigungsschutzgesetz) aus betriebsbedingten Sachverhalten heraus erfolgte, etwa einer Umstrukturierung. In Deutschland haben Arbeitnehmer nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Voraussetzungen zur Zahlung einer Abfindung

Wie hoch der mögliche Betrag ist, den ein gekündigter Mitarbeiter erhalten kann, hängt von mehreren Faktoren ab.
Abfindungen selbst sind jedoch eine Leistung, die der Angestellte im Zweifelsfall selbst aushandeln muss, ein Recht auf Abfindung besteht auch dann nicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Statt einer Kündigungsschutzklage zum Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses bei unrechtmäßigen oder unverhältnismäßigen Kündigungen, kann der Arbeitnehmer auch direkt auf die Auszahlung einer Abfindungssumme bestehen und diese einklagen.

Gemäß muss das Unternehmen über mehr als 10 Angestellte verfügen, der Mitarbeiter länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig gewesen sein und die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ohne vorheriges Verschulden des Mitarbeiters erfolgen. Nicht in die sechs Monate der Arbeitstätigkeit zählen Praktika und Volontariate, Ausbildung oder Zeitarbeit.

Ausschlusskriterien einer Abfindungszahlung

Während unter diesen Voraussetzungen wenigstens die Chance auf eine Abfindungszahlung per Klage besteht, gibt es auch Fälle, in denen die Abfindung von vornherein ausgeschlossen ist. Dazu zählen fristlose Kündigungen, verhaltensbedingte Kündigungen, eine Betriebsgröße unter 10 Mitarbeitern, Insolvenzsituationen der Arbeitgeber, aber auch der Verdacht von Veruntreuung, Geheimnisverrat, oder Verhaltensgründe, welche die Kündigung notwendig machten. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, diese Verdachtsmomente im möglichen Prozess der Abfindungsklage nachweisen zu können, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Höhe und Umfang der Abfindungssumme

Die Gesetzgebung rund um die Möglichkeiten von Abfindungen beinhaltet außerdem Regelungen nach , wie hoch diese ausfallen kann. Meist richten sich die Einzelfallentscheidungen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. Anstellung. Der Arbeitgeber kann dem gekündigten Arbeitnehmer jedoch ein höheres oder niedrigeres Angebot zu Sonderkonditionen unterbreiten, welches dieser jederzeit annehmen kann. Dazu zählen auch Sachleistungen oder lebenslange Vergünstigungen der Dienstleistungen des alten Arbeitgebers.

Bei einem Ausscheiden im Alter von über 55 Jahren, davon 20 Jahre im Betrieb, kann die Abfindungssumme rund 18 Monatsgehälter betragen und am Stück oder über den Zeitraum ausgezahlt werden. Besonders lohnend ist diese Art der Auszahlung für Frühpensionäre, die zwar gekündigt wurden, aber selbst nur noch wenige Jahre bis zur Pension überbrücken müssen. Abfindungen werden gemäß § 24 und § 34 EStG als Entschädigungszahlung und damit steuerbegünstigt behandelt. Die Abfindungen sind außerdem sozialversicherungsfrei, da nicht als Arbeitsentgelt berechnet. Davon ausgenommen sind solche, die in Wirklichkeit vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlungen darstellen.

 

Abfindungszahlung im Privatrecht

Im Privatrecht können Abfindungen in folgenden Situationen zu einer Befriedigung von Ansprüchen führen:

  • Unterhaltsansprüche gegenüber Familienmitgliedern
  • Erbansprüche, die bei Erbverzicht oder bei Auseinandersetzungen von gemeinsamen Erben abgegolten werden
  • Ansprüche, die durch Personenschäden im Rahmen von Unfällen entstehen
 

Gesellschaftsrecht

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ist eine Abfindung zu bezahlen. Die Höhe der Abfindung ist danach zu bemessen, wie hoch der Anspruch bei Auflösung der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Weggangs ausfallen würde. Die Form der Abfindung ist frei wählbar. Sie kann entweder in einem einmaligen Betrag, in Raten oder aber als Rentenzahlung erfolgen. Die Vorgaben für die Umsetzung der Abfindung sind in der Regel im Gesellschaftervertrag genau festgehalten. Die Gesellschaft muss stille Reserven auflösen, wenn der Abfindungsbetrag höher ist als das vorhandene Kapitalkonto.

 

Steuerrecht

Das Einkommensteuergesetz bewertet ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft als Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Die Abfindung wird dabei als Preis für die Veräußerung gewertet. Dem Wert der Veräußerung ist das steuerliche Kapitalkonto gegenüberzustellen. Ergibt die Gegenüberstellung einen Gewinn, ist dieser zu besteuern. Entsteht durch die Abfindung ein Verlust, kann die Gesellschaft einen Verlustausgleich und Verlustabzug anmelden.

 

Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht und im sozialen Entschädigungsrecht findet die Abfindung in den folgenden Situationen eine Anwendung:

  • Arbeitslosenversicherung: Bezahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann das ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Erfolgte die Kündigung innerhalb der regulären Kündigungsfrist, bleibt der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld erhalten. 
  • Soziales Entschädigungsrecht: Witwen von Kriegs- und Wehrdienstopfern, die einen Anspruch auf Beschädigtenrente haben, können eine Abfindung für bestimmte Zwecke erhalten. Als Zweck gilt beispielsweise der Erwerb von Grundbesitz. Heiratet eine Witwe erneut, erhält sie eine Abfindung, die das 50-fache der monatlichen Rente beträgt. Der Anspruch auf erneute Witwenrente lebt wieder auf, wenn die zweite Ehe geschieden wird. 
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Witwen und Witwer, die eine Witwenrente beziehen, erhalten bei einer erneuten Heirat eine Abfindung in Höhe der 24-fachen Monatsrente. Wird die neue Ehe wieder gelöst, lebt der Rentenanspruch wieder auf.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Besteht nach einem Unfall ein Rentenanspruch gegenüber der  gesetzlichen Unfallversicherung, kann der Versicherte auch eine Abfindung beantragen. Die Möglichkeit der Abfindung besteht sowohl für vorläufige als auch für dauerhafte Renten. 
 

Abfindung im Immobilienbereich

  • Grundstückseigentümer, die Flächen für die öffentliche und gemeinschaftliche Nutzung abgeben, erhalten einen Ausgleich in Form einer Abfindungszahlung.
  • Mieter oder Pächter, die auf Wunsch des Immobilienbesitzers auf Kündigungsfristen verzichten, können Abfindungszahlungen erhalten.

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