Als Abhängigkeitsverhältnis wird allgemein eine Situation bezeichnet, bei der der Erfolg einer Sache vom Erfolg einer anderen Sache abhängig ist. In der Wirtschaft bedeutet ein Abhängigkeitsverhältnis, das der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens vom Erfolg eines anderen, meist wirtschaftlich wesentlich stärkeren Unternehmens, abhängig ist. Innerhalb eines Unternehmens können Abhängigkeitsverhältnisse darin bestehen, dass für die Umsetzung eines bestimmten Projektes nur dann die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, wenn ein anderes Projekt des gleichen Unternehmens wirtschaftlich und finanziell erfolgreich ist. Die meisten Unternehmen versuchen daher zu diversifizieren, um ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis in jeder Hinsicht zu vermeiden.
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Im wirtschaftlichen Sinn besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Unternehmen, wenn ein Unternehmen auf ein anderes, an sich rechtlich selbstständiges Unternehmen, einen unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss ausüben kann. In § 17 AktG (Aktiengesetz) wird davon ausgegangen, das ein in einem Mehrheitsbesitz oder unter Mehrheitsbeteiligung stehendes Unternehmen, von dem Unternehmen, das diesen Mehrheitsbesitz hält, abhängig ist. Ein derartiges Verhältnis nach § 17 AktG ist jedoch nicht gegeben, wenn sich ein Unternehmen aufgrund von Liefer- oder Kreditverhältnisse in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem anderen Unternehmen befindet. Entsprechend § 18 I AktG wird vermutet, dass ein nach § 17 AktG abhängiges Unternehmen zusammen mit dem beherrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
Aus steuerlicher Sicht kann ein abhängiges Unternehmen als sogenannte Organgesellschaft in einer Organschaft mit dem übrigen Konzern verbunden sein. Diese Unternehmen werden als verbundenes Unternehmen bezeichnet. Das bedeute, dass das Ergebnis des abhängigen Unternehmens steuerlich der Muttergesellschaft des Konzerns zugerechnet wird. Im normalen Geschäftsverkehr müssen die Muttergesellschaft des Konzerns und das anhängige Unternehmen wie fremde Unternehmen miteinander abrechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Abhängigkeitsverhältnis nur eine Organschaftsbeziehung und keine Konsolidierung zwischen den beiden Unternehmen besteht.
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