Ein Verein wird als Abmahnverein bezeichnet, wenn die satzungsmäßige Aufgabe des Vereins darin besteht, wettbewerbswidrige Praktiken beispielsweise Verstöße eines Unternehmens gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG Gesetz) meist unter Androhung einer optionalen Klage und gegen Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch das Unternehmen abzumahnen, das heißt, zu verwarnen. Ein Abmahnverein macht Firmen oder Vereine auf ein aus seiner Sicht nicht vertrags- oder ordnungsgemäßes Handeln aufmerksam und mahnt diese unter Androhung einer Klage ab.
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Die grundsätzliche Aufgabe eines Abmahnvereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder, die meist aus einer bestimmten Branche stammen, zu vertreten. Dabei sucht der Verein nach Unternehmen aus der gleichen Branche, die gegen wettbewerbsrechtliche Gesetze und Bestimmungen verstoßen. Werden Wettbewerbsverstöße gefunden, ist es die Aufgabe des Vereins, die betreffend Unternehmen zu verwarnen. Im Zusammenhang mit der Verwarnung verlangt ein Abmahnverein der Regel gleichzeitig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von den verwarnten Unternehmen und stellt diesen zumeist die Kosten für seine Tätigkeit und die Abmahnung in Rechnung. Falls ein Unternehmen die vom Abmahnverein geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt, kann der Verein vor Gericht gegen das Unternehmen vorgehen und den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ahnden lassen.
Nicht in allen Fällen sind die Interessen der Abmahnvereine gemeinnütziger Art. Ebenso ist der Schutz der Vereinsmitglieder nicht immer das primäre Anliegen eines Abmahnvereins. Oft ist ist der einzige Zweck eines Abmahnverein die Erzielung von Einnahmen über die Kosten für die Abmahnungen und aus den Gebühren bei einer Klageführung. Nicht selten sind die Mitglieder dieser Vereine natürliche Personen, die aus der Vereinstätigkeit direkt einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen wollen. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Rechtsanwälte, die über die Gebühren und Honorare bei einer Klage ein Einkommen erzielen wollen.
Aus rechtlicher Sicht ist es Unternehmen gestattet, gegenüber Wettbewerbern, die in der gleichen Branche tätig sind und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, Abmahnungen auszusprechen. Diese Aufgabe übernehmen Abmahnvereine. Eine Voraussetzung für die Abmahntätigkeit eines Vereins ist, dass der Verein über eine ausreichend hohe Zahl an Mitglieder verfügt, die in der gleichen Branche tätig sind, wie das Unternehmen, das abgemahnt werden soll. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist es wahrscheinlich der Fall, dass der Verein das Wettbewerbsrecht missbräuchlich nutzt, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Grundsätzlich sind bei durch Unbekannte ausgesprochenen Abmahnungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit angebracht. Oft sind diese ungerechtfertigten und missbräuchlichen Abmahnungen an einem unüblichen Verfahren erkennbar, wenn beispielsweise auf eine Abmahnung weitere Abmahnungen und keine Klage folgen.
Grundsätzlich müssen alle sogenannten für Abmahnungen qualifizierten Einrichtungen entsprechen den Bestimmungen des § 4 III Nr. 3 UWG in einer Liste für qualifizierte Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes oder in einem entsprechenden Verzeichnis der EU eingetragen sein.
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