In § 640 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist bestimmt, dass der Besteller bei einem Werkvertrag das von ihm in Auftrag gegebene Werk abnehmen muss. Der Besteller ist zu dieser Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde. Die Abnahme bedeutet also gleichzeitig die Anerkennung, dass das Werk entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen hergestellt wurde. Wenn das Werk nicht innerhalb einer vom Hersteller vorgegebenen Frist vom Besteller abgenommen wird, ist dies einer Abnahme gleichgestellt. Es sei denn, der Besteller hat unter Angabe mindestens eines Mangels die die Annahme verweigert. Mit der Abnahme geht die Gefahr entsprechend den Vorschriften in § 640 II 2 BGB an den Besteller über und der Kaufpreis wird gemäß § 641 BGB fällig.
Waren und Leistungen können auf unterschiedliche Art und Weise abgenommen werden. Die Arten der Abnahmen sind die
Abnahme. Förmliche oder ausdrückliche Abnahmen sind die Regel. Hierbei wird die Ware vom Auftraggeber entgegengenommen und bezahlt. Neben diesen Abnahmen existiert noch die sogenannte konkludente oder stillschweigende Abnahme. Hierbei wird aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers darauf geschlossen, dass er die Leistung billigt. Dies geschieht beispielsweise dadurch, dass der Auftraggeber eine Maschine bestimmungsgemäße in Betrieb nimmt, eine Werkhalle bezieht und einrichtet oder den mit dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreis bezahlt.
In der Rechtsprechung wird unter Vergütungsgefahr das Risiko des Auftraggebers verstanden, das er für eine Leistung bezahlen muss, obwohl sich der Zustand der Ware oder Leistung verschlechtert hat oder die Ware untergegangen ist. Für den Auftragnehmer bedeutet Vergütungsgefahr, dass er, obwohl er die Leistung vertragsgemäß erbracht hat, bei einer Verschlechterung oder einem Untergang vom Auftraggeber keine Vergütung erhält. Mit der Abnahme geht die die Vergütungsgefahr auf den Auftragnehmer über. Das bedeutet, sobald der Auftragnehmer die Leistung abgenommen hat, ist er für eine Verschlechterung oder den Verlust verantwortlich.
Für den Auftragnehmer bedeutet Leistungsgefahr, dass er beispielsweise eine aufgrund höherer Gewalt beschädigte oder untergegangene Arbeit neu ausführen oder eine bereits erstellte Leistung reparieren muss auch, wenn ihn kein Verschulden trifft. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ab, geht die Leistungsgefahr ebenfalls auf ihn über. Das bedeutet, der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet.
Sobald der Auftraggeber eine Leistung abgenommen hat, kann der Auftragnehmer, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, die Vergütung verlangen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ergibt sich auch dann, wenn er eine mängelbehaftete Leistung ohne Vorbehalt der Mängelfreiheit abgenommen hat.
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