Abnutzung

Wird eine Sache gebraucht, unterliegt sie in der Regel einer Abnutzung, die eine Wertminderung herbeiführt. Sie kann jedoch nicht nur durch den Gebrauch verursacht werden. Die Abnutzungsarten können

  • technischer
  • wirtschaftlicher
  • rechtlicher

Natur sein.

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Die Arten der Abnutzung

Die technische Abnutzung ist die bekannteste Abnutzungsart. Sie betrifft den physischen Materialverschleiß an Maschinen und Anlagen bis hin zu deren Ausfall. Technischer Verschleiß wird in der Regel durch chemische oder physikalische Vorgänge verursacht.

Die Abnutzung im wirtschaftlichen Sinne wird zum Beispiel durch technologischen Fortschritt, eine Veränderung der Nachfrage oder durch deutlich gesunkene Wiederbeschaffungskosten verursacht. Wird zum Beispiel ein Produkt, für dessen Herstellung das Unternehmen eine Sondermaschine angeschafft hat, nicht mehr nachgefragt, ist die Maschine in der Regel wertlos, weil die Maschine für andere Produkte nicht oder nicht ohne Weiteres einsetzbar ist.

Die rechtliche Abnutzung wird zum Beispiel durch den Ablauf einer Lizenz oder eines Mietvertrages und durch veränderte gesetzliche Vorschriften bedingt. Wenn der Gesetzgeber zum Beispiel beschließt, bestimmte Umweltschutzvorschriften zu verschärfen, können unter Umständen bestimmte Produkte und die Maschinen für deren Herstellung nicht mehr verkauft, beziehungsweise im Falle der Maschinen, nicht mehr genutzt werden.

Abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegüter

In der Buchführung eines Unternehmens wird die Wertminderung von Anlagegütern (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Anlagen) durch planmäßige Abschreibungen oder außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) mindert den Gewinn eines Unternehmens. Doch nicht alle Anlagegüter können abgenutzt werden. Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind zum Beispiel Maschinen und Anlagen, Computer, Fahrzeuge oder Büroeinrichtungen. Bei diesen Gütern ist der durch die Abnutzungbedingte Wertverlust nach §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG) in Form einer Abschreibung als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Als nicht abnutzbar und damit von der AfA ausgenommen sind unbebaute Grundstücke oder Kunstgegenstände. Über welche Zeiträume die Abschreibung für einzelne Gegenstände des Anlagevermögens vorgenommen werden kann oder muss, hat der Gesetzgeber in den sogenannten AfA Tabellen detailliert festgelegt.

Abnutzung

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