Beamte können durch eine Abordnung für einige Zeit in eine andere Dienststelle versetzt werden, behalten jedoch dabei die Anstellung in der bisherigen Position bei. Es handelt sich daher rechtlich nicht um eine Versetzung, sondern eine temporäre Änderung der Zuständigkeit. Beamte haben beim Abgeordnet werden nur ein teilweises Mitbestimmungsrecht, beispielsweise wenn der Einsatz länger als 3 Monate dauert, oder sie dauerhaft einen Zweitwohnsitz aufnehmen sollen. Der Personalrat kann dann dem Abordnungsgesuch widersprechen.
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Beamte können laut § 27 BBG jederzeit durch eine Abordnung in einer anderen Dienststelle eingesetzt werden. Das Abordnen entspricht jedoch keiner Versetzung. Diese ist auf eine dauerhafte Mitarbeit angelegt, bei der sich Beamte in das neue Arbeitsteam integrieren und ständige Aufgaben übernehmen müssen. Für eine Versetzung muss zumeist auch der Wohnort aufgegeben werden. Beamte, die in eine andere Dienststelle abgeordnet werden, werden als Arbeitskraft an diese Stelle verliehen, füllen jedoch keinen neuen Posten aus. Sie werden temporär mit einem Projekt oder einer dringenden Aufgabe betraut.
Auch andere Arbeitskräfte können theoretisch abgeordnet werden, wenn ihr Arbeits- und Tarifvertrag eine geeignete Klausel enthält. Nach Antritt der Stelle kann dem vereinbarten Abordnungsrecht nicht widersprochen werden.
Nach § 76 Abs. 1 Nr. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG kann der Personalrat einer Abordnung widersprechen, wenn sie länger als drei Monate besteht. Auch der Beschäftigte selbst kann ein Widerspruchsrecht. Im öffentlichen Dienst wird die Personalverschiebung bei Mangel an Arbeitskraft innerhalb einer Dienststelle jedoch meist erfolgreich durchgeführt. Durch die Verbeamtung muss der Arbeitnehmer damit rechnen, jederzeit an einem anderen Standort zu arbeiten. Diese Flexibilität spiegelt sich im Beamtenstatus selbst wider.
Ein Widerspruch kann nur dann erfolgreich sein, wenn der abgeordnete Arbeitnehmer und der Personalrat gleichermaßen Beschwerde einreichen und diese Beschwerde begründet ist. Eine familiäre Bindung in Pflege oder Aufsicht kann beispielsweise als legitime Begründung vorgebracht werden, es muss ihr jedoch nicht stattgegeben werden.
Abgeordnet zu werden ist nicht auf einen bestimmten geografischen und Verwaltungsbereich begrenzt. Beamte können über Kommunal- und Ländergrenzen hinweg abgeordnet werden, wenn ein Bundesland oder eine Gemeinde dringend ihre Mitarbeit benötigen. Für kurze Abordnungen kann dann die Einrichtung eines Zweitwohnsitzes notwendig werden.
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