Die Abschlagszahlung ist ein gängiger Begriff aus der Wirtschaft, der mit einer Teilzahlung eines Kunden an einen Dienstleister, Verkäufer oder Handwerker gleichzusetzen ist.
Die Abschlagszahlung ist eine Zahlung durch einen Vertragspartner, die eine aufgrund eines Geschäfts entstandene Geldschuld nur teilweise tilgt.
Diese Form der teilweisen Zahlung wird zumeist bei Werkleistungen angewendet. Denn die Fertigung und Lieferung eines Werks erfordert in der Regel eine längere Zeitspanne von der Auftragserteilung bis zur Fertigstellung.
In diesen Fällen erbringt ein Unternehmen seine Lieferung oder Dienstleistung zumeist in mehreren Leistungsabschnitten, die es nach deren Fertigstellung jeweils abrechnet.
In unserem Magazin erfährst Du mehr über die Vorteile der Abschlagszahlung.
Gelegentlich wird alternativ auch der Begriff der Akontozahlung benutzt.
In manchen Fällen erhalten auch Arbeitnehmer eine Akontozahlung ihres Gehaltes. Hier ist dann aber zumeist die Rede von einem Vorschuss oder einer Vorauszahlung.
Ebenfalls taucht der Begriff der Abschlagszahlung in vielen Mietverträgen auf, wenn es um die Vereinbarungen für die Vorauszahlungen für die Nebenkosten geht. Auf diese Vorauszahlung folgt am Ende dann die finale Zahlung, von der der Betrag der Vorauszahlung dann abgezogen wird.
Im täglichen Verbraucherleben sind Akontozahlungen eher selten vorgesehen. Der § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt nämlich vor, dass bei Übergabe einer Ware oder Beendigung einer Dienstleistung die gesamte Summe des Kaufpreises ohne Abzug zu tätigen ist.
Der Zweck der Abschlagszahlung liegt in der Verringerung von Risiken, die im Rahmen einer Werkleistung für beide Seiten entstehen. Der Auftragnehmer kann durch die Inanspruchnahme von Teilzahlungen seine Leistungen vorfinanzieren.
Zudem vermindert die Abschlagszahlung die finanzielle Belastung des Auftraggebers, während er mit der Akontozahlung seine Zuverlässigkeit beweist und den Leistungserbringer motiviert.
Der Gesetzgeber behandelt das Recht des Leistungserbringers auf Abschlagszahlung im Bürgerlichen Gesetzbuch § 632a BGB.
Dort regelt er, dass ein Unternehmer von seinem Kunden eine Abschlagszahlung verlangen kann, die der Höhe des Wertes entspricht, die er aufgrund seiner Leistung verlangen kann. Das bedeutet, dass sich die Höhe einer Abschlagszahlung danach ausrichten muss, welche Leistung bis dahin erbracht wurde. Die Schlussrechnung erfolgt erst mit vollständig ausgeführten Leistungen.
Der Auftraggebende kann die Zahlung eines Abschlags verweigern, wenn die erbrachten Leistungen nicht so ausgeführt wurden, wie es der Vertrag vorgibt. Die Beweislast trägt im Streitfall der leistende Unternehmer.
Um eine Akontozahlung zu verlangen, muss der leistende Unternehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ein Recht des leistenden Unternehmers auf Abschlagszahlungen besteht auch dann, wenn der gemeinsame Vertrag über die Dienstleistung Akontozahlungen nicht vorsieht. Somit kann ein Unternehmer auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn die Vertragsparteien hierüber vor der Auftragsvergabe keine Vereinbarung getroffen haben.
Dennoch ist eine Vereinbarung über zu leistende Vorauszahlungen im Vorfeld von Vertragsverhandlungen zu empfehlen.
Um die sinnvolle Nutzung von Akontozahlungen zeigen zu können, wird an dieser Stelle auf zwei Beispiele hingewiesen:
Die Anzahlungsquote stellt eine betriebswirtschaftliche Kennzahl dar. Mit ihrer Hilfe kann eine Ermittlung des Anteils an Abschlagszahlungen im Vergleich zu den teilfertigen Leistungen erfolgen.
Die Formel für die Anzahlungsquote lautet wie folgt:
Anzahlungsquote = erhaltene Anzahlungen / teilfertige Arbeiten * 100 %
Diese Quote findet insbesondere bei Gewerben Anwendung, bei denen sich der Prozess der Leistungserstellung über einen überdurchschnittlich langen Zeitraum erstreckt, wie zum Beispiel in Gewerben des
Erhaltene Akontozahlungen können die leistenden Unternehmen als Verbindlichkeit (gemäß §266 Abs. 3 C HGB) oder – falls es sich bei der auf dem Rechnungsdokument ausgewiesenen Position um eine erbrachte Teilleistung handelt – als „Vorräte an unfertigen Bauleistungen“ verbuchen. Dementsprechend handelt es sich auf Seite des Unternehmens, welches den Auftraggeber darstellt, um eine Forderung (gemäß §266 Abs. 2 B I Nr. 4 HGB) und wird als solche auch bilanziert.
Wichtig: Einem Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahre 2014 zu Folge stellt eine Abschlagszahlung bereits eine Gewinnrealisierung dar und muss deshalb auch gewinnerhöhend bilanziert werden.
Für die Forderung einer Akontozahlung muss der leistende Unternehmer zwar nur eine Aufstellung über die erbrachte Teilleistung vorlegen. In der Regel erstellen Auftragnehmer jedoch eine Abschlagsrechnung an ihre Kunden, wenn sie eine Akontozahlung fordern.
Stellt der Auftragnehmer eine Akontoforderung aus, muss diese die Bezeichnung „Abschlagsrechnung“ oder „Akontorechnung“ tragen. Die Abschlagsforderung muss Vorauszahlungen anführen, die der Auftraggeber gegebenenfalls bereits geleistet hat.
Zudem muss die Akontorechnung die Teilleistung bezeichnen, für die sie die Akontozahlung fordert. Der Rechnungssteller muss dabei die Waren oder Leistungen möglichst genau und nachvollziehbar aufstellen, da sie der Forderung entsprechen muss.
Auf den Abschlagsbetrag ist Mehrwertsteuer zu erheben und mit dem dazu gehörenden Steuersatz auszuweisen.
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Mit der Übergabe einer gültigen Akontorechnung entsteht eine sofortige Fälligkeit. Dabei muss die abgerechnete Ware oder Dienstleistung mangelfrei und vollständig erbracht worden sein. Bleibt die Begleichung der Abschlagsforderung aus, muss der leistende Unternehmer den Werkvertrag nicht weiter erfüllen. Er ist bei unterbleibender Zahlung von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und kann seine Arbeit einstellen.
Die Schlussrechnung, die nach der Fertigstellung der Werkleistung erfolgt, muss sämtliche Abschlagsrechnungen, die während der Leistungsphase gestellt wurden, anführen und bereits bezahlte Beträge entsprechend mit der vereinbarten Gesamtsumme über die Dienstleistung verrechnen. Ergibt sich in der Schlussrechnung, dass der geleistete Gesamtbetrag aus Abschlagszahlungen den vereinbarten Gesamtbetrag für die Leistung übersteigt, liegt eine Überzahlung vor. Diese muss der leistende Unternehmer an seinen Kunden zurückbezahlen.
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