Nach den Bestimmungen des § 316 des Handelsgesetzbuches (HGB) müssen die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte mittelgroßer und großer Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder mittelgroßer und großer Personengesellschaften von einem vereidigten Abschlussprüfenden geprüft werden. Gemäß § 319 des Handelsgesetzbuches können Wirtschaftsprüfer*innen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Abschlussprüfer*innen sein. Die Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer GmbHs oder von Personengesellschaften mittlerer Größe können von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Die Abschlussprüfung selbst wird immer von einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen durchgeführt.
Die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse erfolgt immer nur im Bezug auf die Einhaltung formeller Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei der Prüfung wird nicht überprüft, ob die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitungen richtig gewesen sind oder nicht. Das bedeutet, dass ein Abschlussprüfer nur überprüft, ob die Buchführung im geprüften Unternehmen ordnungsgemäß vorgenommen wurde, ob die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Unternehmens vollständig ist, das Unternehmen ordnungsgemäß bilanziert hat sowie, ob die Geschäftsberichte sachlich richtig und vollständig sind.
Gemäß § 319 Abs. 1 HGB können grundsätzlich Wirtschaftsprüfer*innen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie vereidigte Buchprüfer*innen und Buchprüfungsgesellschaften Abschlussprüfer*innen sein. Bei Buchprüfer*innen ist diese Tätigkeit jedoch auf die Prüfung von Jahresabschlüssen mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Handelsgesellschaften beschränkt. Um als Abschlussprüfer*in tätig sein zu können, muss die natürliche Person grundsätzlich über eine Bescheinigung über eine Qualitätskontrolle gemäß § 57a der Wirtschaftsprüfungsordnung verfügen. Nur, wenn die Abschlussprüfung auf freiwilliger Basis erfolgt, kam das Unternehmen die Abschlussprüfung von einem beliebigen Prüfenen vornehmen lassen. Wenn die Prüfungen vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, dürfen diese ausschließlich von vereidigten Wirtschaftsprüfer*innen vorgenommen werden.
Nach § 318 HGB wählen die Gesellschafter*innen eines Unternehmens den Abschlussprüfenden. Der Prüfende des Jahres- oder Konzernabschlusses einer Muttergesellschaft wird von den Gesellschaften des Mutterkonzerns gewählt. Ausnahmen können im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, OHG oder KG entsprechend den Vorgaben des § 246 I HGB bestimmt werden. Wird von einer Konzerngesellschaft kein eigener Abschlussprüfender bestellt, so gilt der Konzernabschlussprüfende als bestellt. Die gesetzlichen Vertreter*innen einer Kapitalgesellschaft und großer Personengesellschaften müssen den Auftrag zur Prüfung unverzüglich nach der Wahl des Abschlussprüfenden erteilen.
Von der Prüfung ausgeschlossen sind Prüfende unter anderem, wenn eine indirekte oder direkte Verflechtung mit dem zu prüfenden Unternehmen besteht, wenn der Prüfende an der Erstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt hat, oder, wenn eine finanzielle Abhängigkeit des Abschlussprüfenden von der zu prüfenden Gesellschaft besteht. Ein weiterer Ausschlussgrund ist eine fehlende Qualitätskontrolle gemäß der Wirtschaftsprüfungsordnung (WPO) oder, wenn der gewählte Prüfende Anteile an der von ihm zu prüfenden Gesellschaft besitzt.
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