Abschreibungsbasis

Unternehmen sind nach § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Abschreibung von Anlagegütern verpflichtet. Die Abschreibungsbasis ist der tatsächliche Wert eines Anlagegutes und die Grundlage für die Ermittlung der Abschreibungswerte.

Du musst eine Abschreibung berechnen. Aber wozu eigentlich? Diese Frage klären wir im Billomat Magazin.

Abschreibungsbasis als Grundlage der Abschreibungen

In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eines Unternehmens werden Abschreibungen als Aufwand gebucht. Sie wirken sich demzufolge Gewinn mindernd aus. Die Grundlage für die Abschreibung bilden die tatsächlichen Anschaffungskosten oder, bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern, die Herstellungskosten einschließlich der jeweiligen Nebenkosten. Diese werden nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften des § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) bewertet und dienen als Abschreibungsbasis. Zur Ermittlung der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Anlagegutes dienen die AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter, oder, falls zutreffend, die vom Bundesfinanzministerium für in bestimmten Wirtschaftszweigen genutzte Anlagegüter veröffentlichten, sogenannten Branchentabellen.

Abschreibungsbasis

Die Abschreibungsbasis in der kalkulatorischen Abschreibung

Im Gegensatz dazu werden bei der kalkulatorischen Abschreibung die aktuellen Wiederbeschaffungskosten der Wirtschaftsgüter berücksichtigt und als Abschreibungsbasis verwendet. Dazu werden in der Regel, falls möglich, die aktuellen Marktpreise, die bei einer Ersatzbeschaffung zu bezahlen wären, angesetzt. Die können sowohl die aktuellen Anschaffungskosten bei einem Kauf, wie auch die für die eigene Herstellung des Anlagegutes aufzuwenden Herstellungskosten inklusive der Nebenkosten sein. Falls keine aktuellen Marktpreise verfügbar sind, können die Preise mithilfe geeigneter Preisindizes wie dem Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter des Statischen Bundesamtes (DESTATIS) hochgerechnet werden.

Abschreibungsbasis unter Berücksichtigung des Restwertes

Wird davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Nutzungsdauer noch einen Restwert besitzt, der zum Beispiel durch einen Verkauf realisiert werden kann oder soll, wird die Abschreibungsbasis vor der Berechnung der Abschreibungswerte um diesen Restwert verringert.

Ein Grundproblem der Abschreibungen ist, dass sich die Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Zeit durch zum Beispiel einen technologischen Fortschritt oder allgemeine Preissteigerungen ändern. Am Ende der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes stimmt daher die Summe der Abschreibungen meist weder mit den tatsächlichen Anschaffungskosten noch mit dem Wiederbeschaffungskosten für das Wirtschaftsgut überein.

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