Laut § 15 und §§ 21 – 30 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, wichtige Nachrichten und Informationen aus dem Bereich des Unternehmens, durch die der Börsenkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden kann, sofort in Form einer Ad-Hoc-Meldung zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung zur unmittelbaren Informationsveröffentlichung wird aus als „Ad-Hoc-Publizität“ bezeichnet. Durch die Veröffentlichung einer Ad-Hoc-Meldung soll verhindert werden, dass für den Aktienkurs relevante Informationen von „Insidern“ als ein Wissensvorsprung vor anderen Aktionären zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden kann. Der Begriff Ad-Hoc stammt aus dem lateinischen und bedeutet soviel wie „sofort“ oder „unmittelbar“.
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Bei der Veröffentlichung einer Ad-Hoc-Meldung müssen bestimmte Vorschriften und eine bestimmte Reihenfolge bei der Bekanntgabe eingehalten werden. Bevor eine Ad-Hoc-Meldung von einem Unternehmen allgemein veröffentlicht werden darf, müssen die Informationen zunächst dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) bekannt gegeben werden. Zusätzlich muss die Ad-Hoc-Meldung den Börsengeschäftsführungen der Börsen, an denen die Aktien des meldepflichtigen Unternehmens oder Derivate der Aktien wie Optionsscheine gehandelt werden, ebenfalls gemeldet werden. Je nach Art der Informationen können die Börsen dann entscheiden, ob der Handel mit den Aktien oder Derivaten vorübergehend ausgesetzt werden muss.
Die Informationen müssen anschließend nach § 5 WpAIV, Absatz 1 in deutscher Sprache veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung muss dabei zunächst über ein elektronisches Informationsverarbeitungssystem erfolgen. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Ad-Hoc-Meldung mindestens für den Zeitraum eines Monats unter der Adresse des Herausgebers im Internet frei zugänglich ist. Für Unternehmen, die im sogenannten Prime Standard der FWB der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet sind, gilt darüber hinaus die Verpflichtung, die Ad-Hoc-Meldung in englischer Sprache zu veröffentlichen. Ein Beleg für diese Veröffentlichungen muss das Unternehmen entsprechend den Vorgaben des § 5 WpAIV, Absatz 3 zudem unverzüglich, entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege, an die Geschäftsführungen der Börsen und an die BaFin übermitteln.
Falls eine börsennotiertes Unternehmen wichtige Informationen, die einen erheblichen Einfluss auf die Kursnotierung seiner Aktien haben können, nicht oder zu spät veröffentlicht, kann es, beziehungsweise die verantwortlichen Manager, mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1,5 Millionen Euro belegt werden. Dies betrifft auch die Veröffentlichung anderer Informationen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass die Rückzahlung von Schuldverschreibungen gefährdet ist.