Ad Hoc Publizität

Der Grundsatz der Ad Hoc Publizität ist in §15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt. Durch die darin festgeschriebene Verpflichtung, wichtige Informationen, die einen Einfluss auf den Börsenkurs einer Aktiengesellschaft haben könnten, ohne schuldhaftes Verzögern unmittelbar nach Bekanntwerden zu veröffentlichen, soll die Markttransparenz gewahrt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Markteilnehmer zur gleichen Zeit Zugriff auf wichtige Neuigkeiten haben und Insiderinformationen nicht zum Vorteil einzelner genutzt werden können. Unter die Ad-hoc-Publizität fallen wichtige Geschäftsabschlüsse, Quartalszahlen und die Insolvenz.

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Vorgehensweise bei der Ad Hoc Publizität

Im Inland börsennotierte Unternehmen sind vor der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung laut § 15 WpHG dazu verpflichtet, die Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie den für die jeweilige Börse Verantwortlichen vorzulegen. Auf diese Weise soll den Börsenverantwortlichen die Möglichkeit gegeben werden, für den Fall, dass unvorhersehbare Reaktionen des Marktes auf die Ad-hoc-Meldung zu erwarten sind, die betreffende Aktie vom Handel auszusetzen. Erst danach kann die Meldung über Börsenmagazine veröffentlicht werden. Die Zeitspanne zwischen der Vorabveröffentlichung und der Weiterveröffentlichung durch die Börsenmagazine beträgt 30 Minuten. Grundsätzlich soll die Ad-hoc-Meldung während der Handelszeiten veröffentlicht werden. Im Anschluss daran wird die Meldung noch an das Unternehmensregister weitergeleitet. Die Veröffentlichung erfolgt in deutscher Sprache.

Ad Hoc Publizität auf europäischer Ebene

Auf der europäischen Eben wird die Verpflichtung zu Ad-hoc-Meldungen durch die Market Abuse Regulation, die Marktmissbrauchsverordnung der Europäischen Union, kurz MAR, geregelt und auf nationaler Ebene in Deutschland durch die Vorschriften des WpHG umgesetzt. Die MAR verpflichtet wie das WpHG alle Emittenten Insiderinformationen unmittelbar und ohne Verzögerung an den Markt weiterzugeben, um Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern zu benachteiligen. Erfolgt die Mitteilung von publizitätspflichtigen Informationen durch ein Unternehmen unvollständig, zu spät oder gar nicht, wird die Börsenaufsicht aktiv. Die BaFin prüft dabei zunächst auch, ob sich Unternehmen von der Ad Hoc Publizität ordnungsgemäß haben befreien lassen, falls sie von dieser gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben

Folgen bei einem Verstoß gegen die Ad Hoc Publizität

Falls ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Ad Hoc Publizität nicht nachkommt, ist es denjenigen, die während der Unterlassung Wertpapiere des Unternehmertums gekauft oder noch nach der Bekanntgabe der Informationen in ihrem Besitz hatten, gem. § 37b des WpHG zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus ist in § 37 c des WpHG eine Schadenersatzpflicht vorgesehen, wenn durch das Unternehmen falsche Tatsachen veröffentlicht wurden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dem Unternehmen die Unwahrheit der Aussage nachweislich nicht bekannt gewesen ist. Grundsätzlich ist eine grobe Fahrlässigkeit hierbei ausgeschlossen. In bestimmten Fällen können die Vorstände eines Unternehmens zur Haftung herangezogen werden. Allerdings liegt die Beweispflicht für einen Verstoß, und dass eine Kauf- oder Verkaufentscheidung für ein Wertpapier durch die nicht erfolgte oder falsche Mitteilung verursacht wurde, beim Anlegenden.

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