Eine AfA-Tabelle enthält Richtwerte zur Ermittlung der Nutzungsdauer, des Abschreibungszeitraumes und des Abschreibungssatzes von Anlagegütern.
Als Unternehmer muss man im Rahmen der Steuererklärung eine Abschreibung berechnen. Wozu eigentlich?
Bei den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen AfA-Tabellen wird unterschieden zwischen den allgemeinen Abschreibungstabellen mit genereller Gültigkeit für Anlagegüter (Vergleiche hierzu den Beitrag zu Anlagen), die ab dem 01.01.2001 angeschafft oder hergestellt wurden und den Branchentabellen, mit Werten für branchenspezifische Nutzungszeiträume und Abschreibungssätzen bestimmter Anlagegüter. Beide AfA-Tabellen dienen als Hilfsmittel zur Ermittlung der betriebsüblichen Nutzungsdauer sowie der üblichen Abschreibungszeiträume und der Abschreibungssätze (AfA-Satz) für Anlagegüter.
Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist laut § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) vorschrieben und richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Dabei wird die Nutzungsdauer in der Regel unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse von den Unternehmen selbst geschätzt. Bei der Schätzung der Nutzungsdauer dient eine AfA-Tabelle als Hilfsmittel. Bei den in der AfA-Tabellevorgegebenen Werten handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Die Werte sind lediglich Erfahrungswerte und nicht bindend.
Die Erfahrungswerte in den AfA-Tabellen geben Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Abschreibungssätze. In der Regel geht das Finanzamt davon aus, dass die angenommene Nutzungsdauer nicht zu gering geschätzt wurde, wenn die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer nicht unterschritten wird. Die in der AfA-Tabelle festgelegten Abschreibungssätze werden im Allgemeinen in der Rechtsprechung, der Verwaltung und in der Wirtschaft anerkannt und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Abschreibungssätze zugrunde gelegt. Allerdings können besondere Verhältnisse in Unternehmen eine kürzere oder auch längere Nutzungsdauer begründen, die, wenn die besonderen Umstände plausibel erklärt werden können, von der Finanzverwaltung auch anerkannt wird.
Bei der Anwendung einer AfA-Tabelle muss beachtet werden, dass sich die angegebene Nutzungsdauer auf die gesamte technische oder wirtschaftliche Lebensdauer des Anlagegutes bezieht. Bei Erwerb eines gebrauchten Anlagegutes ist dementsprechend die Nutzungsdauer um die bereits erfolgte Nutzungszeit beim vorherigen Eigentümer zu reduzieren.
In der für allgemein verwendbare Anlagegüter anwendbaren AfA-Tabelle, auch als AfA-Tabelle AV bezeichnet, ist die jeweilige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter ausgewiesen, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Für Anlagegüter, deren Nutzungsdauer im Wesentlichen von der Verwendung in einem bestimmten Wirtschaftszweig bestimmt wird, werden die branchenspezifischen Erfahrungswerte für die Nutzungsdauer in den AfA-Branchentabellen zusammenzustellen. AfA-Branchentabellen stellt die Finanzverwaltung für gut 100 verschiedene Wirtschaftszweige zur Verfügung. Die Branchentabellen beruhen auf den Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfungen und werden in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden der Wirtschaft aufgestellt.
Wenn ein Anlagegut sowohl in der AfA-Tabelle AV wie auch in einer Branchentabelle gelistet ist, haben die Werte in der Branchentabelle Vorrang, falls das Anlagegut in einem Unternehmen genutzt wird, das dem betreffenden Wirtschaftszweig zuzuordnen ist.
Die lineare Abschreibung bezeichnet eine Abschreibung zu jeweils gleich hohen Teilbeträgen, die sich über die Jahre der Nutzung verteilen. Für die lineare Abschreibung wird in der Regel die AfA Tabelle eingesetzt, um den allgemein gültigen Zeitraum für die Abnutzung eines angeschafften Gegenstands richtig anzusetzen. Um die Teilbeträge der linearen Abschreibung zu ermitteln, kann eine einfache mathematische Formel angewendet werden:
Abschreibungsbetrag = Kosten der Anschaffung oder Herstellung / Nutzungsdauer in Jahren
In der Praxis wird die lineare Abschreibung als reguläre Methode angewendet. Dabei wird davon ausgegangen, dass auch die tatsächliche Abnutzung des Gegenstands innerhalb der Nutzungsdauer gleichmäßig erfolgt. Nicht berücksichtigt wird hingegen, ob innerhalb der Laufzeit ein Zeitraum mit stärkerer Abnutzung auftritt oder ob der Gegenstand vorher unbrauchbar geworden ist.
Bei der linearen Abschreibung wird der erste Teilbetrag für das Jahr der Anschaffung abhängig vom Zeitpunkt des Kaufs oder der Herstellung angesetzt. Das bedeutet, dass die Abschreibung monatgenau anzusetzen ist. Sie beginnt im ersten Monat, der auf den Kauf oder die Herstellung folgt. Voraussetzung für den Beginn der Abschreibung ist, dass der Gegenstand betriebsbereit ist. Die lineare Abschreibung endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Gegenstand wieder verkauft wird. Auch hierbei ist der Monat des Verkaufs zu berücksichtigen.
Ein Handwerksunternehmen kauft für seine Werkstätte am Ende des Jahres eine Maschine für den Kaufpreis von 20.000 Euro. Für diese Maschine beträgt die Nutzungsdauer laut AfA Tabelle fünf Jahre. Die lineare Abschreibung führt zu einer Absetzung des Kaufpreises, der sich auf fünf gleiche Teilbeträge aufteilt. Demnach schreibt das Unternehmen die Maschine in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in einer Höhe von jeweils 4.000 Euro pro Jahr ab. Zugleich verringert sich der Wert der Maschine in jedem Jahr der Laufzeit um den Betrag der Abschreibung. Demnach hat die Maschine im ersten Jahr der Abschreibung einen Restwert in Höhe von 16.000 Euro, im zweiten Abschreibungsjahr von 12.000 Euro bis hin zu einem Restwert im fünften Abschreibungsjahr von 0 Euro.
Der Handwerksbetrieb kauft die Maschine für seine Werkstätte im Juli des laufenden Kalenderjahres. Die Laufzeit der Abschreibung beginnt daher unterjährig im darauffolgenden Monat. Somit kann der Betrieb den ersten Abschreibungsbetrag lediglich mit fünf Monaten ansetzen. Der Teilbetrag im ersten Jahr der Abschreibung ist entsprechend mit 5/12 des regulären Jahresteilbetrags anzusetzen. Bei einem Kaufpreis in Höhe von 20.000 Euro kann der Betrieb im ersten Jahr der Abschreibung lediglich 1.666,66 Euro ansetzen. Im zweiten bis fünften Jahr beträgt der Abschreibungsbetrag jeweils 4.000 Euro. Im sechsten Jahr schreibt der Betrieb die Restsumme ab. Diese beträgt 7/12 des regulären Teilbetrags und somit 2.333,33 Euro.
Die Alternative zur linearen Abschreibung ist die sogenannte Leistungsabschreibung, die auf eine unterschiedlich starke Beanspruchung des Wirtschaftsguts Rücksicht nimmt. Die Abschreibungsbeträge der Leistungsabschreibung richten sich auf die Leistung, mit der das Wirtschaftsgut innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht wurde. Um den Umfang der Leistung zu ermitteln, mit dem der Gegenstand innerhalb eines bestimmten Zeitraums beansprucht wurde, kann ein Unternehmen zum Beispiel Kilometer, Maschinenstunden, Arbeitsstunden oder Stückzahlen einer Produktion ansetzen. So können die Abschreibungsbeträge für das Wirtschaftsgut innerhalb des Zeitraums der Abschreibung in jedem Kalenderjahr neu angesetzt werden. Um die Leistungsabschreibung verwenden zu können, müssen Unternehmen die unterschiedliche Inanspruchnahme des Wirtschaftsguts nachweisen.
Von der Pflicht zur Abschreibung der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern auf die Nutzungsdauer gemäß der AfA Tabelle sind bestimmte betrieblich bedingte Anschaffungen ausgenommen. Betroffen sind die sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgüter, kurz GWG. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Gegenstände, die in ihrer Anschaffung oder in ihren Herstellungskosten einen gesetzlich festgelegten Betrag nicht übersteigen.
Seit 2018 gelten für Geringwertige Wirtschaftsgüter die folgenden Höchstbeträge in Netto:
Für die Befreiung von der Abschreibungspflicht und für die Geltung als Geringwertiges Wirtschaftsgut zählen drei grundlegende Voraussetzungen, nach denen der Gegenstand die folgenden Kennzeichen aufweisen muss:
Der Gesetzgeber bietet für die Absetzung Geringwertiger Wirtschaftsgüter zwei grundlegende Möglichkeiten:
Unternehmen können Anschaffungen, die die Voraussetzungen als Geringwertiges Wirtschaftsgut erfüllen und deren Anschaffungspreis oder Herstellungskosten zwischen 250 und 800 Euro liegen, in voller Höhe im Jahr des Kaufs abschreiben. Der Kauf- oder Herstellungspreis kann den Betriebsausgaben zugeteilt und zusammen mit diesen abgesetzt werden. Die Anschaffung des Wirtschaftsguts ist in einem Anlageverzeichnis zu dokumentieren. Anschaffungen, die weniger als 250 Euro kosten, müssen nicht in das Anlageverzeichnis aufgenommen werden.
Laut Einkommensteuergesetz können Unternehmen ihre GWG in Sammelposten zusammenfassen. Bei der Erstellung von Sammelposten fasst die Buchhaltung alle Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, zu einem einzigen Posten zusammen. Jeder zusammengestellte Sammelposten wird über den Zeitraum von fünf Jahren hinweg linear abgeschrieben. Das bedeutet, dass der Gesamtbetrag des Sammelpostens in fünf gleiche Teile geteilt wird und für jedes Kalenderjahr ein Fünftel abgeschrieben wird. Der Zeitpunkt der Anschaffung innerhalb des ersten Abschreibungsjahres hat dabei keinen Einfluss auf die Aufteilung der Abschreibung. Wird in einem Jahr ein Sammelposten gebildet, so sind sämtliche GWG in diesen aufzunehmen. Die Abschreibung über Sammelposten kann nicht mit Einzelabschreibungen vermischt werden. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein eigener Sammelposten zu bilden. Verkauft das Unternehmen einen der Gegenstände, der in einem Sammelposten enthalten ist, ändert das die Abschreibung im Verlauf und im Abschreibungsbetrag nicht.
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