Die Aktiva bezeichnen die Summe der Vermögensgegenstände innerhalb einer Bilanz, die einem Unternehmen zur Verfügung steht. Die Aktiva stellen das Gegenstück zu den Passiva dar und sind bewusst kalkulierter Teil der Jahresabrechnung. Um Gegenstände auf die aktive Seite zu übertragen, müssen sie aktiviert werden. Zu den aktiven Gegenständen zählen zum Beispiel Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern.
Seit 2014 ist die sogenannte E-Bilanz Pflicht. Im Billomat Magazin haben wir dir wichtige Hinweise zur E-Bilanz zusammengefasst.
Die Gliederung der Bilanz (kurz: Bilanzgliederung) ist im § 266 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Bundesrepublik geregelt. Sie teilt sich in die Aktivseite und die Passivseite. Aktiv sind Vermögen zur Mittelverwendung, als passive Stellen wird die Mittelherkunft bezeichnet, die sich aus Kapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zusammensetzen kann. Den Erfolg eines Unternehmens berechnet man nach der Formel „Aktiva – Passiva“. Das HGB unterteilt die Aktivseite in die Posten A bis F. Die Kategorisierung erfolgt demnach nach Anlagevermögen (A), Umlaufvermögen (B), Rechnungsabgrenzungsposten (C), Aktive latente Steuern (D), Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung (E) und nicht durch Eigenkapital (Passiva) gedeckte Fehlbeträge (F). Die gesetzliche Regelung verlangt eine Auflistung in der exakten Reihenfolge. Die Posten teilen sich in verschiedene Ziffern auf.
Unter Punkt A der Aktiva innerhalb der Bilanz wird das Anlagevermögen eines Unternehmens aufgelistet. Nach § 266 HGB bildet dieses Punkt A I bis A III und ist aufgeteilt in:
Jeder Bereich ist noch einmal in Gegenstände aufgefächert. Für A I sind dies:
Die Einhaltung der Reihenfolge ist essentiell für die Aufstellung der Bilanz. Unter Anlagevermögen versteht man, nach § 247 Abs. 2 HGB, Vermögen, die dazu dienen, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens langfristig aufrecht zu erhalten.
Anlagevermögen werden benötigt, um einen Betrieb aufzubauen, auszustatten, funktionstüchtig zu halten und in das Unternehmen eingebunden sind. Sie müssen am Ende des Geschäftsjahres aktiviert werden, um neu in den aktiven Bereich aufgenommen zu werden.
Ob eine Bilanzierungspflicht vorliegt, die mit den Posten verbindlich kalkuliert, ergibt sich aus der Unternehmensform. Vollkommen ausgenommen sind die freien Berufe. Sie stellen zu Jahresende eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) auf, eine stark vereinfachte Form der Bilanz. Diese Gewinn-Verlust-Rechnung muss nicht in aktive und passive Posten aufgeschlüsselt werden, da sich aus dem Umsatz der Gewinn und damit der Endbetrag errechnen lässt. Einzelunternehmen unter einem Jahresumsatz von 500.000EUR und Gewinn von 50.000EUR, haben ebenfalls keine Bilanz aufzustellen. Das Finanzamt kann die Bilanzierung von ihnen jedoch in Ausnahmefällen verlangen. In anderen EU-Staaten wird die Bilanzierung ähnlich vorgenommen, kann jedoch verschiedene Posten auf der aktiven und passiven Seite enthalten. So besteht etwa die Bilanz der Schweiz aus etwa halb so vielen Einzelposten wie die Deutsche, zumindest in der Mindestgliederung. Im Gegensatz zu der festgeschriebenen Reihenfolge der Posten wird hier nach dem Fälligkeitsprinzip geordnet. Abweichungen von dem deutschen Bilanzierungsschema ergeben sich nur dadurch, dass Posten nicht vorhanden oder in anderer Form abgerechnet sind. Dies kann zum Beispiel durch branchenspezifische Posten geschehen. Die Anpassung der Bilanz ist durch § 265 HGB geregelt. Eine wahrheitsgemäße Bilanzierung ist für die Unternehmen verpflichtend, hilft jedoch auch bei der realistischen Einschätzung des eigenen Unternehmenserfolges. Eine negative Bilanz deutet in der Regel auf schwerwiegende Probleme im Firmenablauf hin.