§ 250 des Handelsgesetzbuches (HGB) schreibt vor, dass Unternehmen eine periodengerechte Abgrenzung des Aufwands und der Erträge in der Bilanz vornehmen müssen. Das heißt, Aufwand und Erträge müssen unabhängig von der Zahlung oder dem Datum der Rechnung der Periode zugeordnet werden, in der sie verursacht wurden. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten umfassen alle Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, deren Aufwand jedoch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag entsteht. Der Zeitpunkt muss bestimmt sein, zum Beispiel 1 Monat oder zwei Jahre nach dem Bilanzstichtag und darf nicht unbestimmt sein. Weitere allgemein gebräuchliche Bezeichnungen sind aktive Jahresabgrenzung oder aktive Periodenabgrenzung. Die Abkürzung für aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist ARAP.
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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, dass die Gewinnermittlung die genauen Werte wiedergibt, die für den Abrechnungszeitraum zutreffend sind. Wenn Einnahmen und Ertrag sowie Ausgabe und Aufwand bestimmter Positionen zeitlich nicht zusammenfallen, weil sie in verschiedene Abrechnungszeiträume fallen, müssen Unternehmen mit doppelter Buchführung Rechnungsabgrenzungen bilden. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist für die doppelte Buchführung erforderlich, damit die Bilanz entsprechend ihrer Anforderungen ausgeglichen ist.
Dabei ist zwischen aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu unterscheiden.
Wurde eine Ausgabe in einem Abrechnungszeitraum geleistet, während die Nutzung in einem anderen Abrechnungszeitraum liegt, müssen die Beträge abgegrenzt werden. Dabei hat der aktive Rechnungsabgrenzungsposten die Aufgabe, die Vorleistung in denjenigen Abrechnungszeitraum zu verlegen, in dem die Gegenleistung erfolgt.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten bezeichnen Einnahmen, die dem Unternehmen im Abrechnungszeitraum zugeflossen sind und deren Gegenleistungen in den Zeitraum nach dem Stichtag des Jahresabschlusses fallen. In der Buchung ist der Betrag im Ertragskonto und im Konto für passive Rechnungsabgrenzung zu erfassen.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten erfassen alle Zahlungen für Aufwendungen in der nachfolgenden Periode, die in der aktuellen Periode geleistet wurden. Diese Zahlungen müssen auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Bilanzstichtag aktiviert werden. Die Zahlungen werden aber nicht unmittelbar als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesen. Beispiel für Zahlungen, die in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden sind
Die Auflösung der ARAP erfolgt in Teilen oder vollständig durch eine Umbuchung auf das entsprechende Konto in der nachfolgenden Periode. Eine anteilige Auflösung darf nur für die Perioden erfolgen, denen die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wirtschaftlich zuzuordnen sind.
Als transitorische Posten werden wegen der buchhalterischen Übertragung von einer in die nächste Periode alle Einnahmen und Ausgaben bezeichnet, die im Voraus geleistet oder empfangen wurden, aber erst in der nächsten Periode einen Aufwand oder Ertrag darstellen. Hierzu zählen auch aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Bei den antizipativen Posten ist die Leistung bereits in der alten Periode erbracht worden, der Geldfluss erfolgt jedoch erst in der neuen Periode. Die sogenannte Erfolgswirksamkeit ist bei den antizipativen Posten vorweggenommen worden.
Antizipative Posten werden nicht als Rechnungsabgrenzungsposten geführt. Sie werden in der Bilanz den sonstigen Verbindlichkeiten oder den sonstigen Vermögensgegenständen zugewiesen. Ein Beispiel sind Zinserträge für das alte Jahr, die erst im nachfolgenden Jahr ausgezahlt werden.
Die Buchhaltung kann aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Ausgaben bilden, die im aktuellen Abrechnungszeitraum geleistet wurden, wenn sie nicht für die folgenden Aufwendungen erfolgt sind:
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, die zwingend gebildet werden müssen sind hingegen:
Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ist gesetzlich genau vorgeschrieben. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Handelsgesetzbuch sowie im Einkommensteuergesetz. Das Handelsgesetz schreibt in § 250 HGB vor, wie Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auszuweisen sind. Demnach sind Ausgaben auf der Aktivseite und Einnahmen auf der Passivseite darzustellen. Liegt der Betrag für die Erfüllung einer Verbindlichkeit höher als die Ausgabe, kann der Differenzbetrag in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Er ist durch jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die Gesamtlaufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden dürfen.
§ 274 HGB schreibt mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften die Aufnahme von aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz vor, wenn zwischen den Werten von Vermögen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen bestehen, die sich in späteren Jahren abbauen.
Die Vorsteuer von Rechnungen, die im Abrechnungszeitraum gezahlt wurden, ist im Jahr der Zahlung abzugsfähig, auch wenn die Gegenleistung erst im nachfolgenden Jahr erfolgt. Die Vorsteuer ist vollständig in dem Jahr zu buchen, in dem sie gezahlt wurde.
Rechnungsabgrenzungsposten sind grundsätzlich von Rückstellungen sowie von Verbindlichkeiten und Forderungen zu unterscheiden. Die Rechnungsabgrenzung liegt nur dann vor, wenn Zahlung und Gegenleistung in unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen liegen. Die Rückstellung hingegen zeigt an, dass die Leistung im Abrechnungszeitraum erfolgt ist, während die Gegenleistung noch offen ist. Sonstige Verbindlichkeiten wiederum bezeichnen Beträge, die im Abrechnungszeitraum nicht beglichen sind, weil das Zahlungsziel noch nicht erreicht wurde.
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