In der Bilanzbuchhaltung bedeutet Aktivierungspflicht das Gebot nach § 246 HGB zum Bilanzstichtag grundsätzlich alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Aktivierungspflicht sind alle Vermögensgegenstände, deren Wert über die Abrechnungsperiode hinaus besteht. Durch die Ausweisung der Vermögensgegenstände auf der Aktivseite in der Bilanz soll verhindert werden, dass die Vermögenswerte innerhalb eines Geschäftsjahres vollständig abgeschrieben werden und so zu einer nicht zulässigen Minderung des Unternehmensgewinns führen würden. Nur für wenige Vermögensgegenstände gilt ein Aktivierungsverbot. Und nur in drei Fällen haben Unternehmer ein Aktivierungswahlrecht.
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Welche Vermögensgegenstände zwingend aktivierungspflichtig sind, ist in § 246 Abs. 1 HGB vorgeschrieben. Unter die Aktivierungspflicht fallen unter anderem
Diese Posten sind grundsätzlich in der Bilanz auszuweisen, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Regelungen, sogenannte Aktivierungsverbote, der Aktivierung entgegenstehen.
Der Gesetzgeber hat Unternehmern bei verschiedenen Sachverhalten ein sogenanntes Aktivierungswahlrecht eingeräumt. Aktivierungswahlrecht bedeutet, dass der Unternehmer einen gewissen Spielraum hat und selbst entscheiden kann, ob er den betreffenden Vermögenswert in der Bilanz ausweisen will oder nicht. Das Aktivierungswahlrecht betrifft
Zu den selbst hergestellten immateriellen Vermögensgegenständen, für die keine grundsätzliche Aktivierungspflichtbesteht, zählen beispielsweise Patente oder Gebrauchsmuster. Aktive latente Steuern entstehen immer dann, wenn nach Handelsrecht und Steuerrecht ein Vermögensgegenstand mit einem unterschiedlichen Wert angesetzt werden muss. Das Disagio betrifft die Differenz, die sich aus einem unterschiedlichen Ausgabe- und Rückgabebetrag beispielsweise für eine Verbindlichkeit oder eine Anleihe ergibt. Wird das Aktivierungswahlrecht von einem Unternehmer für einen Vermögensgegenstand in Anspruch genommen, muss das Wahlrecht nach dem in § 246 Abs. 3 HGB vorgegebenen Grundsatz der Ansatzstetigkeit in zukünftigen Jahresabschlüssen des Unternehmens ebenfalls genutzt werden. Das heißt, es darf kein Wechsel zwischen Aktivierung und Nicht-Aktivierung eines Vermögensgegenstandes stattfinden.
Der Gesetzgeber hat neben der Aktivierungspflicht und den Aktivierungswahlrechten für verschiedene Vermögensgegenstände ein Aktivierungsverbot vorgesehen. Das bedeutet, diese Vermögensgegenstände dürfen in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Unter das Aktivierungsverbot fallen unter anderem
Für selbst geschaffene Logos oder Marken hat der Gesetzgeber ein Aktivierungsverbot vorgesehen, weil für diese Vermögensgegenstände nur eine subjektive Bewertung vorgenommen werden kann. Für immaterielle Vermögensgegenstände besteht immer dann ein Aktivierungsverbot, wenn die hierzu erforderlichen Kosten für die Entwicklung und Forschung nicht eindeutig getrennt von anderen Kosten erfasst worden sind.
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