Um Wirtschaftsgüter den Unternehmenswerten hinzuzufügen, müssen sie aktiviert werden. Besteht ein Aktivierungsverbot, verbleiben die Werte in den Passiva. Das Verbot greift für zahlreiche Posten, die durch das Unternehmen selbst geschaffen oder zur Gründung eingelegt wurden. Die Regelung ist im Handelsgesetzbuch festgeschrieben und betrifft alle Unternehmen, die einer Bilanzierungspflicht unterliegen.
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Die Bilanz eines Unternehmens teilt sich in Aktiva und Passiva. Zu den Aktiva zählen dabei Posten, die sich flexibel auf den Firmenwert auswirken. Innerhalb der Bilanzierung können einige Posten jedoch von der passiven auf die aktive Seite gezogen werden.Dabei spricht man von der Aktivierung eines Wertes. Andere müssen zwingend in den Passiva bleiben, da für sie ein Aktivierungsverbot besteht.
In der Praxis bedeutet dieses Verbot, dass nach § 248 HGB definierte Aufwendungen zur Gründung und selbstgeschaffene interne Werte im passiven Bestand verbleiben müssen. Die Buchhaltung hat keinerlei Handhabe, dieses Verbot zu umgehen. Darum müssen Aufwendungen, die möglicherweise aktiviert werden sollen, grundsätzlich auf die Machbarkeit der Aktivierung geprüft werden, bevor der Posten bewegt werden kann.
Zu den durch das Aktivierungsverbot eingeschränkt beweglichen Werten zählen zahlreiche Faktoren, die das Unternehmen selbst ausmachen. Ein beliebtes Beispiel ist die Kundenliste.
Im Verlauf einer Unternehmung erstellen Unternehmer eine Kundenliste, um ehemalige Kunden zu targeten und aktuelle Kunden zu betreuen. Die Kundenliste selbst stellt jedoch einen Wert dar, denn für einen Nachfolger oder Mitbewerber wäre sie bares Geld wert. Sie wurde jedoch durch das Unternehmen zu dessen Verwendung erstellt und ist von der Aktivierung ausgeschlossen. Ausgenommen davon ist die Verhandlung um den Verkauf dieser Liste, natürlich nach datenschutzrechtlichen Vorgaben. Wird das Unternehmen veräußert und der Käufer möchte die Liste erwerben, wird sie zu einem Handelsgut und verlässt die interne Funktion.
Das letzte Wort darüber, ob ein Wert nach dem HGB aktiviert werden darf, haben die Bilanzprüfer der Handels- und Steueraufsicht. Kann die interne Buchhaltung sich nicht entscheiden, ob für einen speziellen Wert ein Aktivierungsverbot gilt, muss die Steuerbehörde entscheiden, inwiefern der Wert bewegt werden durfte. Eine unzulässige Aktivierung zum Vorteil des Unternehmens, beispielsweise um den Wert künstlich zu steigern, kann Bestandteil einer Marktmanipulation sein und Bußgelder nach sich ziehen.
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