Das Aktivierungswahlrecht ermöglicht Unternehmen von der grundsätzlichen Verpflichtung, alle Vermögensgegenstände sowie Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz aktivieren zu müssen, in bestimmten Fällen abzuweichen. Aktivierungswahlrecht bedeutet eine vom Gesetzgeber eingeräumte, aber für Unternehmen nicht verpflichtende Möglichkeit, bestimmte Positionen nicht als Aufwand, sondern als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen. Das heißt, Unternehmen können selbst wählen, ob sie bestimmte Positionen in der Bilanz aktivieren oder nicht.
Unternehmen haben demnach die Wahl, einen Posten in den Aktiva der Bilanz auszuweisen oder, falls die Posten nicht aktiviert werden, sofort als Aufwand zu verrechnen. Wenn Posten in den Aktiva der Bilanz ausgewiesen werden, erhöhen sie die Bilanzsumme. Werden sie nicht ausgewiesen, sondern als Aufwand verrechnet, reduzieren Sie den Bilanzgewinn. Das heißt, das Unternehmen muss weniger Steuern bezahlen.
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Wenn ein Unternehmen eine Maschine im Wert von 10.000 Euro kauft, besteht wie bei allen materiellen Gegenständen des Anlagevermögens eines Unternehmens eine Aktivierungspflicht. Das heißt, die Maschine wird nicht als Aufwand und damit gewinnmindernd verbucht, sondern muss in der Bilanz aktiviert werden und erhöht damit die Bilanzsumme. Gewinnmindernd wirken sich nur die Abschreibungen der Maschine in den Folgejahren aus.
Im Gegensatz dazu besteht bei immateriellen Gegenständen des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände entgeltlich vom Unternehmen erworben wurden. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten derivaten Firmen- oder Geschäftswerte. Dabei handelt es sich um bei einem Unternehmenskauf erworbene Werte. Diese immateriellen Gegenstände des Anlagevermögens dürfen, müssen aber nicht, nachdem Anschaffungswertprinzip in der Bilanz aktiviert werden. Alle immateriellen Gegenstände des Anlagevermögens, für die ein Unternehmen kein Geld bezahlt hat, dürfen nicht aktiviert werden. Für diese Gegenstände besteht ein Aktivierungsverbot.
Ein Aktivierungswahlrecht ist im HGB darüber hinaus für
vorgesehen. Das Disagio ist die Differenz zwischen einem höheren Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem ursprünglichen Ausgabebetrag. Für diese Rechnungsabgrenzungsposten sieht § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht vor. Da ein Disagio einen Zinsaufwand bedeutet, der erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich entsteht, besteht für ein Disagio im Steuerrecht nach Paragraph 5 Abs 5 Nr 1 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Bilanzierungspflicht. Ein Wahlrecht für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen sowie die Abgrenzungsposten für sogenannte aktive latente Steuern als Bilanzierungshilfen besteht nur für Kapitalgesellschaften.
Aktivierungswahlrechte sind für Unternehmen ein Instrument der Bilanzpolitik und dienen der individuellen Gewinngestaltung. Eine Besonderheit ist, dass für ein Aktivierungswahlrecht kein Stetigkeitsgebot besteht. Das heißt, das Wahlrecht kann, muss aber nicht in jeder Bilanz jeweils neu ausgeübt werden. Da Aktivierungswahlrechte zu einer Verzerrung der in der Bilanz enthaltenen Informationen führen können, sind diese Wahlrechte in den International Financial Reporting Standards (IFRS), den internationalen Bilanzrichtlinien, nicht vorgesehen.