Alterseinkünftegesetz

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die steuerliche Behandlung von Renten, Pensionen und anderen Alterseinkünften fest. Anlass für die gesetzliche Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) aus dem Jahr 2003 gewesen. Das höchste deutsche Verfassungsgericht hatte im März 2003 eine Neuregelung durch den Gesetzgeber angemahnt, da es die bis dahin geltenden Regelungen für die Besteuerung von Renten und Pensionen als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend angesehen hatte. Durch das Alterseinkünftegesetz soll die steuerliche Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen auf lange Sicht aufgehoben werden. Kern des Alterseinkünftegesetz ist die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung der Renten. Das bedeutet, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge unter bestimmten Umständen steuerfrei sind, Renten jedoch bei der Auszahlung in voller Höhe versteuert werden müssen.

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Behandlung der Aufwendungen für die Altersvorsorge

Alterseinkünftegesetz

Eine der Kernaussagen bei der Einführung des Alterseinkünftegesetzes ist gewesen, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei bleiben. Dabei wurde jedoch außer Acht gelassen, dass private Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen geleistet werden. Das Alterseinkünftegesetz beinhaltet zudem eine neue Differenzierung zwischen sonstigen Versicherungsleistungen und den besonders bevorzugten Aufwendungen für die Altersvorsorge.

Seit des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes sind nur noch bestimmte Vorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Hierzu zählen

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge an berufsständische Einrichtungen
  • Beiträge für Lebensversicherungen
  • Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit

Versicherungsbeiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung sind nach den Regelungen im neuen Alterseinkünftegesetz nur steuerlich begünstigt, wenn daraus im Alter eine lebenslange Leibrente gezahlt werden soll. Hinzu kommt, dass dieser Rentenanspruch nicht vererbbar sein darf und, dass der Rentenanspruch erst beim Erreichen des 60. Lebensjahres entstehen darf. Arbeitgeber tragen auch nach der Gesetzesänderung die Hälfte der Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung. Nur diese Aufwendungen bleiben unverändert steuerfrei. Neben den Beiträgen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit sind Beiträge zur Absicherung einer verminderten Erwerbsfähigkeit sowie Beiträge für die Absicherung von Hinterbliebenen ebenfalls nach den neuen gesetzlichen Regelungen steuerlich begünstigt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Auszahlung der kapitalisierten Beiträge aus diesen Versicherungen in einer Summe ausgeschlossen ist.

Alterseinkünftegesetz: Besteuerung der gesetzlichen Renten

Die wichtigste Änderung durch das Alterseinkünftegesetz betrifft die Besteuerung der gesetzlichen Renten. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass die Besteuerung stufenweise erhöht wird und erst im Jahr 2040 in voller Höhe erfolgen muss. Ein anfänglich zu versteuernder Ertragsanteil von 50 Prozent wird noch bis zum Jahr 2020 stufenweise erhöht. Bis 2020 erfolgt die Erhöhung in Schritten von jährlich 2 Prozent. In den Folgejahren bis 2040 beträgt die Erhöhung 1 Prozent jährlich.

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