Die Amtsgerichte sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Deutschland neben den Landgerichten die Eingangsinstanzen für Straf- und Zivilsachen. Zu den Gerichtsbarkeiten eines Amtsgerichts zählt das:
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Gemäß Art. 92 des Grundgesetzes obliegt die Organisation der Amtsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesländern. Die Errichtung von Amtsgerichten und die Zuweisung der Gerichtsbezirke erfolgen durch Landesgesetze in der Regel auf der Grundlage von Verwaltungsgrenzen. Größere Städte wie Berlin, Hamburg, Bremen, Mönchengladbach oder Stuttgart haben 2 bis 11 Gerichtsbezirke und Amtsgerichte. Allgemein sind in Deutschland eine Vielzahl von Amtsgerichten für eine möglichst hohe Bürgernähe bei der Rechtspflege über das Land verteilt errichtet worden. Amtsgerichte müsse gemäß § 22 Absatz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) mit einem Richter besetzt sein. Nur 23 der insgesamt 638 (Stand 2017) Amtsgerichte in Deutschland sind mit nur einem Richter besetzt.
Die Dienstaufsicht über Amtsgerichte liegt bei den Präsidenten der übergeordneten Landgerichte, die wiederum die Leitung der meisten Amtsgerichte einem Direktor übertragen. Die Leitung größerer Amtsgerichte wird von einem durch die Landesjustizverwaltung ernannten Präsidenten übernommen. Im jeweiligen Landesgesetz ist bestimmt, ob der Leiter eines Amtsgericht ein Direktor (Besoldungsgruppe R1 bis R3) oder ein Präsident (Besoldungsgruppe R3 bis R6) ist.
Nach § 13 GVG sind Amtsgerichte für Zivil- und Strafsachen zuständig. Unter die Zivilsachen fallen Mahnverfahren, für die Amtsgerichte ausschließlich zuständig sind. Zu den weiteren Aufgaben zählt die Führung des
Ebenso ist das Grundbuchamt ein Teil des Amtsgericht. Bei Grundbuchangelegenheit ist je nach Sachlage entweder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, ein Rechtspfleger oder ein Richter entscheidungsbefugt. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig. Ab 5.001 Euro Streitwert liegt die Zuständigkeit bei den Landgerichten.
Bei Strafsachen ist ein Amtsgericht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 GVG zuständig, wenn zu erwarten ist, dass das Strafmaß eine Dauer von 4 Jahren nicht überschreiten wird. Eine weitere Einschränkung der Zuständigkeit des Amtsgericht bei Strafsachen ist gegeben, wenn eine Unterbringung des Beschuldigten entweder in der Psychiatrie eines Krankenhauses oder in der Sicherungsverwahrung abzusehen ist. Das bedeutet, dass, wenn sich während eines Verfahrens herausstellen sollte, dass das Strafmaß voraussichtlich mehr als 4 Jahre betragen wird oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder eine Sicherungsverwahrung erforderlich sein wird, muss das Amtsgericht das Verfahren an das zuständige Landgericht verweisen.
Das sogenannte Schöffengericht wird beim Amtsgericht gebildet und ist nach den Vorschriften der § 28 und § 29 GVG zuständig, wenn ein Verbrechen vor dem Amtsgericht angeklagt wird oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und maximal vier Jahren zu erwarten ist. Den Vorsitz des Schöffengerichts übernehmen nach § 29 Absatz 1 GVG ein Richter und zwei Schöffen.
Amtsgericht und Landgericht gehören neben dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit hat in Deutschland über Zivilsachen und Strafsachen zu entscheiden. Zu den Zivilsachen gehören neben Streitigkeiten zwischen Personen auch Familiensachen sowie notarielle oder rechtspflegerische Angelegenheiten. Strafsachen hingegen verhandeln Fälle, in denen jemand gegen geltende Gesetze verstoßen hat.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hierarchisch aufgebaut. Das Amtsgericht bildet dabei die unterste Ebene. In der zweiten Ebene folgt das Landgericht, danach das Oberlandesgericht und in oberster Hierarchie der Bundesgerichtshof.
Die beiden Gerichte Amtsgericht und Landgericht unterscheiden sich in den grundlegenden Kennzeichen Instanzenfolge, Zuständigkeitsbereiche und Zusammensetzung.
Das Amtsgericht ist die erste Instanz zur gerichtlichen Klärung von Familiensachen sowie von notariellen oder rechtspflegerischen Angelegenheiten.
Das Landgericht übernimmt für Familiensachen als zweite Instanz die Verhandlung von Berufungen, die gegen Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegt werden. Es verhandelt zudem Beschwerden gegen das Amtsgericht.
Darüber hinaus ist das Landgericht in der Regel für Zivilsachen mit hohem Streitwert in erster Instanz zuständig.
Amtsgericht
Das Amtsgericht ist für Zivilsachen immer dann zuständig, wenn der Streitwert unterhalb von 5.000 Euro liegt. Unabhängig vom Streitwert übernimmt das Amtsgericht aber auch Streitfälle im zivilen Bereich, für deren Entscheidung in der Regel ein geringes Maß an Komplexität zu erwarten ist. Dazu gehören zum Beispiel:
Die Zuständigkeit des Amtsgerichtes umfasst darüber hinaus Strafverfahren, die eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren zu erwarten haben. Dazu gehören zum Beispiel:
Landgericht
Landgerichte sind für Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro zuständig, wenn sie nicht die ausschließlichen Zuständigkeitsbereiche des Amtsgerichts, wie zum Beispiel Familiensachen, Miete oder Wohnungseigentum betreffen. Zudem sind die Landgerichte für bestimmte Rechtsgebiete zuständig. Das Landgericht bearbeitet beispielsweise die folgenden Zivilverfahren:
In den Strafverfahren umfasst die Zuständigkeit des Landgerichts unter anderem folgende Verfahren:
Im Amtsgericht und Landgericht sind unterschiedliche Personen mit der Bearbeitung der Fälle betraut. Während im Amtsgericht in der Regel ein Richter entscheidet, ist das Landgericht aus zwei Kammern zusammengesetzt.
Amtsgericht
Über Zivilsachen und Strafsachen mit einem Strafmaß von weniger als zwei Jahren entscheidet im Amtsgericht ein Richter alleine. Dahingegen ist in Strafsachen immer dann ein Schöffengericht zu bilden, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Das Schöffengericht besteht aus einem Strafrichter, der dem Prozess vorsitzt und zwei Schöffen. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, denen eine Mitwirkung am Prozess zukommt.
Landgericht
Im Landgericht werden je nach Verfahrensgegenstand zwei verschiedene Kammern gebildet
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