Ein Anderdepot ist ein sogenanntes Fremddepot, dass bei einer Bank im Namen von Notaren, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern geführt wird und zur Verwahrung und Betreuung von Wertpapieren und Effekten von Dritten genutzt wird. Anderdepots dürfen wie Anderkonten nicht zur Verwahrung von Wertpapieren des Depotinhabers sondern ausschließlich für fremdes Vermögen verwendet werden. Nur der Depotinhaber oder im Falles eines Notars, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter darf über das Depot verfügen. Die Bank ist nicht dazu berechtigt, einen anderen als den Depotinhaber über das Anderdepot verfügen zu lassen.
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Anderdepots werden von dazu berechtigten Personengruppen wie Notaren, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Steuerberatern bei einer Bank für die Verwahrung von Wertpapieren und Effekten von deren Kunden oder Klienten eingerichtet. Da in dem Depot keine Wertpapiers des Depotinhabers, sondern ausschließlich Wertpapiere von Dritten oder „Anderen“ verwahrt werden, trägt dieses Depot den Namen Anderdepot. Eine weitere gebräuchliche Bezeichnung ist „Depot B„.
In einem Anderdepot darf ein Notar oder Rechtsanwalt auch keine Wertepapiere oder allgemein Werte, die ihm nicht von einem Klienten in seiner Eigenschaft als Notar oder Rechtsanwalt zur Verwahrung auf einem Anderdepot anvertraut wurden, verwahren.
Eine Prüfung durch die Bank, ob eine Person aufgrund einer mit einem Klienten getroffenen Vereinbarung zur Eröffnung und Führung eines Anderdepots berechtigt ist, findet nicht statt. Die Bank übernimmt demzufolge auch keine Haftung für das Depot. Die Bank ist je nach Geschäftsbedingungen jedoch berechtigt, vom Depotinhaber Auskunft darüber zu verlangen, für wen das Depot geführt wird. Die Bank hat kein Pfändungsrecht an den im Depot verwahrten Wertpapieren. Der Inhalt ist nicht pfändbar und kann nicht abgetreten werden. Ein Pfandrecht kann sich aber aus der Anschaffung der Wertpapiere sowie aus deren Verwahrung ergeben. Insofern haftet das Anderdepot nur für die Depotgebühren und nicht für Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Geschäftsverkehr zwischen der Bank und dem Wertpapierinhaber.
Im Falle einer Pfändung muss die depotführende Bank dem zur Pfändung berechtigten Gläubiger wie bei einem Anderkonto im Rahmen einer Drittschuldnererklärung auf die besondere Eigenschaft eines Anderdepots hinweisen.