Anderskosten

Anderskosten sind eine wichtige Kostenart in der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung. Kennzeichnend für diese Kosten ist, dass ihnen ein Aufwand gegenübersteht, dieser Aufwand jedoch eine andere Höhe hat als die berechneten Kosten. Eine besondere Bedeutung haben Anderskosten bei den betrieblichen Abschreibungen und den Wiederbeschaffungskosten.

Neben Anderskosten müssen Unternehmer auch die Abschreibung berechnen.
Im Billomat Magazin klären wir, warum das notwendig ist und wie das kalkulatorische Vorgehen dafür aussieht.

Anderskosten in der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung

Die Kosten- und Leistungsrechnung eines Unternehmens verfolgt eine andere Aufgabe, als die Kostenrechnung in der Finanzbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung eines Unternehmens ist durch steuerrechtliche und gesetzliche Vorgaben eingeschränkt. Die Kosten- und Leistungsrechnung soll dagegen aufzeigen, welche Kosten tatsächlich im Unternehmen entstehen, sodass der Unternehmensführung Informationen zu Verfügung gestellt werden, die den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens wiedergeben – genauer und aussagekräftiger, als dies durch die Zahlen der Finanzbuchhaltung möglich wäre. Besonders Kostenarten wie die Anderskosten oder Zusatzkosten – also Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht – spielen in der Kosten- und Leistungsrechnung eine wichtige Rolle für die kalkulatorische Ermittlung des Unternehmenserfolgs.

Ein Beispiel für die Verwendung von Anderskosten

Die Abschreibungen werden in der Kostenrechnung in der Regel auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten berechnet. Das kalkulatorische Vorgehen dieser Kosten berücksichtigt die tatsächliche Nutzungsdauer und nicht die steuerliche Nutzungsdauer. Die Vorgaben in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB besagen jedoch, dass Abschreibungen für die steuerliche und handelsrechtliche Rechnungslegung immer auf der Basis der Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten erfolgen müssen.

Die Zugrundelegung der Wiederbeschaffungskosten in der Kosten- und Leistungsrechnung soll sicherstellen, dass beispielsweise über den Verkauf der mit einer Maschine hergestellten Produkte die Kosten für eine in der Zukunft neu zu beschaffenden Maschine erwirtschaftet werden können.

Ein Unternehmen kauft eine Produktionsmaschine zum Preis von 200.000 Euro netto. Die Maschine kann in der Finanzbuchhaltung über einen Zeitraum von 10 Jahren linear abgeschrieben werden. Das heißt, die Maschine würde jährlich mit einem Betrag von 20.000 Euro abgeschrieben und den Bilanzgewinn des Unternehmens entsprechend reduzieren.

In der Kosten- und Leistungsrechnung wird dagegen beispielsweise davon ausgegangen, dass die Maschine tatsächlich 15 Jahre genutzt werden kann. In 15 Jahren kostet eine vergleichbare neue Maschine etwa 400.000 Euro. Nach 15 Jahren hat die alte Maschine noch einen geschätzten Wiederverkaufswert von 30.000 Euro. Die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Wiederverkaufswertes werden in der Kosten- und Leistungsrechnung über 15 Jahre abgeschrieben. Daraus ergibt sich eine jährliche Abschreibung:

(400.000 Euro – 30.000 Euro) / 15 Jahre = 24.667 Euro jährlich

Das bedeutet, um in 15 Jahren eine neue Maschine kaufen zu können, werden zum Betrag der handelsrechtlichen Abschreibung jedes Jahr rund 4.667 Euro als Anderskosten hinzugebucht. Die kalkulatorische Abschreibung der Maschine nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen endet nach 10 Jahren. Für die Finanzbuchhaltung ist die Maschine nach 10 Jahren vollständig abgeschrieben. In der Kostenrechnung erfolgt jedoch für fünf weitere Jahre eine Abschreibung. Das bedeutet, in der Kostenrechnung werden in den letzten 5 Jahren der Nutzungsdauer 24.667 Euro jährlich als Anderskosten verrechnet.

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