Anlagegüter sind Vermögensgegenstände, die von einem Unternehmen angeschafft oder hergestellt werden, um sie über einen längeren Zeitraum zu nutzen. § 247 II HGB definiert Anlagegüter als die Gegenstände im Vermögen eines Unternehmens, die dauerhaft im Unternehmen sind. Unterschieden wird dabei zwischen sogenannten materiellen und immateriellen Anlagegütern. Als immateriell werden nicht greifbare Güter bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise Vertriebsrechte, Lizenzen oder Patente. Als materielle Anlagegüter werden die Güter bezeichnet, die real existieren und physisch greifbar sind. Hierzu zählen:
Gemeinsames Kennzeichen von Anlagegütern ist, dass sie von einem Unternehmen über einen längeren Zeitraum zur Erbringung einer Dienstleistung oder für die Herstellung von Produkten verwendet werden. Sie bilden das Anlagevermögen eines Unternehmens und müssen in der Regel in der Unternehmensbilanz aktiviert werden. Das heißt, sie können nicht als Aufwand gebucht werden, sondern erhöhen durch die Aktivierung die Bilanzsumme.
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Voraussetzung für die Aktivierung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände einen Betrag von 1.000 Euro übersteigen. Alle Gegenstände, beispielsweise einfache Werkzeuge, Drucker oder Kopierer für die Verwaltung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 1.000 Euro betragen, werden als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet. Diese Güter zählen zwar grundsätzlich zum Anlagevermögen des Unternehmens, können jedoch im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Anlagegüter, die diesen Grenzbetrag überschreiten, müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.
Die Anlagenbuchhaltung ist ein eigener Bereich der Buchhaltung eines Unternehmens. In der Anlagenbuchhaltung erfolgt die Abschreibung von Anlagegütern. Je nachdem, um welche Art von Gütern es sich handelt, müssen die Maschinen und Anlagen immer aktiviert werden. Für verschiedene Arten von Anlagegütern hat der Gesetzgeber ein Aktivierungsverbot und zum Teil ein Aktivierungswahlrecht vorgegeben. Ein Aktivierungsverbot gilt für viele immaterielle Güter beispielsweise eigene Logos, Marken oder Verlagsrechte.
Die Bewertung von Anlagegütern erfolgt in der Anlagenbuchhaltung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Grundlage für die Abschreibungen. Die Höhe und Dauer der Abschreibungen hängt von der Art der Anlagegüter ab. Der Gesetzgeber hat eine Reihe umfangreicher sogenannter AfA Tabellen herausgegeben, anhand derer die Abschreibungsdauer für einzelne Anlagegüter ermittelt werden kann.
Hier gilt der Grundsatz, dass langfristige Investitionen nicht mit kurzfristigen Krediten erfolgen sollen. Grundsätzlich sollte die Finanzierung von Gütern des Anlagevermögens nur mit Kapital erfolgen, dass dem Unternehmen wie beispielsweise Eigenkapital, langfristig zu Verfügung steht.