Anlagevermögen

Unter dem Anlagevermögen fasst das Handelsgesetzbuch (HGB) unter (Gliederung der Bilanz) Vermögensgegenstände zusammen, welche keinem Umlauf unterliegen und der Werterhaltung des Geschäftes dienen. Die Längerfristigkeit dieser Anlagen sieht vor, dass sie sich innerhalb eines Geschäftsjahres nicht verändern und nicht verbraucht werden können. Eine Veräußerung oder der Zukauf sind dennoch möglich.

Im Jahre 2014 ist die E-Bilanz zur Pflicht geworden. Im Billomat Magazin haben wir für dich einige wichtige Fakten und Hinweise zur E-Bilanz zusammengefasst.

Das Anlagevermögen gemäß der Bilanzgliederung

In der Bilanz, zu welcher alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sind, nimmt das Anlagevermögen gemäß der Bilanzgliederung den Bereich A I bis A III ein. Dabei ist darauf zu achten, dass die durch das HGB vorgegebene Reihenfolge stets gehalten wird.
Nach § 266 (2) zählen zum Anlagevermögen:

  • (I) Immaterielle Vermögensgegenstände
  • (II) Sachanlagen
  • (III) Finanzanlagen

Wertpapiere und Anteile an verbundenen Unternehmen nach Punkt III können ebenfalls zu den Umlaufvermögen zählen, wenn sie einer steten Veränderung unterliegen.

Anlagevermögen

Aufteilung des Anlagevermögens in 1. Immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Schutzrechte, geleistete Anzahlungen), 2. Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) und 3. Finanzanlagen (Beteiligungen, Anteile an verbundenden Unternehmen)

Im Steuerrecht unterscheidet man das Anlagevermögen außerdem nach abnutzbarem Anlagevermögen und nicht abnutzbarem Anlagevermögen. Zu ersteren Vermögen zählt zum Beispiel die Anschaffung neuer Fertigungsmaschinerie. Zum letzteren zählen hingegen zum Beispiel Anleihen und Beteiligungen. Das Anlagevermögen wird in der Bilanz gesondert von:

  • Umlaufvermögen
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • aktiv latenten Steuern
  • aktiven Unterschiedsbeträgen aus der Vermögensverrechnung

gelistet und ist ein aktiver Posten (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Aktiva).

Nutzen und Posten des Anlagevermögens

Vermögen, welche der langfristigen Sicherung des Geschäftes dienen, stabilisieren das Kapital und schaffen einen höheren Marktwert. Einige Posten dienen zwar der Aufrechterhaltung des täglichen Betriebes, sind jedoch auf mehrere Jahre im Voraus zugekauft. So sind technische Anlagen und Ausstattung zwar notwendig, um das Geschäft zu führen, ebenso wie Grundstücke und Firmenbauten, nutzen sich jedoch nicht im Verlauf des ersten Gebrauchsjahres ab.
Ausleihen an verbundene Unternehmen und Beteiligungen an selbigen generieren einen steten Wertgewinn. Schutzrechte wie Marken und Lizenzen, wie unter § 266 A I gelistet, bestehen meist für die Dauer des Unternehmens und schaffen einen Alleinstellungswert auf dem Markt.
Das Anlagevermögen unterliegt bei begrenzter Nutzungsdauer der planmäßigen Abschreibung nach § 253. Von dieser Regelung ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter unter 410 EUR Anschaffungswert (§ 6 Abs 2 EStG).

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