Annexsteuer

Die wichtigsten Annexsteuern im deutschen Steuerrechts sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Eine Annexsteuer ist eine sogenannte Zuschlagsteuer mit einem festen Steuersatz, deren tatsächliche Höhe jedoch vom Steuersatz der zugrunde liegenden Steuer abhängig ist. Das heißt, eine an die progressive Einkommensteuer gekoppelte Annexsteuer, wie der Solidaritätszuschlag, hat zwar einen festen Steuersatz, die prozentuale Höhe im Verhältnis zum Einkommen ist bei hohen Einkommen jedoch höher, als bei niedrigen Einkommen.

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Annexsteuer: Was sind die gesetzlichen Grundlagen für den Solidaritätszuschlag?

In des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern grundsätzlich geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist als Annexsteuer keine eigenständige Ertragssteuer. Der Solidaritätszuschlag wird mit einem Steuersatz von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer aufgeschlagen. Wie bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer wird der Steueraufwand aus dem Solidaritätszuschlag in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Steuern vom Ertrag und vom Einkommen gebucht. Das regelt die steuerrechtlichen Einzelheiten des Solidaritätszuschlags.

Die Annexsteuer Solidaritätszuschlag wurde erstmals 1991 zunächst befristet auf ein Jahr eingeführt, um bestimmte Mehrbelastungen des Bundes zu finanzieren. Im Jahr 1995 wurde der Zuschlag erneut und diesmal unbefristet zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Körperschafts- und Einkommensteuer mit einem seit 1998 unveränderten Steuersatz von 5,5 %. Das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Bund zu. Für die Verabschiedung des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) war daher eine Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht erforderlich.

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Was sind die gesetzliche Grundlagen für die Erhebung der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer ist wie der Solidaritätszuschlag eine Annexsteuer, die auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben wird. In der Bundesrepublik Deutschland sind Teile der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in das Grundgesetz übernommen worden. Darunter Artikel 137 der besagt, dass Religionsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern nach den landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer für die Steuerfestsetzung und auf Grundlage der Steuerlisten erheben können. Die Absätze 1 bis 5 des § 51a EStG gelten entsprechend für diese Kirchensteuern auf Basis der verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften. Die Kirchensteuer wird zusammen mit der Einkommens- und Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Seit Januar 2015 wird die Kirchensteuer für die Angehörigen von Religionsgemeinschaften, die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt sind, automatisch für mittels Abgeltungssteuer besteuerte Kapitalerträge einbehalten. Die steuerrechtlichen Bestimmungen für die automatisierte Einbehaltung und Abführung dieser Annexsteuer sind in § 51a Absätze 2b bis 2e und Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

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