Anschaffungskosten

Als Anschaffungskosten werden in der Regel Betriebsausgaben bezeichnet, die dem Erwerb von Wirtschaftsgütern und anderen Vermögensgegenständen durch ein Unternehmen dienen. Hierbei spielen sie sowohl im Rahmen der Rechnungslegung als auch in steuerlichen Fragen eine zentrale Rolle.

Auch fürs Büro müssen viele Dinge angeschafft werden. Wie du IT-Kosten richtig von der Steuer absetzt, erfährst du im Billomat-Magazin.

Was gehört zu den Anschaffungskosten?

Neben den Zahlungen für die Wirtschaftsgüter als solche, fallen unter die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auch alle Ausgaben, die dazu dienen, die jeweiligen Vermögensgegenstände in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese zusätzlichen Kosten werden Anschaffungsnebenkosten genannt.
Beim Ankauf einer neuen Maschine fällt bei der Rechnungslegung daher nicht nur der Kaufpreis unter die Anschaffungskosten, sondern auch alle Ausgaben, die sich im Rahmen von Anlieferung und Installation dieser Maschine ergeben.

Beispiele für Anschaffungsnebenkosten beim Kauf eines Grundstücks:

  • Grundbuchkosten
  • Vermessungskosten
  • Maklergebühren
  • Grunderwerbssteuer
  • Diverse Gutachten

 

Außerdem können auch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen. Dies sind Kosten, die nach dem Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt anfallen, um zum Beispiel den Vermögensgegenstand zu erweitern. Hat man beispielsweise eine Software für Grafikbearbeitung gekauft, kann es im Jahr darauf für das Unternehmen nötig sein, eine erweiterte Lizenz dieser Software auch für Videobearbeitung zu erwerben.
Anschaffungskosten setzen sich also zusammen aus dem:
Anschaffungspreis – Anschaffungspreisminderungen (wie einem Rabatt…) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten.

Was gehört nicht dazu?

Anders verhält es sich bei kalkulatorischen Kosten. Wenn also etwa die gekaufte Maschine mit einem eigenen LKW der Firma abgeholt werden würde, könnten die Transportkosten nicht fiktiv auf die Anschaffungskosten für die Maschine angerechnet werden, da diese real nicht entstanden sind.
Unter die Vorschrift des § 255 Abs. 1 HGB fallen daher nur die tatsächlich Werte verzehrenden Kosten.
Eine entscheidende Rolle spielen die Anschaffungskosten im Rahmen der Bewertung von Vermögensgegenständen eines Unternehmens. Denn gemäß § 253 Abs. 1 HGB dürfen Vermögensgegenstände höchstens mit den hierfür angefallenen Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bewertet werden, jeweils vermindert um die Abschreibungen (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Abschreibungsdauer).

Auch steuerlich fallen unter die Anschaffungskosten nur solche Kosten, die dem jeweiligen Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden können. Hierunter fallen demnach Notarkosten für einen Grundstückserwerb, nicht aber die von eigenen Mitarbeitern aufgewendete Arbeitszeit im Rahmen des Verkaufsverhandlungen.

Steuerliche Abschreibung von Anschaffungskosten

Hinsichtlich der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bestehen Unterschiede zwischen geringwertigen und hochwertigen Vermögensgegenständen. Während bei Anschaffungen bis zu einer bestimmten Höhe ein unmittelbare Abschreibung im jeweiligen Steuerjahr erfolgt, wird bei höherwertigen Anschaffungen eine Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgenommen. Diese erstreckt sich über mehrere Jahre und kann sowohl linear als auch degressiv erfolgen.

Anschaffungskosten

Diese Kostenarten solltest du auch kennen!

  • Bewirtungskosten sind Aufwendungen, die einem Unternehmen für die Bewirtung von Personen, aber nicht von Angestellten, entstehen.
  • Reisekosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer geschäftlich oder beruflich bedingten Reise entstehen.
  • Transportkosten sind Aufwendungen, die durch den Transport von waren entstehen.

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