Nach einer einfachen Definition ist jeder ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein. In der Funktion eines Arbeitgebers übernimmt eine natürliche oder juristische Person bestimmte Pflichten. Die Bezeichnung Arbeitgeber ist rein arbeitsrechtlicher Natur und unterscheidet sich insofern vom Begriff des Unternehmers. Die Bezeichnung Unternehmer hat keine arbeitsrechtliche Bedeutung, sondern eine wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Bedeutung.
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Die Funktion eines Arbeitgebers kann in verschiedener Rechtsform ausgeübt werden. Mögliche Rechtsformen sind
Einem Arbeitgeber obliegen vom Gesetzgeber im Arbeits- und Steuerrecht vorgegebene Pflichten, die er seinen Arbeitnehmern und dem Staat gegenüber erfüllen muss. Bei den Arbeitgeberpflichten wird zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden. Die Hauptpflicht eines Arbeitgebers ist die
Die wichtigsten Nebenpflichten sind
Zu den weiteren Pflichten eines Arbeitgebers gehörte insbesondere die Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte, die den Arbeitnehmern entweder nach Ablauf des Steuerjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden oder an das Finanzamt geschickt werden muss. Weiterhin obliegt dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Berechnung der Lohnsteuer, eine auf den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung basierende Kontoführung, mit dem der Nachweis der ordnungsgemäßen Berechnung und Abführung der einbehalten Steuer- und Versicherungsbeiträge erbracht werden kann. Zudem muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer beim Finanzamt anmelden und an das Finanzamt abführen. Er muss für seine Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen und unter bestimmten Voraussetzungen den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen.
Im Arbeitsrecht ist das sogenannte Direktionsrecht vorgesehen. Direktionsrecht bedeutet, dass der Arbeitgeber den Ort, die Zeit und den Inhalt der Arbeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestimmen kann. Dem auch als Weisungs-, Anordnungs- oder Leistungsbefugnis bezeichneten Direktionsrecht sind jedoch Grenzen gesetzt. Die Anweisungen dürfen nicht über den im Arbeitsvertrag festgelegten Umfang hinausgehen. Zudem dürfen die Weisungen des Arbeitgebers nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.
Die Weisungsbefugnis kann an Arbeitnehmer delegiert werden. So sind beispielsweise Vorarbeiter, Abteilungsleiter oder Niederlassungsleiter ebenfalls in Grenzen den ihnen unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber weisungsbefugt.
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