Arbeitnehmer sind definiert als Personen, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages eine im Wesentlichen fremd bestimmte und unselbstständige Dienstleistung erbringen. Eine besondere Bedeutung kommt diesen Arbeitnehmereigenschaften im Hinblick auf das Arbeitsrecht und bei der Frage zu, ob der für Arbeitnehmer spezifische Kündigungsschutz anzuwenden ist.
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Insbesondere durch die persönliche Abhängigkeit ist eine Unterscheidung von Arbeitnehmern beispielsweise gegenüber Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten gegeben, die aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB ebenfalls zur Erbringung von bestimmten Diensten verpflichtet sein können. Für die Abgrenzung sind die Art und die Dauer der zu erbringenden Dienstleistung nicht ausschlaggebend.
Kennzeichen für eine nicht selbstständige und abhängige Arbeit sind einerseits die Übernahme einer von anderen bestimmten Arbeitsleistung und die Integration des Arbeitnehmers in eine fremde Organisation. Hinzu kommen eine sowohl fachliche wie auch persönliche Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und die von anderen ausgeübte Kontrolle über die geleistete Arbeit. Daraus ergeben sich im Bezug auf die Scheinselbstständigkeit oft Probleme bei der Abgrenzung von einer selbstständigen Arbeit. Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen spielt bei der Abgrenzung zu selbstständigen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Rolle.
Es gibt eine Reihe von Personengruppen, die trotz einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht zu den Arbeitnehmern gezählt werden. Hierzu gehören
Arbeitnehmer werden in drei verschiedene Gruppen eingeteilt. Dies sind
Eine weitere Unterscheidung von Arbeitnehmern kann auf der Grundlage des ausgeübten Berufes vorgenommen werden. Eine berufliche Gliederung von Arbeitnehmern erfolgt in
In § 611 I BGB wird Arbeitnehmern die Verpflichtung auferlegt, die im Arbeitsvertrag ihrem Arbeitgeber versprochenen Leistungen zu erbringen. Die Leistungserbringung muss von den Arbeitnehmern nach § 613 BGB persönlich erbracht werden. Das bedeutet, es ist Arbeitnehmern nicht möglich, die Leistung durch einen Ersatzmann erbringen zu lassen. Hinzu kommt eine grundsätzliche Treuepflicht des Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber gegenüber.
Jeder Arbeitnehmer ist, insofern sein Einkommen den Steuerfreibetrag überschreitet, zur Zahlung von Lohnsteuer verpflichtet. Die Steuerpflicht von Arbeitnehmern wird im Sinne des Steuerrechts dadurch erfüllt, dass die zu zahlende Steuer vom Lohn durch den Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.
Nach dem Lohnsteuergesetz gelten die Rechtsnachfolger, in der Regel die Erben eines Arbeitnehmers selbst als Arbeitnehmer. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses des Ehepartners ebenfalls Bezüge erhalten. Hierzu zählen in der Regel die Witwen oder Witwer eines Arbeitnehmers, die nach dem Tod ihres Ehepartners vom ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente erhalten.
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