Der Begriff Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hat seinen Ursprung im Zivilrecht und wurde lange Zeit vor allem im Baubereich genutzt. Hier wurden und werden Arbeitsgemeinschaften vor allem gebildet, um Wissen zu bündeln, Synergieeffekte zu erzielen und geschäftliche Beziehungen gemeinsam zu nutzen und auszubauen. Im Allgemeinen dient die Bezeichnung ARGE zur Abgrenzung von Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, obwohl eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nicht selten die allgemeinen Kriterien einer BGB-Gesellschaft erfüllt. Ein wesentliches Merkmal der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist, dass sie keine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausübt, und daher nicht gewerblich tätig ist.
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Im zivilrechtlichen Sinne bezeichnet Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Regel den Zusammenschluss von mehreren Fachunternehmen des Baugewerbes. Der Zweck dieser Arbeitsgemeinschaften ist die gemeinsame Planung und die anschließende gemeinsame Durchführung einzelner, konkret abgegrenzter Bauaufträge. Da hierbei oft angenommen wird, dass es sich bei diesen Arbeitsgemeinschaften tatsächlich um BGB-Gesellschaften handelt, wurde vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ein Mustervertrag für die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Baugewerbe entwickelt.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften können sich ebenfalls zu einer ARGE zusammenschließen. In § 44b SGB II (Sozialgesetzbuch II) ist vorgesehen, dass die Arbeitsagenturen und die kommunalen Träger Arbeitsgemeinschaften bilden können, um Verwaltung der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenzulegen. Diese Arbeitsgemeinschaften übernehmen die Betreuung der Arbeitssuchenden, bearbeiten Anträge auf Arbeitslosengeld II und helfen bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit. Statt der Bezeichnung ARGE verwenden diese öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften häufig den Begriff Jobcenter.
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Eine Arbeitsgemeinschaft ist in der Regel nicht rechtsfähig. Daher können sie als Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich nicht verklagt werden. Allerdings sieht § 44 b SGB II vor, dass eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft, abweichend von der Norm, dennoch unter ihrem Namen verklagt werden kann. Eine Klage wegen Amtspflichtverletzung ist gegenüber einer ARGE jedoch nicht möglich. Laut einem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 22.10.2009 muss eine Klage wegen Amtspflichtverletzung gegen die Körperschaft gerichtet werden, welcher der einer Pflichtverletzung bezichtigte Beamte angehört.
Handelt es sich um eine selbstständige Arbeitsgemeinschaft, die Verträge für die Leistungserfüllung mit den Auftraggebern abschließt, unterliegt die Arbeitsgemeinschaft mit der Gesamtleistung der Umsatzsteuerpflicht. Die an der ARGE beteiligten Einzelunternehmer sind zur umsatzsteuerpflichtig, wenn sie gegen Entgelt Lieferungen oder andere Leistungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft erbringen. Hierzu zählen beispielsweise die Bereitstellung von Arbeitskräften oder die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Maschinen. Sind diese Leistung im Gesellschaftsvertrag bestimmt und vereinbart, handelt es sich um sogenannte nicht umsatzsteuerbare Beiträge der Gesellschafter zu Arbeitsgemeinschaft.
Bei einer nicht selbstständigen Arbeitsgemeinschaft, der sogenannten Interessengemeinschaft, ist jedes beteiligte Unternehmen für sich mit den eigenen Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der Gewerbesteuer unterliegen Arbeitsgemeinschaften gemäß § 2a GewStG (Gewerbesteuergesetz) nur, wenn sie für eine gewisse Dauer bestehen. In diesem Fall sind sie wie eine gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft zu behandeln.