Ein Arbeitsunfall ist dann als ein solcher zu betrachten, wenn er während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zu der Arbeitsstätte geschieht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dem Versicherer gegenüber nachweisen, dass der Unfall in diesem Rahmen passiert ist. Nur dann haben Mitarbeiter eine Chance auf Beteiligung an den Folgekosten.
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Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Angestellte oder freiwillig versicherte Unternehmer bei eventuellen Unfällen versichert. Diese Versicherung greift dann, wenn Schäden durch den Unfall entstehen, sowohl am Arbeiter als auch an dem Umfeld in dem der Unfall passiert. Sie kann gegenüber der Krankenversicherung den Anspruch auf Krankengeld verstärken oder Ausfallkosten decken. Dafür muss es sich jedoch, für den Versicherer klar erkennbar, um einen Arbeitsunfall handeln.
Der Arbeitsunfall ist nur dann als solcher versichert, wenn er:
Im Arbeitsalltag kann es zu verschiedenen Situationen kommen, die zwar mit der Tätigkeit in Verbindung stehen, aber dennoch nicht versichert sind. Pausen und Toilettengänge sind nicht versichert. Nimmt der Mitarbeiter ein privates Telefongespräch an, ist er für dessen Dauer ebenfalls nicht „bei der Arbeit“. Ein Stolpern in der Cafeteria oder Kantine zählt nicht als Arbeitsunfall. Ebenso verhält es sich mit dem Umweg zum Bäcker auf dem Weg zur Arbeit.
Das letzte Wort darüber, was als Arbeitszeit zählt und was nicht, hat der Versicherer, beispielsweise die Berufsgenossenschaft. Viele Arbeitsunfälle sind ungefährlich. Ein Schnitt am Papier, der jedoch blutet, ein Stolpern im Büro, das die Kleidung beschädigt. Aber Arbeitsunfälle können auch zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit führen. Jeder noch so kleine Vorfall muss daher gemeldet werden. Spätfolgen aufgrund einer Entzündung, Fehlhaltung oder eines unbemerkten Bruches sind sonst nicht versichert.
Verletzt sich ein Mitarbeiter in einer Situation, die zu seiner Arbeitsroutine gehört oder auf dem Unternehmensgelände passiert, sollte ein Kollege informiert werden, der Uhrzeit und Vorgang später bestätigt. Danach wird ein Durchgangsarzt aufgesucht, der über die Arbeitsfähigkeit entscheidet. Dieser kann den Arbeitnehmer auch über den Unfalltag hinaus direkt krankschreiben. Stellt er fest, dass die Verletzung ungefährlich ist, muss dennoch der Arbeitgeber von dem Vorfall und der Diagnose in Kenntnis gesetzt werden.
Fällt der Arbeitnehmer nach dem Unfall aus, zahlt der jeweilige Versicherer anteilig Verletztengeld, Behandlungskosten und möglicherweise eine Umschulung, wenn die Ausübung der Tätigkeit unmöglich wird.