Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist der rechtliche Rahmen für die Zusammenarbeit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er regelt die Vergütung, die Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers, die Urlaubsansprüche und je nach Art des Vertrages weitere Absprachen. Grundlage für diesen gegenseitigen Austauschvertrag ist das BGB § 611-630.

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Hauptsächlich verpflichtet sich mit dem Vertrag der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung eines Lohns an den Arbeitnehmer.


  1. Arbeitsvertrag: Form und Inhalt
  2. Keine völlige Gestaltungsfreiheit bei Arbeitsverträgen
  3. Bestandteile eines Arbeitsvertrages
  4. Rechte und Pflichten aufgrund von Arbeitsverträgen
  5. Gültigkeit von Arbeitsverträgen
  6. Besonderheit Tarifvertrag

Arbeitsvertrag: Form und Inhalt

Die Form und der Inhalt des Vertrages sind zwar zunächst grundsätzlich frei, werden aber durch gesetzliche Bestimmung (zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz) sowie durch tarifliche Bestimmungen eingeschränkt.
Ein Arbeitsvertrag kann – ähnlich wie viele andere Verträge – als nichtig erklärt werden, wenn er Rechtsmängel aufweist, die sich aus dem BGB ergeben. Rechtsmängel können beispielsweise sein:

  • Formmängel (§125-127 BGB)
  • Verstoß gegen die guten Sitten (§138 BGB)
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134 BGB)

Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vertrag beispielsweise zu wenig/keinen Urlaub zu, so wird der Vertrag damit ungültig.

Arbeitsverträge müssen nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden.

Wichtig: Liegen weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen vor, gelten für die Beschäftigung die branchenüblichen oder durch einen Tarifvertrag geregelten Konditionen.

Keine völlige Gestaltungsfreiheit bei Arbeitsverträgen

Gestaltet wird der Vertrag in der Regel ausschließlich vom Arbeitgeber (und ggf. dem Betriebsrat) oder von der Gewerkschaft.
Wird ein Arbeitsvertrag aufgrund von unwirksamen Formulierungen oder unzulässigen Absprachen als nichtig erklärt, wird das aus dem Vertrag entstandene Arbeitsverhältnis als faktisch bewertet. Das Arbeitsverhältnis kann also nicht rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer muss in der Regel den erhaltenen Lohn nicht zurückzahlen. Er kann aber ohne Einhaltung des Kündigungsschutzes entlassen werden, wenn der Arbeitsvertrag als nichtig anerkannt wird. Eine Sonderform des Arbeitsvertrages ist der Berufsausbildungsvertrag.

Bestandteile eines Arbeitsvertrages

Arbeitsvertrag

Form und Inhalt eines jeden Arbeitsvertrages sind – wie bereits erwähnt – grundsätzlich zunächst frei. In der Regel sind allerdings folgende Punkte in einem Arbeitsvertrag geregelt:

  • Dauer und Inkrafttreten des Vertrages (Ist der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet?)
  • Arbeitsinhalt (Beispielsweise der Tätigkeitsbeschreibung)
  • Angaben zur Vergütung (Also beispielsweise Lohn, Zulagen, Gratifikationen, etc.)
  • Nebenpflichten (Beispielsweise Hinweis zur Verschwiegenheit)
  • Schlussbestimmungen (Also beispielsweise das Verbot der Nebentätigkeit und die salvatorische Klausel)

Rechte und Pflichten aufgrund von Arbeitsverträgen

Jeder Vertrag legt anhand von gemeinsam getroffenen Vereinbarungen fest, welchen gegenseitigen Rechten und Pflichten die beiden Vertragsparteien zustimmen. Der Arbeitsvertrag als besondere Vertragsart legt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest, die für das Arbeitsverhältnis Gültigkeit haben. Dabei haben beide Vertragsparteien sowohl Rechte als auch Pflichten.

Pflichten des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber hat durch den Arbeitsvertrag die vorrangige Pflicht, seinem neuen Mitarbeiter für dessen Arbeitsleistung eine Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung hat dabei in Form des Gehalts zu erfolgen. Dabei legt der Arbeitsvertrag fest, wie hoch das Gehalt ausfällt. Der Arbeitgeber muss das Gehalt nicht nur pünktlich an seinen Mitarbeiter bezahlen. Er hat auch die Aufgabe, für seinen Mitarbeiter Steuern an das Finanzamt abzuführen und Beiträge zur Sozialversicherung an deren Träger zu bezahlen. Zudem haben Arbeitgeber die Pflicht, für ihre Mitarbeiter während des Urlaubs oder einer Krankheit Entgeltfortzahlung zu leisten. Daneben sind sie gehalten, das ausgezahlte Gehalt durch schriftliche Lohnabrechnungen zu dokumentieren, die auch die abgeführten Abzüge im Einzelnen aufführen. 

Nebenpflichten im Arbeitsvertrag

Neben den Hauptpflichten haben Arbeitgeber sogenannte Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, zu denen die folgenden gehören:

  • Beschäftigungspflicht: Die Arbeit muss den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag entsprechen.
  • Gewährung von Urlaub: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Nur dringende betriebliche Gründe berechtigen zur Ablehnung eines Urlaubsantrags.
  • Gesundheitsschutz: Arbeitgeber müssen Voraussetzungen schaffen, dass die Arbeit die Gesundheit ihrer Mitarbeiter nicht gefährdet.
  • Datenschutz: Eine Weitergabe von Arbeitnehmerdaten darf nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. 
  • Unfallschutz: Die Betriebsstätte ist gegen Unfallgefahren zu sichern.
  • Fürsorgepflicht: Die Interessen der Mitarbeiter sind stets zu berücksichtigen.
  • Sorgfaltspflichten: Die Ausübung der Arbeit muss unter zumutbaren Bedingungen erfolgen. 
  • Arbeitsschutz: Arbeitnehmer müssen für angemessene Arbeitsbedingungen sorgen, wie zum Beispiel Schutz vor Hitze.
  • Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung
  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

Arbeitgeber können sich auch zu freiwilligen Pflichten bereit erklären. Zu den individuellen Pflichten, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben können, gehören zum Beispiel die Bereitstellung von Arbeitsgeräten oder vermögenswirksame Leistungen sowie eine betriebliche Altersvorsorge.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer erklärt sich im Arbeitsvertrag bereit, seinem Arbeitgeber gegenüber bestimmte Pflichten zu erfüllen. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht zur Arbeit. Er muss die Arbeitsleistung erfüllen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dabei muss er so handeln, dass er dem Betrieb seines Arbeitgebers Nutzen bringt. Zudem bringt ein Arbeitsvertrag einige Einschränkungen für den Arbeitnehmer mit sich:

  • Arbeitnehmer dürfen neben dem Arbeitsverhältnis, für das sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, kein anderes Arbeitsverhältnis in einer anderen Firma derselben Art antreten, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich zustimmt. 
  • Üben Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit neben ihrem Arbeitsverhältnis aus, darf die zusätzliche Tätigkeit ihren Einsatz und ihre Leistungsfähigkeit für den Hauptberuf nicht beeinträchtigen. 
  • Arbeitnehmer müssen selbstständig über ihre Arbeitszeit wachen. Denn die Arbeitszeit aus allen Arbeitsverhältnissen darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. 

Nebenpflichten von Arbeitnehmern

Auch Arbeitnehmer haben einige Nebenpflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn sie einen Arbeitsvertrag abschließen. Zu diesen gehören neben weiteren:

  • Verschwiegenheitspflicht: Betriebliche Informationen, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit erhalten, dürfen sie nicht an Außenstehende weitergeben. 
  • Pflicht zur Treue: Arbeitnehmer sind ihrem Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet. Sie müssen sich dafür einsetzen, den Betrieb zu fördern.
  • Verbot der Bestechlichkeit: Arbeitnehmer dürfen keine Geschenke oder Zuwendungen entgegennehmen. 
  • Schutz des betrieblichen Eigentums: Arbeitnehmer müssen das Eigentum ihres Arbeitgebers pfleglich behandeln. Eine Mitnahme von Gegenständen aus dem Betrieb ist nicht erlaubt.
  • Pflicht zur Auskunft, zur Rechenschaft und zur Herausgabe: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber gegenüber auf Verlangen Auskunft über Sachverhalte erteilen, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie müssen auch Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen und sind zur Herausgabe von Gegenständen verpflichtet, die dem Betrieb gehören oder die einen Nachweis über einen kritischen Sachverhalt liefern können. 
  • Unterlassung von Rufschädigung: Arbeitnehmer dürfen sich nicht in der Öffentlichkeit rufschädigend über ihren Betrieb äußern. 

Gültigkeit von Arbeitsverträgen

Ein Arbeitsvertrag muss die Formvorschriften für Verträge beachten, die das Bürgerliche Gesetzbuch in § 126 BGB und § 127 BGB vorschreibt. So hat der Arbeitsvertrag in der Regel ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem beide Vertragsparteien ihn unterschreiben. Für die Gültigkeit von Arbeitsverträgen ist zudem die Volljährigkeit der Vertragsparteien erforderlich. Ist einer der Vertragspartner minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter ihre Unterschrift leisten. Zudem muss der Arbeitsvertrag den gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Gesetzbücher folgen, die Arbeitsverhältnisse in ihren verschiedenen Bereichen betreffen. Die Dauer der Gültigkeit legt der Vertrag selbst fest. In befristeten Arbeitsverträgen endet die Gültigkeit mit dem Ablauf des Datums oder mit dem Eintritt eines Ereignisses, das der Vertrag vorgibt. 

Besonderheit Tarifvertrag

Grundsätzlich gibt es zwei Formen von Arbeitsverträgen. Zum einen haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen individuellen Arbeitsvertrag  zu formulieren, während sich die Vertragsparteien in bestimmten Branchen auf einen gemeinsamen Tarifvertrag einigen. Der individuelle Arbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis durch Bestimmungen, die die beiden Vertragsparteien selbst miteinander verhandeln und festlegen. Der Tarifvertrag hingegen regelt die Arbeitsverhältnisse innerhalb einer bestimmten Branche. Der Vertrag kommt zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften von Branchen zustande, die miteinander Löhne und Gehälter sowie die Arbeitsbedingungen aushandeln. Dabei vertreten die Gewerkschaften die Seite der Arbeitnehmer, während Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der Seite der Arbeitgeber verhandeln. Inhalte von Tarifverträgen sowie Änderungen oder Aufhebungen werden im Tarifregister eingetragen und im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt. Für Tarifverträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Tarifvertragsgesetz. Tarifverträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.  

Gültigkeit von Tarifverträgen

Tarifverträge können nicht generell innerhalb einer Branche auf individuelle Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Ihre Gültigkeit setzt eine der drei Situationen voraus:

  1. Tarifverträge sind für Arbeitsverhältnisse gültig, in denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Mitglied in einem Verband ist, der zu den Vertragsparteien des Tarifvertrags gehört. Der Arbeitgeber muss demnach Mitglied des Arbeitgeberverbands sein, der am Abschluss des Tarifvertrags beteiligt war. Zugleich muss der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sein, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. 
  2. Sind die Vertragspartner nicht tarifgebunden, können sie in ihrem individuellen Arbeitsvertrag dennoch vereinbaren, dass sie in ihrem Arbeitsverhältnis einen Tarifvertrag anwenden. Zugleich können sie für den individuellen Arbeitsvertrag eigene Vereinbarungen treffen, die vom Tarifvertrag abweichen. 
  3. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag mit Einvernehmen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen für allgemeinverbindlich erklärt, sind seine Inhalte generell für Arbeitsverhältnisse der betroffenen Branche anzuwenden. 

Tarifvertrag hat Vorrang vor individuellem Arbeitsvertrag

Hat ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis Gültigkeit, können seine Bestimmungen nicht durch einen individuellen Arbeitsvertrag ersetzt werden. Arbeitsverhältnisse, für die ein Tarifvertrag besteht, unterstehen auch dann dessen Regelungen mit allen Rechten und Pflichten, wenn der Arbeitgeber und sein neuer Mitarbeiter einen individuellen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern jedoch in einem zusätzlichen Arbeitsvertrag Verbesserungen gewähren, die über den gültigen Tarifvertrag hinaus gehen.

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