Der Arbeitsvertrag ist der rechtliche Rahmen für die Zusammenarbeit von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er regelt die Vergütung, die Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers, die Urlaubsansprüche und je nach Art des Vertrages weitere Absprachen. Grundlage für diesen gegenseitigen Austauschvertrag ist das BGB § 611-630.
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Hauptsächlich verpflichtet sich mit dem Vertrag der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung eines Lohns an den Arbeitnehmer.
Die Form und der Inhalt des Vertrages sind zwar zunächst grundsätzlich frei, werden aber durch gesetzliche Bestimmung (zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Kündigungsschutzgesetz) sowie durch tarifliche Bestimmungen eingeschränkt.
Ein Arbeitsvertrag kann – ähnlich wie viele andere Verträge – als nichtig erklärt werden, wenn er Rechtsmängel aufweist, die sich aus dem BGB ergeben. Rechtsmängel können beispielsweise sein:
Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vertrag beispielsweise zu wenig/keinen Urlaub zu, so wird der Vertrag damit ungültig.
Arbeitsverträge müssen nicht zwangsläufig schriftlich geschlossen werden.
Wichtig: Liegen weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen vor, gelten für die Beschäftigung die branchenüblichen oder durch einen Tarifvertrag geregelten Konditionen.
Gestaltet wird der Vertrag in der Regel ausschließlich vom Arbeitgeber (und ggf. dem Betriebsrat) oder von der Gewerkschaft.
Wird ein Arbeitsvertrag aufgrund von unwirksamen Formulierungen oder unzulässigen Absprachen als nichtig erklärt, wird das aus dem Vertrag entstandene Arbeitsverhältnis als faktisch bewertet. Das Arbeitsverhältnis kann also nicht rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer muss in der Regel den erhaltenen Lohn nicht zurückzahlen. Er kann aber ohne Einhaltung des Kündigungsschutzes entlassen werden, wenn der Arbeitsvertrag als nichtig anerkannt wird. Eine Sonderform des Arbeitsvertrages ist der Berufsausbildungsvertrag.
Form und Inhalt eines jeden Arbeitsvertrages sind – wie bereits erwähnt – grundsätzlich zunächst frei. In der Regel sind allerdings folgende Punkte in einem Arbeitsvertrag geregelt:
Jeder Vertrag legt anhand von gemeinsam getroffenen Vereinbarungen fest, welchen gegenseitigen Rechten und Pflichten die beiden Vertragsparteien zustimmen. Der Arbeitsvertrag als besondere Vertragsart legt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest, die für das Arbeitsverhältnis Gültigkeit haben. Dabei haben beide Vertragsparteien sowohl Rechte als auch Pflichten.
Der Arbeitgeber hat durch den Arbeitsvertrag die vorrangige Pflicht, seinem neuen Mitarbeiter für dessen Arbeitsleistung eine Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung hat dabei in Form des Gehalts zu erfolgen. Dabei legt der Arbeitsvertrag fest, wie hoch das Gehalt ausfällt. Der Arbeitgeber muss das Gehalt nicht nur pünktlich an seinen Mitarbeiter bezahlen. Er hat auch die Aufgabe, für seinen Mitarbeiter Steuern an das Finanzamt abzuführen und Beiträge zur Sozialversicherung an deren Träger zu bezahlen. Zudem haben Arbeitgeber die Pflicht, für ihre Mitarbeiter während des Urlaubs oder einer Krankheit Entgeltfortzahlung zu leisten. Daneben sind sie gehalten, das ausgezahlte Gehalt durch schriftliche Lohnabrechnungen zu dokumentieren, die auch die abgeführten Abzüge im Einzelnen aufführen.
Neben den Hauptpflichten haben Arbeitgeber sogenannte Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, zu denen die folgenden gehören:
Arbeitgeber können sich auch zu freiwilligen Pflichten bereit erklären. Zu den individuellen Pflichten, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben können, gehören zum Beispiel die Bereitstellung von Arbeitsgeräten oder vermögenswirksame Leistungen sowie eine betriebliche Altersvorsorge.
Der Arbeitnehmer erklärt sich im Arbeitsvertrag bereit, seinem Arbeitgeber gegenüber bestimmte Pflichten zu erfüllen. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht zur Arbeit. Er muss die Arbeitsleistung erfüllen, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Dabei muss er so handeln, dass er dem Betrieb seines Arbeitgebers Nutzen bringt. Zudem bringt ein Arbeitsvertrag einige Einschränkungen für den Arbeitnehmer mit sich:
Auch Arbeitnehmer haben einige Nebenpflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn sie einen Arbeitsvertrag abschließen. Zu diesen gehören neben weiteren:
Ein Arbeitsvertrag muss die Formvorschriften für Verträge beachten, die das Bürgerliche Gesetzbuch in § 126 BGB und § 127 BGB vorschreibt. So hat der Arbeitsvertrag in der Regel ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem beide Vertragsparteien ihn unterschreiben. Für die Gültigkeit von Arbeitsverträgen ist zudem die Volljährigkeit der Vertragsparteien erforderlich. Ist einer der Vertragspartner minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter ihre Unterschrift leisten. Zudem muss der Arbeitsvertrag den gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Gesetzbücher folgen, die Arbeitsverhältnisse in ihren verschiedenen Bereichen betreffen. Die Dauer der Gültigkeit legt der Vertrag selbst fest. In befristeten Arbeitsverträgen endet die Gültigkeit mit dem Ablauf des Datums oder mit dem Eintritt eines Ereignisses, das der Vertrag vorgibt.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen von Arbeitsverträgen. Zum einen haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen individuellen Arbeitsvertrag zu formulieren, während sich die Vertragsparteien in bestimmten Branchen auf einen gemeinsamen Tarifvertrag einigen. Der individuelle Arbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis durch Bestimmungen, die die beiden Vertragsparteien selbst miteinander verhandeln und festlegen. Der Tarifvertrag hingegen regelt die Arbeitsverhältnisse innerhalb einer bestimmten Branche. Der Vertrag kommt zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften von Branchen zustande, die miteinander Löhne und Gehälter sowie die Arbeitsbedingungen aushandeln. Dabei vertreten die Gewerkschaften die Seite der Arbeitnehmer, während Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der Seite der Arbeitgeber verhandeln. Inhalte von Tarifverträgen sowie Änderungen oder Aufhebungen werden im Tarifregister eingetragen und im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt. Für Tarifverträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Tarifvertragsgesetz. Tarifverträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Tarifverträge können nicht generell innerhalb einer Branche auf individuelle Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Ihre Gültigkeit setzt eine der drei Situationen voraus:
Hat ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis Gültigkeit, können seine Bestimmungen nicht durch einen individuellen Arbeitsvertrag ersetzt werden. Arbeitsverhältnisse, für die ein Tarifvertrag besteht, unterstehen auch dann dessen Regelungen mit allen Rechten und Pflichten, wenn der Arbeitgeber und sein neuer Mitarbeiter einen individuellen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern jedoch in einem zusätzlichen Arbeitsvertrag Verbesserungen gewähren, die über den gültigen Tarifvertrag hinaus gehen.
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