Der Aufsichtsrat ist eine bei Aktiengesellschaften und unter bestimmten Voraussetzungen bei anderen Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Kontrollinstanz. Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes einer Kapitalgesellschaft und berät die Geschäftsführung immer im Sinne der Anteilseigner. Der Aufsichtsrat ist zudem für die Berufung der Geschäftsleitung verantwortlich. Im Aktiengesetz ist die Einsetzung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie GmbHs und Genossenschaften vorgesehen. GmbHs müssen ab einer Beschäftigtenzahl von 500 einen Aufsichtsrat einsetzen. Genossenschaften mit weniger als 20 Mitgliedern können freiwillig auf einen Aufsichtsrat verzichten. Darüber hinaus ist es Unternehmen, die nicht unter die gesetzlichen Vorschriften fallen, überlassen, freiwillig einen Aufsichtsrat einzusetzen.
Der Betriebsrat ist ein Mittler zwischen den Arbeitnehmern und der Unternehmensführung. Im Billomat Magazin erfährst Du, wie du einen Betriebsrat gründest.
Die wichtigsten Aufgaben eines Aufsichtsrates sind die Kontrolle und Beratung der Geschäftsleitung oder des Vorstandes einer Kapitalgesellschaft. Eine der zentralen Funktionen des Aufsichtsrates ist dabei die Bestellung oder Berufung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsleitung zudem jederzeit wieder abrufen. Grundsätzlich haben Aufsichtsräte jedoch keine Berechtigung, direkt in das Tagesgeschäft einzugreifen. Die Aufgaben des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft beschränken sich auf die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsleitung.
Gegenüber den Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft sind die Aufsichtsräte zur Berichterstattung verpflichtet. Ihnen obliegt eine sorgfältige Kontrolle der Konzern- und Jahresabschlüsse. Aufsichtsräte sind darüber hinaus berechtigt, festzulegen, dass bei bestimmten Geschäften ihre Zustimmung erforderlich ist. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Vorschlag der Geschäftsleitung ablehnt, kann der Vorstand eine Abstimmung darüber in der Hauptversammlung herbeiführen. Wie das Quorum von einer bestimmten Anzahl Aktionären können Aufsichtsräte eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft einberufen.
Das deutsche Aktiengesetz schreibt eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer vor. Das heißt, Aufsichtsräte setzen sich zu einem gewissen Anteil aus Arbeitnehmervertretern zusammen, deren Zahl sich nach der Anzahl der insgesamt im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet. Bei Unternehmen mit insgesamt mehr als 2.000 Beschäftigten erfolgt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates. Unter den Arbeitnehmern muss ein Mitglied der leitenden Angestellten sein. Darüber hinaus sind zwei bis drei Mitglieder des Aufsichtsrates Gewerkschaftsvertreter, die selbst nicht im Unternehmen arbeiten. Bei Unternehmen mit 500 bis insgesamt 2.000 Beschäftigten setzten sich Aufsichtsräte zu zwei Dritteln aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Rest von einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammen.
Die in einem Aufsichtsrat vertretenen Gruppen von Anteilseignern und Beschäftigten wählen ihre Vertreter jeweils unabhängig voneinander. Die Wahl der Anteilseigner erfolgt auf der Hauptversammlung. Aufseiten der Arbeitnehmer erfolgt jeweils eine eigenständige Wahl unter den Arbeitnehmern, den leitenden Angestellten und den Gewerkschaften.
Die Mitglieder eines Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird auf der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung festgelegt. In vielen Fällen besteht die Vergütung aus einer festen Grundvergütung zuzüglich variabler Zulagen zum Beispiel pro Aufsichtsratssitzung. In Deutschland besteht im Gegensatz zu anderen Ländern keine Pflicht zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Allerdings hat es sich mittlerweile im Rahmen der sogenannten Corporate Governance allgemein durchgesetzt, dass diese Angaben freiwillig erfolgen.