Als Aufwandsrückstellung werden Rückstellungen für finanzielle Aufwendungen bezeichnet, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit oder mit Sicherheit eintreten werden, die jedoch nicht auf einer Verpflichtung Dritten gegenüber beruhen. Das heißt, dass sie aus einem Innenverhältnis heraus für ein vergangenes oder das aktuelle Geschäftsjahr erfolgen. Eine Aufwandsrückstellung wird beispielsweise vorgenommen, wenn erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden, diese aber mit Sicherheit in der näheren Zukunft erforderlich sein werden. Die Rückstellung wird gebildet, damit die für Instandhaltungsmaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden.
Seit 2014 ist die sogenannte E-Bilanz für alle verpflichtend geworden. Im Billomat Magazin findest du deshalb wichtige Hinweise zur E-Bilanz.
Aufwandsrückstellungen erlaubt der Gesetzgeber nicht für alle finanziellen Aufwendungen. In § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ist definiert, welche Aufwandsrückstellungen in der Bilanz eines Unternehmens vorgenommen werden dürfen. Dazu gehören:
Damit die Aufwendungen für Instandhaltungen vom Finanzamt anerkannt werden, muss absehbar sein, dass die Instandhaltungsmaßnahmen mehr als 3 Monate nach dem Bilanzzeitraum durchgeführt und erledigt werden. Durch diese Vorgabe will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Unternehmen eine Vielzahl von Rückstellungen bildet, durch die die Bilanz verfälscht würde.
Rückstellungen für die Beseitigung des Abraums sind nur für eine Frist von maximal einem Jahr nach dem Bilanzstichtag erlaubt. Das heißt, ein Unternehmen darf keine Rückstellung bilden, wenn die Abraumbeseitigung erst 18 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen soll.
Wenn Aufwandsrückstellungen für Gewährleistungen gebildet werden sollen, darf es sich nur um Gewährleistungen ohne eine rechtliche Verpflichtung handeln. Das heißt, ein Unternehmen darf nicht durch ein anderes Gesetz zu dieser Gewährleistung verpflichtet sein.
Unterlassene Instandhaltungen sind der häufigste Grund für die Bildung einer Aufwandsrückstellung. Diese betreffen Maschinen und Anlagen, Fahrzeuge, Gebäude aber auch die Software für die EDV. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Notwendigkeit dieser Instandhaltungsmaßnahmen im Bilanzjahr festgestellt, die Instandhaltungsmaßnahmen jedoch nicht durchgeführt hat.
Wenn einem Unternehmen vor dem Bilanzjahr bekannt gewesen ist, dass Reparatur- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, dürfen für diese Aufwendungen keine Rückstellungen in der Handelsbilanz gebildet werden. Für länger zurückliegende unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen sieht der Gesetzgeber ein sogenanntes Nachholverbot vor. Darüber hinaus kann beispielsweise für Verbesserungen oder die Modernisierung von Maschinen und Anlagen keine Aufwandsrückstellunggebildet werden. Diese Maßnahmen sind aktivierungspflichtig.
Aufwandsrückstellungen müssen in der Handelsbilanz eines Unternehmens passiviert werden. Für andere Aufwendungen besteht nach § 249 Abs. 2 HGB ein Passivierungsverbot. Steuermindernd wirksam wird der Aufwand erst, wenn der Rechnungsbetrag fällig wird. Das heißt, Unternehmen dürfen in der Steuerbilanz keine Aufwandsrückstellungen vornehmen.
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