Im Auslandszahlungsverkehr, abgekürzt AZV, werden grenzüberschreitende Zahlungen sowohl vom Inland ins Ausland aufgrund von Importen und umgekehrt vom Ausland ins Inland aufgrund von Exporten inländischer Unternehmen von Kreditinstituten abgewickelt.
Was es dabei zu beachten gibt, wenn du Rechnungen ins Ausland verschickst, zeigen wir dir im Billomat-Magazin!
Grundsätzlich kennt das deutsche Außenwirtschaftsrecht keine Begrenzung beim Auslandszahlungsverkehr. Das bedeutet, es können Beträge in beliebiger Höhe aus dem Ausland ins Inland und umgekehrt transferiert werden. Es müssen dabei jedoch bestimmte Meldepflichten gegenüber der Bundesbank beachtet werden, die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bestimmt sind.
Die Meldepflicht betrifft in Deutschland ansässige Unternehmen oder Personen bei Zahlung und Empfang von Beträgen über 12.500 Euro. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind zum Beispiel Zahlungen, die im Zusammenhang mit Krediten geleistet werden, sowie Ausfuhrerlöse und Zahlungen, die für die Einfuhr von Waren geleistet werden. Hinzu kommt gemäß § 62 AWV, dass Forderungen und Verbindlichkeiten, die in der Summe mehr als 5 Millionen Euro betragen einmal im Monat an die Deutschen Bundesbank oder die zuständige Hauptverwaltung gemeldet werden müssen.
Mit dem 31. Dezember 2007 wurden im Zuge der Realisierung von SEPA (Vergleiche hierzu unseren Lexikonbeitrag zu Lastschrift) die Meldevorschriften für Zahlungen in und aus dem Euroraum geändert. Meldepflichtige, aus dem Inland ins Ausland gehende Zahlungen innerhalb des Euroraumesmüssen seit dem einmal im Monat vom Meldepflichtigen der Bundesbank angezeigt werden.
Der Auslandszahlungsverkehr im Euroraum wird seit der Errichtung des als SEPA (Single Euro Payments Area) bezeichneten und einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum über das Target2 Zahlungssystem der europäischen Zentralbanken oder andere Zahlungssysteme, wie EBA, Step2 und Euro1 abwickelt. Die Kommunikation zwischen den Banken und innerhalb der Zahlungssysteme erfolgt über SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication).
Außerhalb des europäischen Zahlungsverkehrsraums werden grenzüberschreitende Zahlungen über sogenannte Korrespondenzbanken abgewickelt. In der Regel führen dabei inländische Korrespondenzbanken für die mit ihnen korrespondierenden Kreditinstitute im Ausland sogenannte Lorokonten in der Inlandswährung und die im Ausland ansässigen Korrespondenzbanken führen für inländische Banken sogenannte Nostrokonten in der ausländischen Währung.
Die Daten zum Auslandszahlungsverkehr sind eine wichtige Grundlage für die Zahlungsbilanzstatistik. Dennoch wird heute bei der Abwicklung von Euro-Zahlungen in vielen Fällen nicht mehr zwischen Auslands- und Inlandszahlungen differenziert.
Seit dem 1. Januar 2003 müssen grenzüberschreitend Zahlungen innerhalb der EU von den Kreditinstituten zu den gleichen Konditionen wie Inlandszahlungen durchgeführt werden, wenn der Zahlbetrag in Euro angegeben wird, eine Standardüberweisung genutzt und die IBAN (International Bank Account Number) richtig angegeben wird. Die Angabe des BIC (Bank Identifier Code) ist beim Auslandszahlungsverkehr seit Anfang des Jahres 2016 nicht mehr erforderlich.