Eine Ausschüttung im betriebswirtschaftlichen Sinne, oft auch als Gewinnausschüttung bezeichnet, meint die Auszahlung von Gewinnen innerhalb einer GmbH am Ende eines Jahres. Die Ausschüttung ist dabei nicht das Gehalt des Gesellschafters, sondern die Aufteilung des positiven finanziellen Betriebsvermögens am Ende eines Abrechnungsjahres und nach der Steuer.
Gesellschafter können, im Gegensatz zu selbstständigen Freiberuflern, die keiner Gesellschaft angehören, kein Geld aus der Betriebskasse entnehmen. Die Ausschüttung erfolgt nach Abrechnung der Körperschaftssteuer. Der Gewinn des Jahres wird per Beschluss entweder:
Auch eine Kombination aus allen drei Varianten ist möglich. Ein Teil des Gewinns kann also als Gewinnrücklage eingelegt werden, ein weiterer Teil ausgeschüttet und der Rest vorgetragen werden.
Die Aufteilung oder Auszahlung in Form der Ausschüttung wird jedoch überhaupt erst dadurch möglich, dass in einem Wirtschaftsjahr Gewinn erwirtschaftet wurde und keine bisherigen Verluste bestehen. Wurden aus dem vorherigen Jahr Verluste übertragen, müssen diese zuerst durch den erwirtschafteten Gewinn ausgeglichen werden. Die überschüssige Gewinnsumme kann dann auf Wunsch der Gesellschafter ausgezahlt werden.
Um den Gewinn zu ermitteln, muss die Gesellschaft nach der Jahresabrechnung zunächst allen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Der Jahresabschluss ist verpflichtend und muss innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vorliegen, je nach Größe der GmbH. Nachdem die offenen Beträge beglichen sind, bleibt der Gewinn (oder Verlust) über.
In einer Gesellschafterversammlung kann über die weitere Verwendung beschlossen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn andere Konditionen zur Verwendung des Gewinns bereits im Gesellschaftervertrag festgelegt wurden.
Im Rahmen einer Versammlung genügt die einfache Mehrheit in der Abstimmung, um festzulegen, was mit dem Gewinn geschieht. Jeder Gesellschafter hat zuerst einmal einen Anspruch auf Ausschüttung seines Gewinnanteils. Mit der Abstimmung wird dieser Anspruch aufgehoben, zugunsten der gemeinsamen Unternehmung.
Wird eine Gewinnverwendung als Rücklage oder vorgetragener Gewinn beschlossen, startet die Gesellschaft mit höherem Kapital in das kommende Geschäftsjahr. Dies kann gerade bei risikoreichen Unternehmungen oder jungen Unternehmen einen deutlichen Vorteil verschaffen. Es ist jedoch auch möglich, per einfacher Versammlung zu bestimmen, dass die Ausschüttung so lange jährlich geschieht, bis eine andere Regelung getroffen wird. In jedem Fall steht es jedem Gesellschafter frei, seine Gründe gegen dieses Vorgehen in der Versammlung einzubringen.
Die Ausschüttung entspricht nicht dem Lohn oder Gehalt der Gesellschafter. Dieser wird anteilig und auf Basis der Einnahmen durch die Gesellschafter festgelegt und kann bei hohen Einnahmen angehoben werden. Dennoch sollte die Gesellschaft stets so wirtschaften, dass sie am Ende des Wirtschaftsjahres nicht nur alle Gesellschafter bezahlen konnte, sondern auch als Gesellschaft selbst Betriebsvermögen angehäuft und Gewinn erwirtschaftet hat.