Der Gesetzgeber definiert in §33 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine außergewöhnliche Belastung als eine Aufwendung, die ein Steuerpflichtiger aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus tatsächlichen oder aus sittlichen Gründen leisten muss und sich ihnen nicht entziehen kann. Hierzu zählen
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zumutbaren und unzumutbaren Belastungen. Das heißt, der Gesetzgeber mutet Steuerpflichtigen zu, einen Teil der Aufwendungen, die beispielsweise aufgrund einer Krankheit entstehen, selbst zu tragen. Die Höhe des selbst zu tragende Anteils ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen, vom Familienstand des Steuerpflichtigen und der Zahl der Kinder. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber allen Steuerpflichtigen einen Pauschalbetrag, der vom zu versteuernden Einkommen für außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden kann. Übersteigt die außergewöhnliche Belastung diesen pauschalen Freibetrag, müssen Steuerpflichtige die Aufwendungen im Einzelnen nachweisen, um sie in voller Höhe von der Steuer absetzen zu können.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der außergewöhnlichen Belastung zwischen den allgemeinen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Der sogenannte Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG zählt aus Sicht des Gesetzgebers zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Eltern können im Rahmen dieses Ausbildungsfreibetrages pauschal bis zu maximal 924 Euro im Jahr für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und nicht im Elternhaus wohnen, von der Steuer absetzen. Weitere besondere außergewöhnliche Belastungen sind in § 33b EStG beschrieben. Hierzu zählen pauschale Freibeträge für Pflegepersonen, Hinterbliebene und Behinderte. Das Besondere bei diesen außergewöhnlichen Belastungen ist, dass es sowohl Höchstbeträge wie auch Pauschalbeträge gibt. Grundsätzlich ist der Abzug für diese außergewöhnlichen Belastungen der Höhe nach beschränkt. Dafür werden die Aufwendungen bereits ab dem ersten Euro berücksichtigt.
Für ein allgemeine außergewöhnliche Belastung – hierzu zählen beispielsweise Krankheitskosten und Kosten für medizinische Hilfsmittel – können Steuerpflichtige erst die Kosten absetzen, die eine einkommensabhängige, individuell zumutbare Belastung überschreiten. Bleiben die Aufwendungen unterhalb des individuell zumutbaren Betrages, wird die Steuerlast durch diese außergewöhnlichen Belastungen nicht weiter reduziert.
Nicht jede außergewöhnliche Belastung kann von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu zählen beispielsweise vorbeugende medizinische Maßnahmen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur die Therapie- und Arztkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Zudem müssen beispielsweise Heil- und Hilfsmittel oder Medikamente medizinisch notwendig und darüber hinaus von einem Arzt oder einem Heilpraktiker verordnet worden sein. Eine weitere Hürde ist, dass das Finanzamt in diesen Fällen oft ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bestätigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenkasse verlangt. Ausnahmen gibt es hierbei beispielsweise nur, wenn jemand chronisch erkrankt ist und regelmäßig bestimmte Medikamente benötigt. In diesem Fall muss für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nur einmal eine Verordnung als Nachweis beim Finanzamt vorgelegt werden.