Alle Erträge, die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Unternehmens erzielt werden, zählen nach § 277 Abs. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) zu den außerordentlichen Erträgen. Eine genaue Definition, welche Erträge eines Unternehmens als außerordentlich zu werten sind und im Anhang der Bilanz nach Art und Umfang erläutert werden müssen, nimmt der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
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Wichtigstes Merkmal außerordentlicher Erträge ist, dass sie zwar ursächlich durch den Betriebszweck des Unternehmens entstanden sind, für den normalen Geschäftsbetrieb jedoch unüblich sind und nur selten anfallen. Außerordentliche Erträge sind für das Unternehmen von einer nicht unerheblichen materiellen Bedeutung.
In der Kostenrechnung sind außerordentliche Erträge ein Teil der sogenannten neutralen Erträge. Darunter werden betriebliche Erträge erfasst, die im Gegensatz zu den ordentlichen Erträgen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einmalig, nur sehr selten oder in unregelmäßigen zeitlichen Abständen anfallen. Die Erfassung als neutrale Erträge erfolgt, um zu vermeiden, dass außerordentliche Erträge den periodischen Vergleich der Erlöse und des unternehmerischen Erfolges verzerren und ein nicht zutreffendes Bild des Unternehmens wiedergeben würden.
Ein Beispiel: Ein Unternehmen verkauft im Geschäftsjahr 2019 eine nicht mehr benötigte Produktionsanlage für 100.000 Euro. Nach Abzug des Buchwertes in Höhe von 20.000 Euro erzielt das Unternehmen einen außerordentlichen Ertrag von 80.000 Euro. Da dieser Ertrag jedoch untypisch ist und nicht regelmäßig anfällt, muss er als außerordentlicher Ertrag von der sonstigen Ertragsrechnung abgegrenzt werden, um das Geschäftsergebnis nicht zu verzerren.
Nach den Vorschriften in § 275 HGB müssen Unternehmen alle Erträge als außerordentliche Erträge ausweisen, die unregelmäßig oder selten und außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Unmittelbar gelten diese Vorschriften des Handelsgesetzbuches nur für Kapitalgesellschaften. Da sich die von anderen Unternehmen verwendeten Muster-Kontenrahmen jedoch ebenfalls nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches richten, haben die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für außerordentliche Erträge in der Regel eine mittelbare Bedeutung für Unternehmen andere Rechtsformen.
Im Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurden Umsatzerlöse eines Unternehmens neu definiert. Seit 2016 wird nicht mehr zwischen den Erträgen aus einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und außerordentlichen Umsatzerlösen unterschieden. Zu den Umsatzerlösen eines Unternehmens gehören seitdem alle Erlöse, die aus dem Verkauf oder der Verpachtung von für das Unternehmen unüblicher Produkte sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen erzielt werden. Ein separater Ausweis außerordentlicher Umsatzerlöse ist demnach nicht mehr möglich. Weiterhin müssen jedoch
in der Unternehmensbilanz als außerordentliche Erträge ausgewiesen werden.
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