Außerplanmäßige Abschreibung

Unternehmen sind vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn der Wert der Vermögensgegenstände dauerhaft die in der Buchhaltung fortgeführten Herstellungs- oder Anschaffungskosten unterschreitet. Der außerplanmäßigen Abschreibung muss eine umfassende Prüfung vorausgehen. Außerplanmäßige Abschreibungen müssen vorgenommen werden, wenn beispielsweise bei einer Maschine oder einem Kraftfahrzeug ein plötzlicher Wertverlust entsteht.

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Außerplanmäßige Abschreibung bei Umlaufvermögen und Anlagevermögen

Nach (Handelsgesetzbuch) kann das Umlaufvermögen eines Unternehmens und nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB das Anlagevermögen von einer außerplanmäßigen Abschreibung betroffen sein. Außerplanmäßige Abschreibungen müssen beim Anlagevermögen immer dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung aller Voraussicht nach andauernd sein wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermögensgegenstand im Unternehmen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt benutzt wird.

Im Gegensatz dazu haben Unternehmer bei Finanzanlagen einen gewissen Spielraum. Für Finanzanlagen wie Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere kann eine außergewöhnliche Abschreibung auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung aller Voraussicht nach nicht andauernd ist.

Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung

Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung ist immer eine außergewöhnliche Abnutzung des Wirtschaftsgutes. Außergewöhnliche Abnutzungen können technisch oder wirtschaftlich bedingt sein.

Außergewöhnliche Abnutzung aus technischer Sicht

Außergewöhnliche Abnutzungen, die eine außerplanmäßige Abschreibung bedingen können, sind beispielsweise eine Beschädigung, ein Unfall, nicht durchgeführte Wartungsarbeiten oder ein Diebstahl. Aufgrund dieser Ereignisse verkürzt sich die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und der Wert wird gemindert, da das Wirtschaftsgut nicht mehr wie vorgesehen eingesetzt werden kann.

Eine außerplanmäßige Abschreibung muss beispielsweise bei einer Maschine erfolgen, wenn diese durch einen Bedienungsfehler oder einen Brandschaden nicht mehr zu gebrauchen ist, sodass nach einer sorgfältigen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass die Wertminderung dauerhaft sein wird. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn zum Beispiel für die Produktion benötigte Rohstoffe durch Feuchtigkeit oder Frost geschädigt werden, sodass sie nicht mehr eingesetzt werden können.

Außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlicher Sicht

Eine außergewöhnliche Abnutzung ist dann gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut zwar noch genutzt werden kann, aber aufgrund des technischen Fortschrittes veraltet ist oder beispielsweise bei einem Modellwechsel in der Produktion nicht mehr oder nur noch teilweise genutzt werden kann. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um eine außergewöhnliche Abnutzung, die eine außerplanmäßige Abschreibung bedingen kann.

Außerplanmäßige Abschreibungen müssen in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, indem das ursächliche Ereignis eingetreten ist und der Schaden bekannt wurde. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Änderung des für das Wirtschaftsgutes relevanten Nutzwertes. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut vollkommen zerstört und unbrauchbar geworden ist oder gestohlen wurde, muss vom Unternehmen auch der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes vollständig abgeschrieben werden.

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