Als Ausfuhr oder Ausfuhrlieferung werden in der Buchhaltung Waren bezeichnet, die in ein so genanntes Drittland ausgeliefert werden. Als Drittland werden alle Staaten bezeichnet, die nicht zur EU gehören. Für das Unternehmen kann die Ausfuhrlieferung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
Nach der Ausfuhr in das Drittland kommt die Rechnung. In unserem Billomat Magazin erklären wir dir, was Du zum Thema „Rechnungen schreiben ins Ausland“ wissen musst.
In vielen Unternehmen werden regelmäßig Waren in Länder exportiert, die nicht der EU angehören. Diese Waren werden auch als Exportware oder als Ausfuhrlieferung bezeichnet. Unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist eine Ausfuhr von Waren steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Unternehmen seinen Firmensitz in Deutschland unterhält. Auf welchem Kontinent sich das Land befindet, in das die Waren exportiert werden, spielt keine Rolle. Unterschieden wird zwischen Ländern, die der Europäischen Gemeinschaft angehören, und denen, die nicht EU-Mitglied sind. So fällt ein Export nach Österreich beispielsweise nicht unter den Begriff Ausfuhr, während die Warenlieferung in das Nachbarland Schweiz steuerbefreit ist. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn als Abnehmer der Ware ein Unternehmen auftritt, das seinen Firmensitz nicht in Deutschland unterhält. Der Kunde, der die Waren erhält, muss demnach nicht nur seinen Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland haben: Laut Gesetz muss er als „ausländischer Abnehmer“ gelten. Dies spielt eine Rolle, wenn Waren an deutsche Unternehmen verkauft werden, die im Ausland angesiedelt sind.
Die Buchung der Ausfuhrlieferung erfolgt in der Bilanz als „steuerfreier Umsatz § 4 Nr. 1a UStG„. Das dazu passende Sachkonto trägt die Nummer 4120. Zur Buchung kommt der so genannte Umsatzerlös, der auch als Ertrag bezeichnet wird. Der Wert wird auf dem Personenkonto als Soll und auf dem Erlöskonto als Haben gebucht.
Das Unternehmen muss Ausfuhrerlöse, die es steuerfrei verbucht, immer nachweisen. Dazu sind Belege erforderlich. In einigen Fällen fordert das Finanzamt weitere Unterlagen, um die steuerfreien Ausfuhrerlöse auch als solche anzuerkennen. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Belegen die Ausfuhr nicht eindeutig ergibt. Wann dies der Fall ist, liegt im Ermessensspielraum des Finanzamtes.
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