Durch das Ausstellen einer Bankvollmacht wird eine Vertretung bestimmt, die im Notfall oder durch freien Willen des Ausstellenden, die Bankgeschäfte verwalten darf. Die Form der Vollmacht ist durch § 167 BGB definiert. Der Bevollmächtigte handelt stets als Stellvertreter des Kontoinhabers. Die Ausstellung einer Bankvollmacht kann auch ohne konkreten Anlass erfolgen und erst dann genutzt werden, wenn es notwendig wird. So können Angehörige oder Freunde beispielsweise im Krankheitsfall eingreifen, oder nach dem Tod des Ausstellers schneller über die Mittel verfügen, als es durch Erbe möglich wäre.
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Der Begriff der Bankvollmacht wird zumeist mit einer Art Entmündigung in Verbindung gebracht. Die Vollmacht ist jedoch nicht ausschließlich für alte oder schwer erkrankte Menschen geeignet. Viel eher sollte jede Person, welche eigene Bankkonten führt, auch irgendwo hinterlegt haben, was mit ihrem Bankkonto geschieht, wenn sie selbst nicht darauf zugreifen kann. Für Unternehmer kann dieser Schritt das Weiterbestehen ihrer Firma garantieren. Bei plötzlichem Versterben oder in Notsituationen wird sonst das Vermögen so lange eingefroren, bis der gesetzliche Erbe oder Stellvertreter identifiziert ist. In Streitfällen kann dann mehrere Monate oder Jahre lang niemand auf das Konto zugreifen. Offene Rechnungen können nicht beglichen und Firmenkosten nicht gezahlt werden.
Durch die Bankvollmacht erhält der Stellvertreter das Recht, die finanziellen Mittel sinnvoll zu verwalten, abzuheben und alle Funktionen des Kontos zu verwenden. Er kann das Bankkonto lediglich nicht auf sich umschreiben lassen oder die Konditionen zu seinen Gunsten ändern. Kontoüberziehungen im eingeräumten Rahmen und Nutzung des Disporahmens sind möglich. Ebenfalls kann ein bereits gewährter Kredit genutzt werden. Die Vollmacht berechtigt zur Einsicht aller Kontodaten, Auszüge und Verläufe der Bewegungen. Dabei liegt es jedoch im Ermessen der Bankangestellten, ob der Inhaber informiert wird, wenn sein Stellvertreter in seinem Namen auffällige Transaktionen tätigt. Ein gewisser Schutz vor Missbrauch der Möglichkeiten ist also stets gegeben. Ein auffälliges Beispiel wäre die Investition des gesamten Vermögens in Wertpapiere, oder das Abheben über den gesamten Betrag des Guthabens in Bar.
Das Ausstellen der Vollmacht kann formlos geschehen. Rein rechtlich ist der Inhaber nicht verpflichtet, besondere Vorgaben einzuhalten, solange die Vollmacht schriftlich vorliegt und unterschrieben ist. Banken bieten jedoch zumeist eigene Formulare an, mit denen ihre Kunden idealerweise arbeiten sollten. Zudem wird bei einer Bankvollmacht die Identifizierung des Inhabers notwendig. Das geschieht durch Vorlage des Personalausweises oder Passes in der Filiale oder per legitimierten Identverfahren. Die Vollmacht kann jederzeit durch den Ausstellenden widerrufen werden, außer dieser ist nicht mehr geschäftsfähig.