Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist ein in Deutschland von der Deutschen Bundesbank nach den Vorgaben der Europäischen Zentralbank festgelegter variabler Zinssatz. Der variable Zinssatz gibt die Höchstgrenze vor, die Unternehmen bei der Erhebung von Verzugszinsen gegenüber säumigen Schuldnern einhalten müssen. Neben dem Basiszinssatz regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Höhe der Verzugszinsen, die Unternehmen von ihren Schuldnern verlangen dürfen. 

Wie wird der Basiszinssatz festgelegt?

Die Berechnung des Basiszinssatzes erfolgt seit dem 1. Januar 2002 zweimal jährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli. Gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Basiszinssatzes und die öffentliche Bekanntgabe im Amtsblatt ist.

Verzugszinsen werden häufig berechnet, wenn offene Forderungen nicht rechtzeitig bezahlt werden. Wie Du Verzugszinsen verbuchen musst, erklären wir Dir im Billomat Magazin.

Wo findet man den aktuellen Basiszinssatz?

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt im § 247 vor, dass die Deutsche Bundesbank verpflichtet ist, den aktuellen Basiszinssatz unmittelbar nach seiner Festlegung im Bundesanzeiger öffentlich zur Bekanntgabe bereitzustellen. Der Bundesanzeiger ist ein amtliches Organ, das für öffentliche Bekanntmachungen bereitsteht und wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter der Internetadresse bundesanzeiger.de veröffentlicht. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz ist dort zu finden. Im Jahr 2020 liegt der bei -0,88%.

Was ist die Höhe des Basiszinssatzes?

Der Basiszinssatz wurde am 1. September 2001 nach den Vorgaben des sogenannten Diskontsatz-Überleitungsgesetzes auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz festgelegt. Seitdem erfolgt eine halbjährliche Neuberechnung. Die Neuberechnung erfolgt jeweils in Abhängigkeit von der Veränderung der Bezugsgröße.

Vor der Einrichtung der Europäischen Währungsunion im Jahr 1999 mit der Einführung des Euros als Buchgeld, war der von der Deutsche Bundesbank ausgegebene Diskontsatz der in der Bundesrepublik Deutschland maßgebende, amtliche Zinssatz für die Berechnung beispielsweise von Verzugszinsen. Das zum damaligen Zeitpunkt erlassene Diskontsatz-Überleitungsgesetz sollte dafür sorgen, dass auf den Basiszinssatz bezugnehmende Rechtsvorschriften und Verträge weiterhin ihre Gültigkeit behielten. Mit dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz wurde eine neue Bezugsgröße für den Basissatz geschaffen.

Als Bezugsgröße dient die vor dem ersten Kalendertag des neuen Berechnungszeitraumes gültige sogenannte Hauptrefinanzierungsoperation. Dabei handelt es sich um wöchentlich stattfindende liquiditätszuführende Transaktionen zwischen den nationalen Geschäftsbanken und der europäischen Zentralbank, die zu einem bestimmten Zinssatz abgewickelt werden. Der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank liegt in der Regel unter dieser Bezugsgröße. Am 1. Januar 2013 lag der Basiszins mit – 0,13 % erstmals unter der 0 % Marke.

Wozu dient der Basiszinssatz?

Als der einzige amtliche Marktzins wird der Basiszinssatz insbesondere als Grundlage für die Berechnung des für Verzugszinsen zulässigen Zinssatzes nach genutzt. Für den Fall, dass ein Schuldner mit Zahlungen in Verzug gerät, ist der Gläubiger berechtigt, für den Zeitraum des Verzuges Zinsen für den geschuldeten Geldbetrag nach § 288 Abs. 1 S.1 vom Schuldner zu verlangen. Die Zinsberechnung erfolgt für den jeweiligen Verzugszeitraum.

Der amtliche Marktzins der Deutschen Bundesbank ist dabei lediglich die Ausgangsgröße für die Berechnung des Verzugszinssatzes. Maßgeblich für die tatsächliche Höhe des Verzugszinssatzes sind die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 104 und 688 Abs. 2 Nr.1 der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 34, 46 des Scheckgesetzes, Art. 28, 48 und 49 des Wechselgesetzes sowie § 327b Abs. 2 des Aktiengesetzes.

Wie hoch sind Verzugszinsen angesetzt?

basiszinssatz

Gemäß der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Gläubiger von ihren Schuldnern zwar Verzugszinsen verlangen. Doch die Höhe der Zinsen können sie nicht unbegrenzt hoch festlegen. Vielmehr müssen sie sich an vorgegebene Grenzen halten. Im unterscheidet der Gesetzgeber zwei Zinssätze für die Berechnung der Verzugszinsen, die sich danach richten, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist:

  • Verzugszinsen für Verbraucher
    Unternehmen können von Verbrauchern, die ihre Rechnungen innerhalb der Zahlungsfrist nicht begleichen, Verzugszinsen in Höhe von maximal 5 Prozent über dem Basiszinssatz berechnen. Da der Basiszinssatz bei -0,88% liegt, beträgt der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte 4,12% pro Jahr. 
  • Verzugszinsen für Gewerbekunden
    Gewerbekunden müssen höhere Verzugszinsen bezahlen als Privatverbraucher. Der maximale Zinssatz für Verzugszinsen gegenüber Gewerbekunden liegt bei maximal 9 Prozent über dem Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von – 0,88% beträgt der Verzugszinssatz für B2B Geschäfte 8,12% pro Jahr. 

Da der Basiszinssatz alle sechs Monate neu festgelegt wird, sind auch die Verzugszinsen entsprechend variabel und passen sich den Veränderungen an.

Keine Pflicht zur Erhebung von Verzugszinsen

Die Höchstgrenzen für Verzugszinsen geben den leistenden Unternehmen keinen verpflichtenden Wert vor. Vielmehr können sie ihre Verzugszinsen innerhalb der Höchstgrenzen frei festlegen und auch niedrigere Verzugszinsen ansetzen, als es der Gesetzgeber ermöglicht. 

Wie werden Verzugszinsen nach dem Basiszinssatz berechnet?

Verzugszinsen sind taggenau zu berechnen. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist, die entweder gesetzlich oder durch den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag vorgegeben ist, beginnt der Zahlungsverzug. Da der Verzugszinssatz einen jährlichen Zinssatz bezeichnet, ist der Zinsbetrag auf die Säumnistage umzurechnen.

Um die Schuldzinsen zu berechnen, sind vier Komponenten erforderlich:

  1. Offener Forderungsbetrag
  2. Basiszinssatz
  3. Verzugszinssatz
  4. Tage der Säumnis

Die Berechnung von Verzugszinsen ist wie folgt anzusetzen:

Offener Forderungsbetrag x (Basiszinssatz + Verzugszinssatz) / 365 Tage x Säumnistage = Zinsbetrag

Beispiel für die Berechnung von Verzugszinsen:

Vorliegende Komponenten: 

Offener Forderungsbetrag: 200 Euro
Basiszinssatz 2020: -0,88%
Verzugszinssatz für Privatverbraucher: 5%
Tage der Säumnis: 14 Tage

Rechnung:

200 Euro x (-0,88% + 5%) / 365 Tage x 14 Tage =
200 Euro x 4,12% x 3,84 =  0,32 Euro

Für den Zahlungsverzug kann der leistende Unternehmer nach 14 Tagen seinem nicht gewerblichen Kunden einen Verzugszins in Höhe von 0,32 Euro berechnen. 

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