Ein Beamter ist eine in ein öffentlich-rechtliches Treue- und Dienstverhältnis berufene Person mit besonderen Pflichten und Rechten. Eine Person, die von einem Dienstherrn – einem Bundesland oder dem Bund – in ein öffentlich-rechtliches Treue- und Dienstverhältnis berufen wurde, wird als Beamter bezeichnet. Die Berufung eines Beamten erfolgt auf Lebenszeit und ist mit besonderen Pflichten und Rechten für den oder die berufene Person verbunden.
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Im Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ist bestimmt, dass jeder Deutsche nach seiner Befähigung, Eignung und seiner fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Das heißt, prinzipiell kann jeder Deutscher ein Beamter werden. In Art. 33 Abs. 4 GG ist darüber hinaus bestimmt, dass jede Person, die hoheitsrechtliche Befugnisse erhält und diese als ihre ständige Aufgabe ausübt, von ihrem Dienstherrn regelmäßig in ein Beamtenverhältnis berufen werden muss. Ein Beamter ist in Deutschland, neben Richtern, Soldaten und Tarifbeschäftigten, Teil des öffentlichen Dienstes im staatsrechtlichen Sinne. Anders als die Tarifangestellten im öffentlichen Dienst, deren Beschäftigungsverhältnis auf einem Arbeits- oder Ausbildungsvertrag beruht, wird ein Beamter von seinem Dienstherrn ernannt und erhält eine Urkunde über seine Ernennung.
Die Geschichte des Beamtentums beginnt mit den ersten Entwicklungen von Staatswesen in der Antike und reicht zurück bis ins Alte Ägypten und China. Beamte gab es im Römischen Reich und im Indien des Altertums. In dieser Zeit wurde das bis heute prägende Merkmal des Beamtentums, die hierarchische Ordnung entwickelt. Bis auf das antike Griechenland waren die frühen Beamten meist einem absoluten Herrscher und nicht dem Staat und Gesetz gegenüber zur Treue verpflichtet.
In Deutschland gilt Friedrich Wilhelm I., der Soldatenkönig, als Vater des Berufsbeamtentums. Der weitere Ausbau des Beamtentums erfolgte durch Friedrich II., seinen Sohn, der sich selbst als ersten Diener des Staates bezeichnete. Durch das Beamtentum wurde der oftmals korrupte und nur selten kompetente Landadel mit seinem ausgeprägten aristokratischen Dünkel bei der Ausführung von hoheitlichen Aufgaben abgelöst. Bereits Anfang des 19. Jahrhunderts wurde im damaligen Großherzogtum Baden-Baden eine neue Verfassung verabschiedet, in der die Unwiderruflichkeit der Anstellung eines Beamten festgesetzt wurde. Bis ins 20. Jahrhundert hinein wurden die Personalakten von Beamten als „Dienerakten“ bezeichnet. Auf diesem Umstand beruht die Begriff „Diener des Staates“ der heute noch als „Staatsdiener“ umgangssprachlich im Gebrauch ist.
Für die Tarifangestellten des öffentlichen Dienstes werden die Tarifverträge zwischen den zuständigen Gewerkschaften und den Dienstherren auf kommunaler, Landes- und Bundesebene abgeschlossen. Für die Entlohnung Beamter ist dagegen ausschließlich das Gesetz maßgebend. Dies wird als Gesetzesvorbehalt bezeichnet. Das bedeutet, dass ein Beamter, anders als ein Tarifangestellter, keine individuellen Vereinbarungen, beispielsweise bezüglich Entlohnung, Arbeits- und Urlaubszeit, mit seinem Dienstherren treffen kann. Ebenso ist für Beamte nicht das Arbeitsrecht, sondern die Beamtengesetze – das Bundesbeamtengesetz, das jeweilige Beamtengesetz des Bundeslandes oder das Beamtenstatusgesetz – maßgebend. Streitigkeiten zwischen Beamten und Dienstherren werden vor den Verwaltungsgerichten und nicht vor Arbeitsgerichten ausgetragen, da das Beamtenrecht ein besonders Verwaltungsrecht darstellt.
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